Verfassungsrecht im Wandel: Volkssouveränität und Rechtsstaatlichkeit
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Die Verfassung, die wir heute als politisches Modell vorschlagen, unterscheidet sich wesentlich von der liberalen Vergangenheit des 19. Jahrhunderts. Sie hat das Prinzip der Volkssouveränität erneut bekräftigt, im Gegensatz zur Tradition des 19. Jahrhunderts, die dieses Prinzip zugunsten anderer Konzepte verdrängte. Die Volkssouveränität greift die revolutionäre Tradition der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte wieder auf. Ihre Einwände gegen die sozialen Rechte, auch wenn nur flüchtig relevant, waren während der Französischen Revolution präsent.
Eine starre Verfassung wird vorgeschlagen, geschützt durch besondere Nachprüfungsverfahren und verstärkt durch eine stetige Ausbreitung der verfassungsmäßigen Kontrolle (anders organisiert als die diffuse amerikanische, aber aktiv als Gericht der Freiheiten). Hier wird derzeit die Herrschaft der Verfassung als Ganzes entdeckt – entweder als höchste Form der Sicherheit der Rechte und Freiheiten oder als wichtige politische Regel zur Verwirklichung verfassungsmäßiger Werte.
Nach dem Sturz totalitärer Regime und dem Ende des Zweiten Weltkriegs erwies sich eine solche Erklärung als unzureichend, um die durch die Verfassung geschützten Rechte und Freiheiten gegen möglichen Missbrauch öffentlicher Befugnisse zu entwickeln. Es scheint, dass die Verfassung nicht nur als grundlegende Garantieregel, sondern auch als wesentliche Richtlinie fungiert. Wenn die Verfassung eine sachlich und rechtlich korrekte Regel darstellt, stellt sich das Problem der Unrechtmäßigkeit von Regeln des positiven Rechts, die zwar formal korrekt erlassen wurden, aber inhaltlich der Verfassung widersprechen.
Die Existenz einer rechtsstaatlichen Kontrolle zerstört das liberale Dogma der absoluten Gesetzeskraft und schafft eine Situation, in der die Gültigkeit staatlicher Regeln von ihrer Übereinstimmung mit der Verfassung und einer bestimmten Interpretation verfassungsmäßiger Prinzipien abhängt. Die Verfassung als grundlegende Richtlinie steht unvermeidlich im Gegensatz zum liberalen Etatismus des letzten Jahrhunderts. Nicht, weil sie den Behörden eine Rolle zuweist, die ein quantitatives Wachstum der Aufgaben mit sich bringt, sondern weil das, was für die liberale, etatistische Logik inakzeptabel ist, die Vorstellung ist, dass die politische Einheit eines Volkes oder einer Nation nicht als objektive und friedliche Realität konzipiert wird.