Die Verfassungswidrigkeitsfrage im spanischen Recht

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Die Verfassungswidrigkeitsfrage

Grundlagen und rechtlicher Rahmen

Die Verfassungswidrigkeitsfrage (Cuestión de Inconstitucionalidad) ist, neben der Verfassungswidrigkeitsbeschwerde (Recurso de Inconstitucionalidad), ein zentrales Instrument zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen in der spanischen Rechtsordnung. Geregelt ist sie in Artikel 163 der spanischen Verfassung (CE) sowie in den Artikeln 35 ff. des Organgesetzes über das Verfassungsgericht (LOTC).

Voraussetzungen für die Vorlage

Ein Gericht kann die Frage der Verfassungswidrigkeit dem Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional, TC) vorlegen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Gegenstand: Es muss sich um eine Norm mit Gesetzeskraft handeln.
  • Anwendbarkeit: Die Norm muss im konkreten Gerichtsverfahren anwendbar sein.
  • Entscheidungsrelevanz: Von der Gültigkeit dieser Norm muss die zu treffende Gerichtsentscheidung abhängen.

Vorschriften ohne Gesetzeskraft können hingegen von den ordentlichen Gerichten direkt für unangewendet erklärt werden, wie es Artikel 6 des Organgesetzes über die rechtsprechende Gewalt (LOPJ) vorsieht.

Antragsberechtigte und Verfahren

Antragsberechtigt sind ausschließlich Gerichte. Das Verfahren sieht folgende Schritte vor:

  • Vor der Vorlage müssen die Parteien und die Staatsanwaltschaft angehört werden. Ihnen wird eine gemeinsame, nicht verlängerbare Frist von 10 Tagen für ihre Stellungnahmen eingeräumt.
  • Nach dieser Anhörung entscheidet der Richter unverzüglich über die Vorlage der Frage.

Bürger können die Verfassungswidrigkeitsfrage nicht direkt stellen. Sie können dies lediglich beim zuständigen Richter anregen, der dann über die Vorlage entscheidet.

Gegenstand und Zeitpunkt der Vorlage

Im Gegensatz zur Verfassungswidrigkeitsbeschwerde, bei der ein Gesetz ab seiner Veröffentlichung angefochten werden kann, ist die Verfassungswidrigkeitsfrage enger gefasst und setzt die Anwendbarkeit im konkreten Fall voraus.

Der Richter kann die Frage jederzeit vor Erlass des endgültigen Urteils vorlegen. Die Vorlage führt zur Aussetzung des Verfahrens, bis das Verfassungsgericht entschieden hat.

Wirkung der Entscheidung

Die Urteile des Verfassungsgerichts in diesen Verfahren haben gemäß Artikel 38 LOTC die gleiche Wirkung wie bei einer Verfassungswidrigkeitsbeschwerde, das heißt, sie gelten allgemein (erga omnes). Das Verfassungsgericht teilt seine Entscheidung dem vorlegenden Gericht mit, wodurch die Aussetzung des ursprünglichen Verfahrens aufgehoben wird und dieses fortgesetzt werden kann.

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