Verfassungsgericht und Völkerrecht: Analyse von Verträgen und Hierarchie
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Das Verfassungsgericht stellt fest, dass sich seine Zuständigkeit auf Verträge erstreckt, die entweder nur self-executing Klauseln oder eine Mischung aus self-executing und non-self-executing Klauseln enthalten.
Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Analyse der Verfassungsmäßigkeit. Non-self-executing Bestimmungen sind noch nicht Teil des innerstaatlichen Rechts und erfordern prälegislative Arbeit. Sie können daher noch nicht im Widerspruch zur inneren Ordnung stehen, da sie, wie erwähnt, noch nicht integriert sind. Diese Analyse wurde vom Verfassungsgericht bereits zu dem Zeitpunkt durchgeführt, als die Bestimmungen in der Verfassung aufgeführt wurden. Das Verfassungsgericht muss in jedem Fall zunächst die Art der im Vertrag enthaltenen Bestimmungen feststellen. Nur wenn die Norm self-executing ist (d.h. keine weitere Umsetzung durch die Behörden erfordert), muss das Gericht die gerichtliche Regelung auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen.
Das Problem dieses Ansatzes ist, dass das Gericht keine Lösung für Verstöße gegen staatliche Verpflichtungen bietet, die durch unzureichende Regulierung entstehen. Nichts garantiert, dass der Staat zusätzliche Regeln oder gesetzliche Bestimmungen erlässt, die die wirksame Anwendung internationaler Standards gewährleisten, wodurch der Staat internationale Verantwortung vermeiden soll.
1.2 Hermeneutische Grundsätze des Staats- und Völkerrechts bei Verträgen
Das Verfassungsgericht wendet in Bezug auf Verträge zwei Prinzipien an:
- Vermutung der Verfassungsmäßigkeit (oder Vermutung der Legitimität): Es wird angenommen, dass Regeln staatlicher Behörden gültig und rechtmäßig sind. Es ist nur dann klug und ratsam, sie für verfassungswidrig zu erklären, wenn die tiefe Überzeugung besteht, dass der Konflikt zwischen der Norm und der Verfassung klar und unmöglich zu harmonisieren ist.
- Internationale Tragweite: Angesichts der ernsten internationalen Konsequenzen, die die Erklärung der Verfassungswidrigkeit von Vertragsbestimmungen durch ein inländisches Gericht nach sich zieht, muss der Ausleger alle gesetzlich zulässigen Anstrengungen unternehmen, um einen Kompromiss zwischen der Auslegung des Vertrags und den Bestimmungen der Verfassung zu finden.
1.3 Genehmigung und Hierarchie von Verträgen aus Sicht des Verfassungsgerichts
Der ehemalige Art. 50 Nr. 1 der Verfassung und die relevanten Grundsätze leiten zwei Grundregeln für vom Kongress genehmigte Verträge ab: