Vereinigungsfreiheit, Gewerkschaften & Streikrecht Spanien

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Rechte der Person als homo faber

32 - Die Rechte der Person als homo faber: b) Die Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit.

Vereinigungsfreiheit (Artikel 28 der spanischen Verfassung 1978)

Artikel 28 der spanischen Verfassung von 1978 bestimmt in Absatz 1: Jeder hat das Recht, sich frei zu organisieren. Das Gesetz kann dieses Recht einschränken oder für die Ausübung dieses Rechts Bestimmungen für die Streitkräfte oder sonstige militärisch Disziplin unterworfene Einrichtungen vorsehen und die Ausübung von Besonderheiten für Amtsträger regeln. Die Gewerkschaftsfreiheit schließt das Recht ein, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten, die Gewerkschaften ihrer Wahl zu wählen, sowie das Recht der Gewerkschaften, Verbände zu bilden und internationalen Gewerkschaftsorganisationen beizutreten oder aus ihnen auszutreten. Niemand darf gezwungen werden, einer Gewerkschaft beizutreten.

Dieser Verfassungsartikel hat durch organische Gesetze Gestalt angenommen: das Gesetz über die Vereinigungsfreiheit vom 2. August 1985, geändert unter anderem durch ein Gesetz vom 19. Mai sowie durch organische Regelungen im Zusammenhang mit Eigentumsfragen im Jahr 1994. Im Organisationsgesetz vom 2. August 1985 heißt es in Artikel 1, dass alle Arbeitnehmer das Recht auf freie Organisation zur Förderung und Verteidigung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen haben.

Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten als Arbeitnehmer sowohl diejenigen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, als auch solche, die in einem Verhältnis zu verwaltenden und gesetzlichen Behörden stehen. Von diesem allgemeinen Grundsatz sind jedoch ausgenommen: Mitglieder der Streitkräfte und Einrichtungen militärischen Charakters sowie Richter und Staatsanwälte. In Bezug auf den Inhalt der Vereinigungsfreiheit muss zwischen Organisationen der Arbeitnehmer und den Gewerkschaften unterschieden werden.

Gewerkschaftsfreiheit

Für den Arbeitnehmer

  • Das Recht, Gewerkschaften zu gründen, ohne vorherige Genehmigung, und das Recht, diese durch demokratische Verfahren auszusetzen oder aufzulösen.
  • Das Recht der Arbeitnehmer, den Beitritt zu Gewerkschaften ihrer Wahl zu wählen, gemäß deren Satzung; niemand kann gezwungen werden, einer bestimmten Gewerkschaft beizutreten.
  • Das Recht der Mitglieder auf freie Wahl ihrer Vertreter in den zuständigen Gremien.
  • Das Recht auf gewerkschaftliche Tätigkeit.

Für die Gewerkschaften

  • Das Recht, ihre Satzung und Ordnungen zu verfassen, die Organisation ihrer Verwaltung und Tätigkeit zu regeln sowie ihre Programme zu formulieren.
  • Das Recht, Verbände und internationale Organisationen zu bilden, ihnen anzugehören oder aus ihnen auszutreten.
  • Gewerkschaften dürfen nur durch richterliche Entscheidung aufgelöst oder suspendiert werden, die auf schwerwiegenden Verstößen gegen das Gesetz beruht.
  • Das Recht, gewerkschaftliche Aktivitäten innerhalb und außerhalb von Unternehmen auszuüben.

Kurz: Die Freiheit der gewerkschaftlichen Vereinigung ist institutionell in der Verfassung verankert und beruht auf zwei Grundprinzipien: innerer gewerkschaftlicher Demokratie und äußerer Unabhängigkeit bzw. Autonomie. In den Gesetzen findet sich die Konstante, dass einige Gewerkschaften als repräsentativer anerkannt werden, das heißt, dass bestimmte Vertretungen stärkere Befugnisse in Tarifverhandlungen und in Konsultationen mit Behörden erhalten. Es ist Leitlinie, dass Privilegien nicht zu einer Vorenthaltung von Rechten gegenüber Gewerkschaften führen dürfen, die weniger oder keine Repräsentation haben, da die Vertretung das wesentliche Mittel zur Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder darstellt.

Arten der Vertretung

Es werden grob zwei Arten der Vertretung unterschieden: stärker repräsentative und weniger repräsentative Gewerkschaften. Beide Typen können als sindicato auftreten. Die Bestimmung der Repräsentativität erfolgt häufig auf Grundlage von Wahlergebnissen und ist auch auf Wirtschaftsverbände anwendbar, die durch gesonderte Regelungen (z. B. das Gesetz über Gewerkschaftsbünde vom 1. April 1977) geregelt sind.

Wirtschaftsverbände

Das Verfassungsgericht hat festgestellt, dass sich die Vereinigungsfreiheit auf die Arbeit bezieht und nicht auf die Arbeitgeber. Wirtschaftsverbände haben gewisse Unterschiede gegenüber Gewerkschaften: Arbeitgeber können natürliche oder juristische Personen sein; ihre Zwecke unterscheiden sich häufig von gewerkschaftlichen Zielen. Auch Wirtschaftsverbände können stärker oder weniger repräsentativ sein.

Streikrecht

Verfassungsrechtliche Grundlage

Die spanische Verfassung erkennt in Artikel 28.2 das Recht auf Streik als ein grundlegendes Recht an: "Das Recht auf Streik wird anerkannt, um die Interessen der Arbeitnehmer zu verteidigen. Das Gesetz regelt die Ausübung dieses Rechts und schafft die notwendigen Garantien, um die Erbringung wesentlicher Dienste sicherzustellen." Diese Bestimmung hat grundlegenden Charakter, und die Regelung musste durch ein organisches Gesetz erfolgen. In der Praxis wurde die Ausführung der verfassungsrechtlichen Normen über die Jahre durch unterschiedliche gesetzliche Regelungen und richterliche Auslegungen vervollständigt.

Kollektive Ausübung und "wilde Streiks"

Das Streikrecht ist, wie das Verfassungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, ein kollektives Recht: Die Entscheidung zu streiken betrifft nicht nur die einzelnen Arbeitnehmer isoliert, sondern die kollektive Praxis. Ein einzelner Arbeitnehmer, der streikt, stellt in der Regel keinen rechtlich anerkannten Streik dar, sondern ein Vertragsverhältnis, das verletzt wird. Dennoch sind sogenannte "wilde Streiks" möglich — Streiks, die von den Arbeitnehmern selbst und nicht von den Gewerkschaften ausgerufen werden. Dies steht jedoch der Tatsache nicht entgegen, dass die Ankündigung, Organisation und Leitung des Streiks in der Regel den Gewerkschaften und den Arbeitnehmervertretern obliegt.

Begriff des "Arbeitnehmers" und Ausnahmen

Die Frage, wer als "Arbeitnehmer" im Sinn des Artikel 28.2 gilt, ist relevant: Grundsätzlich sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, erfasst. Selbstständige, unabhängige und professionelle Selbstunternehmer (Autopatronos) werden zumeist nicht als Arbeitnehmer im engen Sinn betrachtet. Für Beamte (Funcionarios) besteht keine generelle Verbotierung oder eindeutige Regelung des Streikrechts in gleicher Weise wie für Arbeitnehmer des privaten Sektors. Allerdings sind ausdrücklich vom Geltungsbereich des Streikrechts ausgenommen: Mitglieder der Streitkräfte und bewaffneter militärischer Einrichtungen sowie Richter und Staatsanwälte. Die Lage für Mitglieder der Sicherheitskräfte des Staates ist gesondert zu betrachten.

Inhalt und Grenzen des Streikrechts nach Rechtsprechung

Das Verfassungsgericht hat auf der Grundlage von Tradition und opinio communis zum Inhalt des Streikrechts folgendes herausgearbeitet: Einerseits besteht die Substanz des Streikrechts in der Möglichkeit, die Arbeit einzustellen — in welcher Form oder Gestalt auch immer; andererseits bringt das Streikrecht eine besondere Subjektivität der Arbeitnehmer mit sich, da das Arbeitsverhältnis in einem Schwebezustand ist und die Freiheit des Arbeitgebers, andere Arbeitnehmer einzustellen oder das Unternehmen willkürlich zu schließen, eingeschränkt wird.

Gleichzeitig hat das Gericht anerkannt, dass der Gesetzgeber Einschränkungen oder Bedingungen für die Ausübung des Rechts vorsehen kann, insbesondere um illegale oder missbräuchliche Handlungen zu verhindern. Zu diesen missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltensweisen zählen beispielhaft bestimmte Formen des Streiks, die über das normale Maß hinaus Schaden verursachen. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass die üblichen Mittel des Streiks zulässig sind, bis das Gegenteil bewiesen ist. Zu den problematischen Formen zählen unter anderem:

  • Rotierende oder unfair rotierende Streiks: wenn bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern abwechselnd die Arbeit einstellen, sodass die Produktivität gelähmt wird.
  • Strategische Streiks oder "Plug-Stop"-Aktionen: wenn bestimmte Mitarbeiter durch ihre Stellung im Produktionsprozess die Arbeit anderer verhindern oder die Produktion lähmen.

Besetzung von Betriebsräumen

Die Besetzung betrieblicher Räumlichkeiten ist nur insoweit problematisch, als sie über die bloße Ausübung des Streikrechts hinausgeht. Das Verfassungsgericht stellt klar, dass die bloße Anwesenheit streikender Arbeitnehmer in den Räumen des Arbeitgebers nicht per se die Ausübung der Versammlungsfreiheit übersteigt. Illegal wird eine Räumungsweigerung nur, wenn weitere Elemente hinzutreten, z. B. Hausfriedensbruch, erhebliche Gefährdung der Rechte und Freiheiten Dritter oder die qualifizierte Weigerung, rechtmäßige Anordnungen zur Räumung zu befolgen.

Verfahren zur Durchführung eines Streiks

Das Streikrecht wird nach einem gesetzlich geregelten Verfahren ausgeübt. Die zentralen Punkte sind zusammengefasst:

  • Der Streik kann entweder von den Arbeitnehmervertretern durch Mehrheitsbeschluss erklärt werden (z. B. durch Einheitssyndikate oder einzelne Gewerkschaften) oder direkt von den Arbeitnehmern am Arbeitsplatz in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
  • Die Ankündigung eines Streiks muss dem Arbeitgeber oder den zuständigen Behörden mitgeteilt werden: in der Regel mit einer Kündigungsfrist von fünf Tagen oder zehn Tagen, wenn der Streik Unternehmen betrifft, die für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen verantwortlich sind.
  • Die schriftliche Mitteilung muss die Ziele des Streiks, die Bemühungen um Konfliktlösung, den Beginn des Streiks und die Zusammensetzung der Leitung (Streikkomitee) enthalten.
  • Das Streikkomitee besteht in Betrieben oder Konfliktzentren in der Regel aus bis zu zwölf betroffenen Arbeitnehmern. Das Komitee soll in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Konfliktlösung teilnehmen.
  • Während des Streiks dürfen Arbeitnehmer werben und demonstrieren "in ruhiger und angemessener Form ohne Zwang".
  • Die Leitung des Streiks hat sicherzustellen, dass Dienstleistungen erbracht werden, die für die Sicherheit von Personen und Sachen erforderlich sind, sowie dass Räumlichkeiten, Maschinen, Ausrüstungen, Rohstoffe und andere zur Wiederaufnahme der Unternehmensaktivitäten notwendige Güter erhalten bleiben.
  • Der Arbeitgeber und das Streikkomitee müssen die Bestimmung jener Arbeitnehmer vereinbaren, die die Mindestdienste leisten; gelingt keine Einigung, entscheidet im Streitfall der Richter, wobei in dringenden Gefährdungslagen der Arbeitgeber vorläufig Maßnahmen ergreifen kann, vorbehaltlich späterer gerichtlicher Überprüfung.

Mindestdienste und wesentliche Dienste

Die Verfassung sieht als einzige ausdrückliche Einschränkung vor, dass das Gesetz die erforderlichen Garantien für die Aufrechterhaltung wesentlicher Dienste schaffen muss. Diese Dienstleistungen betreffen die Wahrung von Grundrechten und verfassungsmäßig geschützten Gütern wie Leben, Gesundheit und elementaren Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger. Die Kennzeichnung eines Dienstes als wesentlich ist nicht im Interesse der Arbeitgeber zu sehen, sondern zugunsten der Nutzer der Dienstleistung.

Die Bestimmung und Festlegung der Mindestdienste obliegt im Allgemeinen der Regierung der Nation oder der Autonomen Gemeinschaft, je nach Reichweite des Streiks. Die verfügte Regelung muss ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Schaden für die Nutzer und dem festgelegten Minimum wahren und Aspekte wie personellen und räumlichen Geltungsbereich, Dauer sowie die Art der betroffenen verfassungsmäßigen Rechte berücksichtigen. Die Entscheidung der zuständigen Behörde muss begründet werden, wobei die betroffenen Güter und die Kriterien zur Festlegung des Mindestumfangs anzugeben sind.

Wirkungen und Rechtsfolgen des Streiks

Die Auswirkungen eines Streiks sind vielfältig und können die Frage der Rechtmäßigkeit betreffen:

  • Ein legaler Streik hat in der Regel nur eine aufschiebende Wirkung auf den Arbeitsvertrag: Das Arbeitsverhältnis besteht fort, jedoch verliert der Arbeitnehmer die Vergütung für die Tage des Streiks. Dies wirkt sich anteilig auf Lohnbestandteile wie Wochenruhezeiten und Zulagen aus, nicht jedoch auf den Urlaubsanspruch.
  • In der sozialversicherungsrechtlichen Relation verbleibt der Arbeitnehmer in einer speziellen Situation: meist ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Leistungen bei temporärer Arbeitsunfähigkeit, es sei denn, besondere gesetzliche Regelungen sehen etwas anderes vor.
  • Ein illegaler Streik hat die gleichen suspendierenden Wirkungen in Bezug auf das Arbeitsverhältnis wie ein legaler Streik, kann jedoch dazu führen, dass Lohnabzüge unter anderen Kriterien erfolgen und bei bestimmten Voraussetzungen der Arbeitgeber Sanktionen verhängt.
  • Der Arbeitgeber kann in Fällen illegalen Verhaltens disziplinarische Maßnahmen vorsehen, einschließlich Kündigung, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers die gesetzlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung erfüllt.

Schließlich ist zu beachten, dass die Bestimmungen zu Lohnnachlässen, zu sozialen Sicherungsfolgen und zu disziplinarischen Maßnahmen in der Praxis unterschiedlich angewendet werden und häufig Gegenstand arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen sind.

Fußnote: Die hier dargestellten Regeln beruhen auf der Verfassung, auf organischen Gesetzen, dem Gesetz über Vereinigungsfreiheit (2. August 1985) sowie auf einschlägiger Rechtsprechung des spanischen Verfassungsgerichtshofs und der Arbeitsgerichtsbarkeit. Detaillierte Jahresangaben und genaue Gesetzesbezüge sollten in konkreten Fällen anhand der jeweiligen Rechtsquellen überprüft werden.

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