Verfahrenshandlungen: Arten, Anforderungen und Rechtsschutz

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**Verfahrenshandlungen**

Verfahrenshandlungen sind Rechtsakte, die eine direkte und unmittelbare Auswirkung auf die Schaffung, Entwicklung, Änderung oder Beendigung des Verfahrens haben. Sie beeinflussen die Realität der Beziehungen innerhalb des Prozesses.

Im Gegensatz zu anderen Rechtsakten sind Verfahrenshandlungen an bestimmte Formulare und Anforderungen gebunden, die für ihre Gültigkeit und Wirksamkeit unerlässlich sind. Diese Anforderungen umfassen:

Form der Verfahrenshandlungen

Die Form von Prozessen richtet sich in der Regel nach dem Gesetz.

  • Strenge Form: Hierbei wird zwischen mündlichen und schriftlichen Prozessen unterschieden. Die Mündlichkeit ist am besten für Strafverfahren geeignet. In der Vergangenheit wurde versucht, die Mündlichkeit für alle Verfahrensordnungen einzuführen.
  • Sprache: In Gebieten mit einer indigenen Sprache gibt es Ko-Amtssprachen. Artikel 231.2 der Ley Orgánica del Poder Judicial (LOPJ) besagt, dass auch die offizielle Sprache der autonomen Region verwendet werden kann, sofern dies nicht zur Hilflosigkeit einer der Parteien führt, die die offizielle Sprache der Autonomen Gemeinschaft nicht verstehen. In den Handlungen einer Partei ist es immer erlaubt, die offizielle Sprache der Autonomen Gemeinschaft zu verwenden, sowohl mündlich als auch schriftlich. Schriftliche Verfahrensvorschriften dürfen nicht in einer Fremdsprache abgefasst werden, da der Richter keine Verpflichtung hat, die Fremdsprache zu verstehen. Dies liegt daran, dass es sich um ein Verfahren vor einer spanischen Behörde handelt und diese Ereignisse in der Regel von der Staatsanwaltschaft stammen und von einem Anwalt unterzeichnet werden. Daher sollten sie in der offiziellen Sprache abgefasst werden. In mündlichen Verhandlungen kann im Namen einer anderen Person deren eigene Sprache mit einem Übersetzer gesprochen werden.
  • Öffentlichkeit des Verfahrens: Verfahrenshandlungen sind grundsätzlich öffentlich, obwohl es Ausnahmen gibt (siehe LOPJ). Ausnahmen gelten beispielsweise in Fällen von Trennung und Jugendstrafsachen, in denen der Schutz des Opfers durch das Gericht erfordert, dass die Verhandlung hinter verschlossenen Türen stattfindet. Auch aus anderen objektiven Gründen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Öffentlichkeit der Verhandlungen dient der Ausübung der Rechte, der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes und der Verteidigungsrechte. Sie ermöglicht der Gesellschaft, die gerichtlichen Schritte zu kontrollieren. Beratungen der Gerichte und das Ergebnis der Abstimmung sind stets geheim. Dissidenten dürfen keine abweichenden Meinungen äußern oder veröffentlichen.

**Ineffizienz und Korrektur von Verfahrenshandlungen**

Nichtigkeit formeller Verfahrenshandlungen

Die LOPJ regelt nur die formelle Ungültigkeit der Verfahrenshandlungen, die in Artikel 238 festgelegt sind.

Die LOPJ umfasst das Prinzip der Erhaltung von Verfahrenshandlungen. Dies dient der Sicherheit und Rechtssicherheit und wirkt sich gleichzeitig auf die Gültigkeit des Verfahrens aus, wenn die Unwirksamkeit mehr schaden als nützen könnte.

Artikel 238 LOPJ: Verfahrenshandlungen sind null und nichtig:

  • Wenn sie vor einem Gericht mit offensichtlicher Unzuständigkeit oder fehlender sachlicher oder funktioneller Zuständigkeit stattfinden.
  • Wenn sie unter Zwang oder Einschüchterung durchgeführt werden.
  • Wenn wesentliche Verfahrensvorschriften missachtet werden und dies zu einer Verteidigungsunfähigkeit führt.
  • Wenn sie ohne die Anwesenheit eines Anwalts durchgeführt werden (in den Fällen, in denen dies gesetzlich vorgeschrieben ist).

Die Ungültigkeit von Rechtsakten wird über die normalen Beschwerdewege und die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel geltend gemacht.

**Ablauf des Prozesses**

Der Ablauf des Prozesses kann nach Ort, Zeit und Form streng geregelt sein.

  • Ort: Gerichtliche Handlungen finden grundsätzlich am Sitz des Gerichts statt, es gibt jedoch Ausnahmen.
  • Zeit:
    • Gerichtsjahr: Das Gerichtsjahr ist der Zeitraum, in dem die Gerichte ihre ordentliche Gerichtsbarkeit ausüben (1. September - 31. Juli). Der August ist daher nicht nur Urlaubszeit, sondern auch für die ordentliche Verfahrenstätigkeit ungeeignet. Samstage, Sonntage, der 24. und 31. Dezember, nationale Feiertage sowie Feiertage in den autonomen Regionen und Gemeinden sind keine Arbeitstage.
    • Öffnungszeiten: 8:00 bis 20:00 Uhr. Dies gilt auch für die Berichterstattung über Zwangsvollstreckungen in Zivilverfahren.
  • Durchführung der Verfahrensvorschriften: Das Verfahren ist, wie alle Handlungen, zeitlich geordnet. In Fällen, in denen die logische Reihenfolge des Verfahrensrechts nicht beabsichtigt ist, wirkt die zeitliche Koordinierung. Das Gesetz regelt eine Ad-hoc-Priorität, um Überschneidungen zu vermeiden und zu verhindern, dass der Prozess ewig andauert.
  • Fristen:
    • Frist: Der Zeitraum, der für die justizielle Tätigkeit angegeben ist.
    • Termin: Ein bestimmter Tag und eine bestimmte Uhrzeit. Fristen sind verlängerbar. Gesetzliche Feiertage werden nicht mitgezählt. Die Fristen werden in Kalendermonaten ohne Berücksichtigung von Feiertagen berechnet. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung, dem Zitat oder der Kündigungsfrist und endet um 24 Uhr des letzten Tages. Die zeitliche Reihenfolge der Ereignisse betrifft sowohl den Richter als auch die Parteien. Die Nichteinhaltung von Fristen und Terminen kann dazu führen, dass gerichtliche Handlungen als rechtswidrig angesehen werden. Wenn die Verletzung der Frist dazu führt, dass die Handlung nicht mehr durchgeführt werden kann, kann das Gericht die Handlung auch nach Ablauf der Frist noch setzen.

**Einteilung der Verfahrenshandlungen**

Verfahrenshandlungen können nach den beteiligten Parteien unterschieden werden:

**Handlungen der Parteien**

Handlungen der Parteien sind solche, die vom Kläger oder Beklagten ausgehen und den Ablauf des Verfahrens beeinflussen. Sie lassen sich in zwei Kategorien einteilen:

  • Antragshandlungen: Diese erfordern immer eine Antwort vom Richter. Dazu gehören:
    • Antrag: Erfordert vom Richter eine Entscheidung in Form oder Inhalt.
    • Behauptung: Wird nach einem Antrag gestellt und enthält die tatsächlichen und rechtlichen Ansprüche an den Richter mit dem Ziel, eine Entscheidung herbeizuführen.
    • Beweisaufnahme: Dient dazu, den Richter von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung zu überzeugen.
    • Schlussfolgerungen: Überprüfung der im Prozess durchgeführten Handlungen.
  • Kausalitätshandlungen: Diese haben direkte Auswirkungen auf den Prozess und begründen unmittelbar eine verfahrensrechtliche Stellung. Sie sind ursächlich für den Schaden, z. B. die Verlängerung der Immunität.

**Handlungen des Gerichts**

  • Materielle und formelle Planung
    • Entscheidungen: Verbindliche Willenserklärungen der Justiz, die eine rechtliche Wirkung entfalten. Sie können durch Gesetz, einstweilige Anordnungen oder inhaltliche Entscheidungen getroffen werden, die auf die im Prozess erhobenen Forderungen eingehen.
    • Verfügungen (208 LEC): Entscheidungen, die die Verwaltung des Prozesses betreffen. Sie unterscheiden sich von den formellen Planungsverfahren (248 LOPJ).
    • Beschluss: Kann Rechtsmittel gegen Anordnungen einlegen (245 LOPJ + 241). Die formelle Voraussetzung ist die Begründung. (Fehler = Teil). Getrennte und nummerierte Absätze (Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Begründung).
    • Urteil: Beendet den Fall endgültig in einer Instanz oder einem Rechtsmittelverfahren. Urteile werden in einem Register veröffentlicht und erleichtern die Arbeit.
    • Internationale Vereinbarungen
    • Beschlüsse der Regierungskammer

**Handlungen des Urkundsbeamten**

  • Dokumentationsfunktion
    • Protokoll: Erfasst die Handlungen in den Sitzungen, die der Urkundsbeamte vornimmt. Assistenten und Vereinbarungen über die Unterschriften der Teilnehmer.
    • Verfahren: Feststellung dessen, was zu einem Dokument geführt hat, Berichterstattung usw.
    • Öffentlicher Glaube: Alle vom Urkundsbeamten unterzeichneten Dokumente gelten als gültig und inhaltlich korrekt.
    • Dación: Der Richter informiert die Öffentlichkeit zu Beginn eines Prozesses über alle Tatsachen.
    • Reform ABl: Befugnisse des Urkundsbeamten, die zuvor dem Richter oblagen.
    • Organisationsmaßnahmen: Werden vom Generalsekretär durchgeführt, um das Verfahren zu ordnen.
    • Verordnung: In manchen Fällen muss eine Entscheidung getroffen werden, um ein Problem zu lösen. In diesen Fällen muss dies per Dekret erfolgen. Dies ist auch der Fall, wenn der Generalsekretär eine Entscheidung trifft, um den Prozess zu beenden.
    • Zertifizierung
  • Kommunikationsmaßnahmen

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