Verfassungsprinzipien der Justiz und Staatsanwaltschaft
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Verfassungsprinzipien der Justiz
Die Verfassung garantiert die Achtung der Grundsätze, die für das reibungslose Funktionieren der Justiz notwendig sind.
Prinzip der Fairness
Um einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz für alle Bürger durch die Verfassung zu gewährleisten, verbietet das Organische Gerichtsverfassungsgesetz die Mitwirkung von Richtern an Verhandlungen und Entscheidungen in Fällen, in denen sie ein persönliches Interesse haben oder als Vertreter einer Partei auftreten könnten. Gründe für eine Befangenheit sind unter anderem:
- Die enge Freundschaft oder Feindschaft der Richter mit den Parteien, ihren Anwälten, Sachverständigen oder Zeugen.
- Verwandtschaftsverhältnisse bis zum vierten Grad oder Verschwägerung bis zum zweiten Grad mit denselben Personen.
Grundsatz der Unabhängigkeit
Die Gerichte sind bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig von jeder Behörde oder Person, einschließlich höherer Gerichte und der Organe der Justizverwaltung.
Grundsatz der Unversetzbarkeit
Richter und Staatsanwälte werden auf Lebenszeit ernannt. Sie können nicht versetzt, suspendiert, entlassen oder in den Ruhestand versetzt werden, außer aus gesetzlich begründeten Anlässen und unter Einhaltung der im Gesetz verankerten Sicherungen.
Grundsatz der Haftung
Richter und Magistrate haften persönlich für Disziplinarvergehen und Straftaten, die sie in Ausübung ihrer Funktionen begehen. Die Verantwortung kann nur durch ein gesetzlich festgelegtes Disziplinarverfahren ohne Einmischung der Exekutive oder Legislative oder durch ordentliche Strafverfahren eingefordert werden.
Prinzip der Legalität
In der Ausübung ihrer richterlichen Funktionen sind Richter und Staatsanwälte an die Verfassung und die Gesetze gebunden, ebenso wie alle anderen Behörden und Bürger.
Die Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist eine staatliche Institution, die sich aus Beamten der Staatsanwaltslaufbahn zusammensetzt. Sie ist dafür zuständig, die Justiz im Sinne der Legalität, der Bürgerrechte und des öffentlichen Interesses zu fördern. Dies geschieht von Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten. Zudem gewährleistet sie die Unabhängigkeit der Gerichte und vertritt vor ihnen das gesellschaftliche Interesse.
Während die Gerichte Streitigkeiten beilegen, beantragt die Staatsanwaltschaft gerichtliche Maßnahmen gegen Personen, wenn dies zur Verteidigung des öffentlichen Interesses in einem Verfahren erforderlich ist.
Grundsätze für das Handeln der Staatsanwaltschaft
Im Gegensatz zu Richtern, die völlige Unabhängigkeit genießen, unterliegt die Staatsanwaltschaft den Leitprinzipien der Einheit der Aktion und der hierarchischen Abhängigkeit, stets unter Wahrung von Rechtmäßigkeit und Unparteilichkeit. Staatsanwälte sind an die Aufträge und Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden.
Funktionen der Staatsanwaltschaft
Die spanische Verfassung weist der Staatsanwaltschaft eine breite Palette von Funktionen zu, die durch geeignete Maßnahmen vor den Justizorganen ausgeübt werden. Gemäß § 124.1 der spanischen Verfassung umfasst dies:
Wahrung der Rechtmäßigkeit
Die Staatsanwaltschaft fungiert als Verteidiger des Gesetzes. Sie stellt sicher, dass die richterliche Funktion gesetzeskonform ausgeübt wird und die verfassungsmäßigen Institutionen sowie das öffentliche Interesse gewahrt bleiben.
Unabhängigkeit der Gerichte
Die Staatsanwaltschaft muss jederzeit die Unabhängigkeit der spanischen Gerichte gewährleisten. Es obliegt ihr, rechtliche Schritte einzuleiten, um die gesetzlichen Normen dieser Unabhängigkeit sowie die Integrität der Gerichtsbarkeit zu verteidigen.
Beteiligung am Verfahren
Das Verfassungsorgan nimmt Beschwerden entgegen und leitet diese an die zuständige Justizbehörde weiter oder ordnet deren Archivierung an, falls keine rechtliche Grundlage für eine Klage besteht. In diesem Fall ist eine Mitteilung an den Beschwerdeführer erforderlich. Darüber hinaus ist sie befugt, Untersuchungen zur Klärung von Fakten einzuleiten, wobei sie auf die Kriminalpolizei zurückgreifen kann, und bei den Justizbehörden notwendige Vorsorgemaßnahmen zu beantragen.