Die Verfassung als Rechtsnorm: Wirkungen und Hierarchie

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Die Verfassung als Rechtsnorm

Die Verfassung ist eine Rechtsnorm und erzeugt als solche spezifische Wirkungen: Sie begründet Rechte und Pflichten (positive Wirkung) und hebt alte Regeln auf, sofern diese ihrem Inhalt widersprechen (negative Wirkung).

Positive Wirkungen der Verfassung

Jede Verfassung besteht aus zwei Teilen: der Präambel (die als Begründung dient) und dem artikulierten Text (den eigentlichen Artikeln). Nur die Artikel entfalten direkte positive und negative Wirkungen. Die Präambel dient primär der Interpretation des Textes, auch wenn ihr rechtlicher Wert oft geringer eingestuft wird.

Art. 9 Abs. 1 legt fest, dass die Verfassung sowohl für Bürger als auch für die öffentliche Gewalt bindend ist. Dies gilt für die gesamte Rechtsordnung, auch wenn die Verfassung in Art. 53 Abs. 3 eine spezifische Regelung trifft.

Laut diesem Artikel handeln die Behörden nur im Rahmen der in der Verfassung genannten Vorgaben, insbesondere in Kapitel III des Titels II. Für Bürger werden dadurch Rechte und Pflichten geschaffen. Es kann jedoch keine Beschwerde geführt werden, solange diese Rechte nicht durch ein entsprechendes Ausführungsgesetz geregelt sind.

Es handelt sich um Rechte, die indirekt aus der Verfassung hervorgehen. „Informiert zu sein“ bedeutet, dass Gesetze so entwickelt werden müssen, dass sie die in der Verfassung vorgesehenen Rechte implementieren und nicht gegen sie verstoßen.

Probleme der Wirksamkeit

Die Wirksamkeit der Verfassung wirft verschiedene Fragen auf. Einige Wissenschaftler argumentieren, dass Gesetze für alle Bürger gelten sollten, während sich viele Artikel (z. B. zur Krone) an eine spezifische Person richten (König, Herrscher, Kronprinz). Daher glauben diese Wissenschaftler, dass es sich hierbei nicht um allgemeine gesetzliche Anforderungen handelt.

Zudem hat der Verfassungsgeber bestimmte Angelegenheiten nicht abschließend geregelt, sondern an den Gesetzgeber verwiesen (z. B. in Art. 27 Abs. 1). In einigen Fällen sind die Spielräume für den Gesetzgeber jedoch geringer (Art. 28 Abs. 2).

Bestimmte Bestimmungen (z. B. Art. 128 Abs. 1) haben eher einen programmatischen Wert. Sie erfüllen zwar die Anforderung, ein Thema zu regulieren, dienen aber eher als Zielvorgabe, ohne unmittelbar einen bestehenden Rechtsbegriff zu entfernen.

Negative Auswirkungen und die Aufhebung von Normen

Jede neue Rechtsnorm verdrängt bisherige Standards, die mit ihr nicht kompatibel sind. Wenn eine Regel einer früheren, aber höherrangigen Norm widerspricht, wird sie nicht einfach aufgehoben, sondern es greift das Prinzip der Normenhierarchie.

Komplexität des Aufhebungssystems

Unser System ist komplex: Um Normen aufzuheben, müssen diese nicht nur in der Hierarchie niedriger stehen, sondern es muss auch die entsprechende Regelungskompetenz vorliegen (ein Organgesetz und ein gewöhnliches Gesetz heben sich nicht gegenseitig auf; ein Landesgesetz kann nicht ohne Weiteres eine staatliche Regelung beiseite schieben).

Eine Aufhebung erfolgt, wenn der Gesetzgeber eine spätere Regelung erlässt. Diese kann ausdrücklich (das Gesetz nennt die aufgehobenen Bestimmungen) oder stillschweigend (implizit durch inhaltlichen Widerspruch) erfolgen.

Die Verfassung und das Ende des Franco-Regimes

Die Verfassung sieht drei Anforderungen für die Aufhebung vor:

  • Die Aufhebung des Gesetzes zur politischen Reform (da dieses nur eine Übergangsfunktion hatte).
  • Die Aufhebung aller Gesetze des Franco-Regimes.
  • Die ausdrückliche Klausel, dass alle Vorschriften, die im Widerspruch zur Verfassung stehen, aufgehoben sind.

Obwohl die dritte Klausel formal als stillschweigend ausgedrückt gilt, funktioniert sie effektiv: Die Verfassung ist die höchste Norm und kann alle Fragen regeln. Dennoch bleiben alte Bestimmungen oft so lange in Kraft, bis ein Vergleich durchgeführt wird. Die einzige Instanz, die eine Aufhebung verbindlich erklären kann, sind die Gerichtshöfe. Das Gericht fungiert hierbei als Schiedsrichter, wobei es nicht korrekt ist, das Tribunal lediglich als „negativen Gesetzgeber“ zu bezeichnen.

Lehrmeinungen zur stillschweigenden Aufhebung

Es gab verschiedene Theorien darüber, wer zur Feststellung einer stillschweigenden Aufhebung berechtigt ist:

  • Minderheitenmeinung 1: Nur das Verfassungsgericht sei zuständig, da die Verfassung eine besondere Rechtsvorschrift ist, deren Kontrolle allein beim Verfassungsgericht liegen sollte.
  • Minderheitenmeinung 2: Die Verfassung ist der höchste Standard, und die Entfernung alter Normen erfolgt automatisch durch das Hierarchieprinzip. Auch hier wurde die zentrale Rolle des Verfassungsgerichts betont.
  • Herrschende Lehre: Die Aufhebung muss durch die ordentlichen Gerichte festgestellt werden. Das Verfassungsgericht wird jedoch als oberster Interpret der Verfassung einbezogen, um den Vergleichsmaßstab verbindlich zu setzen.

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