Urteile im Strafverfahren: Arten, Struktur und Rechtskraft

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Urteile im Strafverfahren

Urteile beenden immer den Prozess. In der StPO wird erklärt, dass Urteile die Beendigung des Prozesses sind und die Entscheidungen, die das Gesetz explizit vorsieht.

Wann ergehen Urteile?

Urteile ergehen nur in zwei Fällen:

  1. Zur Entscheidung über die Klage.
  2. Zur Entscheidung über die Klage.

In allen anderen Fällen ergehen Beschlüsse.

Arten von Strafurteilen

Strafurteile können zwei Arten von Entscheidungen enthalten:

  • Freispruch: Ergeht, wenn nicht genügend Beweise vorliegen, um eine bestimmte Person zu überführen. Freisprüche sind feststellende Entscheidungen.
  • Verurteilung: Ergeht, wenn genügend Beweise vorliegen, um eine bestimmte Person zu überführen und eine Sanktion zu verhängen. Auch Verurteilungen sind feststellende Entscheidungen, aber sie sind immer vollstreckbar.

Struktur des Urteils

Die Struktur war ursprünglich in der StPO geregelt. Durch Art. 245 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wurde die entsprechende Regelung in der StPO aufgehoben. Die Struktur ergibt sich nun aus dem GVG wie folgt:

  1. Rubrum (Angaben zum Gericht, Parteien etc.)
  2. Feststellungen zur Tat (in getrennten und nummerierten Absätzen).
  3. Rechtliche Würdigung (Argumente der Parteien, anzuwendende Normen etc.).
  4. Tenor (Die eigentliche Entscheidung: Freispruch oder Verurteilung).
  5. Unterschriften der Richter und ggf. Kostenentscheidung.

Gibt es mehrere Angeklagte, ergehen entsprechend viele Urteile.

Urteilsfindung

Die Mitglieder des Gerichts beraten und stimmen über die Entscheidung ab. Der vorsitzende Richter leitet die Beratung. Es kann abweichende Meinungen geben. Das Urteil wird von allen Richtern unterschrieben, mit Ausnahme derer, die eine abweichende Meinung abgegeben haben.

Berichtigung von Urteilen

Ein einmal ergangenes Urteil kann nur bei offensichtlichen Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreib- oder Rechenfehlern, berichtigt werden. Es kann jedoch eine Klarstellung des Tenors beantragt werden, die durch Beschluss erfolgt und dem Urteil beigefügt wird.

Kongruenz des Urteils

Alle Entscheidungen müssen mit den Anträgen der Parteien in ihren Schriftsätzen übereinstimmen. Ein Urteil ist inkongruent, wenn der Richter über etwas entscheidet, das nicht Gegenstand der Verhandlung war (Ultra Petita) oder nicht über alle gestellten Anträge entscheidet (Infra Petita). Um festzustellen, ob ein Urteil kongruent ist, ist das Urteil als Ganzes zu betrachten.

Im Hinblick auf die richterliche Tätigkeit ist das gesamte Urteil zu vergleichen mit:

  1. Der abschließenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.
  2. Der abschließenden Stellungnahme der Verteidigung.
  3. Ggf. der Anwendung von § 265 StPO (Änderung des rechtlichen Hinweises).

Wenn ein Urteil kongruent ist.

Rechtskraft von Urteilen

Die Rechtskraft eines Urteils bedeutet dessen Endgültigkeit. Diese Endgültigkeit ist für den Grundsatz der Rechtssicherheit unerlässlich.

Rechtskraft ist ein Rechtsinstitut, das Urteilen Bestandskraft verleiht und somit Rechtssicherheit für alle Beteiligten schafft.

  • Formelle Rechtskraft: Dies entspricht der Unanfechtbarkeit. Sie bedeutet, dass gegen das Urteil keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können und es somit vollstreckbar ist. Im Strafverfahren können nur rechtskräftige Urteile vollstreckt werden, im Gegensatz zu vorläufig vollstreckbaren Urteilen im Zivilrecht.
  • Materielle Rechtskraft: Sie wird auch als 'res judicata' (entschiedene Sache) bezeichnet. Sie bewirkt, dass der durch das Urteil entschiedene Sachverhalt in einem anderen Verfahren nicht erneut verhandelt werden darf. Sie erzeugt immer zwei Wirkungen:
    • Negative Wirkung: Sie bedeutet, dass ein einmal entschiedener Fall nicht erneut gegen dieselbe Person verhandelt werden darf (Grundsatz 'ne bis in idem').
    • Positive Wirkung: Die im Urteil getroffene Entscheidung ist für nachfolgende Verfahren bindend (z. B. bei Vorfragen in anderen Verfahren).

Umfang der materiellen Rechtskraft

Zur Bestimmung des Umfangs sind zwei Elemente zu analysieren:

  • Objektives Element: Betrifft den Lebenssachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag.
  • Subjektives Element: Betrifft die Person des Angeklagten.

Gibt es zwei verschiedene Fälle, die dieselbe Person betreffen, liegt keine doppelte Strafverfolgung vor.

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