Das Verhältnis zwischen kanonischem und weltlichem Recht

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Die Autonomie der Kirche und das Privileg des Klerus

Die Autonomie der Kirche und der Geistlichkeit gegenüber der weltlichen Macht rechtfertigte die Immunität und das Privileg des Klerus in Bezug auf das weltliche Forum (forum temporale) sowie die Forderung nach einem „speziellen Forum“ oder „privilegierten Forum“ für die Kirche. Dies führte zur Zuweisung weltlicher Befugnisse an die kirchliche Macht, was dem Papst die Macht verlieh, Könige abzusetzen oder sie ihrer Position zu berauben, während die Untertanen die Pflicht zum Gehorsam hatten.

Diese Vorherrschaft des kanonischen Rechts wurde im 13. Jahrhundert infrage gestellt, als die Theologie begann, die Idee zu verfolgen, dass die zeitliche Sphäre ihre eigenen Zwecke verfolgt, die nichts mit der Errettung nach dem Tod (Post-mortem-Rettung), sondern mit einer guten irdischen Ordnung zu tun haben.

Es begann sich abzuzeichnen, dass das korrigierende Eingreifen des kanonischen Rechts nur dann erfolgen sollte, wenn die weltliche Herrschaft zentrale Aspekte des übernatürlichen Charakters in Zweifel zog – in gleicher Weise, wie die Intervention Gottes (das Wunder) nur dann offensichtlich wird, wenn die Ordnung der Natur das Heil gefährdet.

Zivilisten (Civilistas) und Kanonisten (Canonistas) erkannten an, dass bei einem ernsten Konflikt das kirchliche kanonische Recht das letzte Wort haben würde. Das kanonische Recht erschien als übergeordneter normativer Parameter nur in jenen Fällen, in denen die Anwendung weltlicher Rechtsquellen eine irdische Sünde darstellte.

5.1.3. Rezipiertes Recht und Gewohnheitsrecht

Das Recht der Könige und der Kirche waren mächtige Faktoren für die Vereinheitlichung lokaler Rechte. Sie bildeten ein einzigartiges Modell, das im Prinzip das Recht beherrschte, letztlich aber auf dem römischen Recht basierte (da das römische Recht die Grundlage für das kanonische Recht bildete).

Allgemeine oder lokale Gebräuche der verschiedenen Völker Europas standen im Kontrast zum römischen Recht. Wir können einige Bereiche identifizieren, in denen dieser Kontrast deutlich wurde.

Rechtliche Stellung in der Ständegesellschaft

Im Bereich des Personenrechts war das frühmittelalterliche europäische Recht durch Unterschiede in der persönlichen Rechtsstellung innerhalb einer Ständegesellschaft gekennzeichnet. Die Untertanen wurden in „Stände“ eingeteilt:

  • Würde: Adel vs. Gemeine (Commoners)
  • Religion: Klerus vs. Laien (Legos)
  • Berufe: Militär, Studenten, Bauern, niedere Berufe (vile offices)
  • Geschlecht und Alter: Männer, Frauen, ältere Menschen

Zwischen Individuen konnte eine dauerhafte Abhängigkeit bestehen, die den rechtlichen Status der Untergebenen einschränkte (Herren, Vasallen, Ehemänner, Ehefrauen).

Das römische Recht kannte zwar den Status der Sklaverei und differenzierte gegenüber Ausländern, war jedoch im Wesentlichen gleichberechtigt in Bezug auf den Status der Bürger, einschließlich der Behandlung von Männern und Frauen.

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