Das Verfassungsgericht: Grundlagen und Funktionen
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Artikel 11: Das Verfassungsgericht
1. Konstitutionelles Recht: Allgemeines Konzept
Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird als eine Instanz definiert, die versucht, im Einklang mit dem Grundgesetz über etablierte Verfahren und spezielle Einrichtungen fair zu entscheiden. Sie dient der Durchsetzung, Überwachung und Umsetzung verfassungsrechtlicher Regeln.
Der Ursprung des Verfassungsgerichts liegt in den Vereinigten Staaten. In Europa prägte Hans Kelsen die Idee der Normenpyramide. Nach diesem Konzept ist das Rechtssystem ein koordiniertes System von Regeln, die nach einem hierarchischen Kriterium geordnet sind.
2. Die Natur des Verfassungsgerichts
- Es ist ein Gericht und kein rein politisches Organ.
- Es agiert nicht aus eigener Initiative.
- Es ist ein einzigartiges Organ in dieser Rechtsordnung.
- Es ist der oberste Interpret der Verfassung.
- Seine Urteile sind eine Quelle des Rechts.
- Es gibt dem Staat eine politische Orientierung.
- Es handelt sich um ein eigenständiges Verfassungsorgan.
A) Zusammensetzung des Gerichts
Die 12 Richter werden vom König auf folgender Grundlage ernannt:
- 4 Mitglieder auf Vorschlag des Abgeordnetenhauses mit einer Mehrheit von drei Fünfteln seiner Mitglieder.
- 4 Mitglieder auf Vorschlag des Senats mit der gleichen Mehrheit.
- 2 Mitglieder auf Vorschlag der Regierung.
- 2 Mitglieder auf Vorschlag des Allgemeinen Rates der Richterschaft in der durch das organische Gesetz vorgeschriebenen Form.
B) Organisation und Arbeitsweise
Die Zusammensetzung gliedert sich in das Plenum, zwei Kammern und vier Sektionen. Um Beschlüsse in den verschiedenen Organen des Verfassungsgerichts zu fassen, ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder erforderlich. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Der Präsident hat im Falle einer Stimmengleichheit die Ausschlagstimme (Stimme in Qualität). Abweichende Meinungen der Richter können bei Diskrepanzen zur Mehrheitsmeinung festgehalten werden.
3. Zuständigkeit des Verfassungsgerichts
- Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit: Überprüfung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften mit Gesetzeskraft. Dies umfasst die Kontrolle über die Verfassungsbeschwerde (initiiert durch 50 Abgeordnete, 50 Senatoren, den Bürgerbeauftragten, den Premierminister sowie Exekutivorgane und Versammlungen der Autonomen Gemeinschaften).
- Frage der Verfassungswidrigkeit: Gefördert durch Richter und Gerichte sowie die vorläufige Prüfung internationaler Verträge.
- Schutz der Grundrechte: Jede natürliche oder juristische Person mit berechtigtem Interesse, der Bürgerbeauftragte oder die Staatsanwaltschaft können diesen Appell einlegen.
- Kontrolle der horizontalen Gewaltenteilung: Lösung von Kompetenzkonflikten zwischen Verfassungsorganen wie Regierung, Abgeordnetenhaus, Senat und dem Generalrat der Richterschaft.
- Kontrolle der vertikalen Gewaltenteilung: Lösung von Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften oder zwischen diesen untereinander.
- Wahlprüfung: Das Verfassungsgericht löst strittige Wahlstreitigkeiten als letztes Mittel, wenn gegen die verfassungsrechtlich geschützten Rechte Berufung eingelegt wird.
4. Urteile und Handlungen des Verfassungsgerichts
1. Konzept: Ein Urteil des Verfassungsgerichts ist die Form der endgültigen Entscheidung zur Beendigung eines verfassungsrechtlichen Prozesses. Es basiert auf der Lehre der kreativen Interpretation und der Integration des Rechts.
2. Struktur:
- Historie/Sachverhalt
- Rechtsgrundlagen
- Urteilsformel (Tenor)
3. Effekte: Die Urteile haben Rechtskraft. Die im kontradiktorischen Verfahren gelösten Fragen sind unwiderruflich. Nach der endgültigen Entscheidung können die Parteien keine neuen Instanzen im selben Fall anrufen, sofern kein Verfahrensfehler vorliegt.
4. Tragweite: Die Urteile stellen eine authentische Quelle des Rechts dar.