Verfassungsrechtliche und administrative Grundlagen des Steuerrechts
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Verfassungsrechtliche Grundlagen der Finanzhoheit
Art. 31.1 und 133.1 der Verfassung: Finanzprinzipien
Art. 31.1 besagt, dass wirtschaftliche Leistungen nur durch ein Gesetz von öffentlichem Charakter eingeführt werden dürfen. Art. 133.1 legt fest, dass die Befugnis zur Steuererhebung ausschließlich beim Staat liegt und durch Gesetz geregelt wird. Die Verfassung bestimmt zudem, dass Haushaltspläne nur durch Gesetz genehmigt werden dürfen.
Ein Organisches Gesetz regelt die Finanzierung der Regionen. Folglich muss bei der Einführung von Steuern ein Gesetz geschaffen werden, das deren wesentliche Elemente festlegt.
Arten von Gesetzen und Gesetzesvorbehalt
Das Verfassungsrecht unterscheidet zwischen ordentlichen Gesetzen und organischen Gesetzen. Organische Gesetze sind jene, die die Verfassung zur Regelung bestimmter Themen vorsieht. Ein Beispiel hierfür ist das „Organische Gesetz über die Finanzierung der Autonomen Gemeinschaften“.
Wenn eine Angelegenheit dem Gesetz vorbehalten ist (Gesetzesvorbehalt), kann sie nicht durch eine Verordnung geregelt werden (Prinzip der „Deslegalisierung“).
Verwaltungsvorschriften in Finanzangelegenheiten
In finanziellen Angelegenheiten muss zwischen den Verwaltungsvorschriften der Zentral-, Autonomen und lokalen Verwaltungen unterschieden werden:
Verordnungen der Zentral- und Autonomen Verwaltungen
Dies sind Durchführungsverordnungen, die eine juristische Norm konkretisieren, wenn dies erforderlich ist.
Lokale Verordnungen
Ein Beispiel hierfür ist die Festlegung der Höhe einer kommunalen Abgabe durch einen Stadtrat, der seine Haushaltspläne per Verordnung genehmigt.
Kommunale Abgabenordnungen haben einen viel größeren Spielraum als staatliche und regionale Bestimmungen. Dies liegt daran, dass die Verfassung und die Gesetzgebende Versammlung die finanzielle Autonomie der Kommunen anerkennen. Sie werden daher als „qualifizierte Regelungen“ bezeichnet.
Auslegung und Anwendung von Steuervorschriften
Die Auslegung von Steuervorschriften erfolgt gemäß spezifischen Kriterien. Letztlich hat die wirtschaftliche Realität Vorrang vor der rechtlichen Form, wie von der Verwaltungsgerichtsbarkeit festgestellt.
Eine weitere Frage betrifft die Rolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn Parteien eine Transaktion vereinbaren, deren wirtschaftlicher Gehalt von der gewählten rechtlichen Form abweicht.
Kurz gesagt, die Auslegungskriterien des Zivilgesetzbuches auf staatlicher Ebene müssen auch bei der administrativen Auslegung steuerrechtlicher Vorschriften angewendet werden. Die Auslegung von Steuervorschriften obliegt der Generalfinanzdirektion, deren Beschlüsse bindend sind. Die Steuern werden durch den Staat vollstreckt.
Die Finanzgerichte haben anerkannt, dass das Ergebnis von Beschwerdeverfahren gegen Steuerbescheide, die von der staatlichen Vollstreckungsbehörde erlassen wurden, durch die Lehre der Bindungswirkung von Entscheidungen der Finanzverwaltung gebunden ist.
Sowohl die Vollzugsbehörden als auch die Finanzgerichte sind an die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gebunden.
Die Staatliche Steuerverwaltungsagentur interpretiert die Regeln nicht, es sei denn, es handelt sich um bloße Berichterstattung. Dasselbe gilt auf regionaler oder lokaler Ebene, jedoch stets im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse.
Auslegung von Begriffen nach Art. 12 Abgabenordnung
Gemäß Art. 12 der Abgabenordnung werden die in den steuerrechtlichen Vorschriften verwendeten Begriffe nicht explizit definiert. Daher sind sie ihrer Natur nach gemäß ihrem juristischen, technischen oder gegebenenfalls sonstigen Sinn auszulegen.
Steuerliche Verpflichtungen entstehen auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten oder eines Vorgangs, unabhängig von der Form oder dem Namen, den die beteiligten Parteien ihm gegeben haben, und unabhängig von etwaigen Mängeln, die seine Gültigkeit beeinträchtigen könnten.