Verkehrsrechtliche Bestimmungen: Befugnisse, Alkohol & Gurtpflicht
Eingeordnet in Rechtswissenschaft
Geschrieben am in Deutsch mit einer Größe von 4,94 KB
Artikel 7: Befugnisse von Städten und Gemeinden
- Management und Steuerung des Verkehrs auf innerstädtischen Straßen.
- Kommunale Verkehrsregelung.
- Stilllegung und Entfernung von Fahrzeugen auf innerstädtischen Straßen bei Sportveranstaltungen.
- Genehmigung von Veranstaltungen, die ausschließlich im Stadtgebiet stattfinden.
- Bestimmung des Grades der Intoxikation im städtischen Straßennetz.
- Sperrung von Straßen bei Bedarf.
Artikel 20: Grenzwerte für Alkohol im Blut und in der Atemluft
Fahrzeugführer (Motorfahrzeuge und Fahrräder) dürfen im Straßenverkehr keine Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 g/l oder eine Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l aufweisen.
Für folgende Fahrzeugkategorien gelten strengere Grenzwerte von nicht mehr als 0,3 g/l Blutalkohol oder 0,15 mg/l Atemalkohol:
- Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg.
- Fahrzeuge für den Personentransport mit mehr als 9 Sitzplätzen.
- Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes.
- Schulbusse und Kinderbeförderungsfahrzeuge.
- Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter.
- Fahrzeuge für Notfalldienste oder spezielle Transporte.
Für Fahrer, die ihren Führerschein oder ihre Fahrerlaubnis vor weniger als zwei Jahren erhalten haben, gilt ebenfalls ein Grenzwert von nicht mehr als 0,3 g/l Blutalkohol oder 0,15 mg/l Atemalkohol.
Artikel 21: Alkoholtests und Haftung
Alle Fahrzeugführer (Motorfahrzeuge und Fahrräder) sowie andere Verkehrsteilnehmer, die an einem Verkehrsunfall beteiligt sind, unterliegen der Testpflicht.
Vollzugsbeamte können Alkoholtests anordnen bei:
- Jedem Verkehrsteilnehmer oder Fahrzeugführer, der direkt in einen Verkehrsunfall verwickelt war und möglicherweise dafür verantwortlich ist.
- Personen, die offensichtliche Symptome zeigen oder bei denen Tatsachen vorliegen, die vernünftigerweise auf Alkoholkonsum schließen lassen.
- Fahrzeugführern, die mutmaßlich gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Regeln verstoßen haben.
Fahrzeugführer sind verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde oder ihrer Beauftragten im Rahmen präventiver Alkoholkontrollen testen zu lassen.
Artikel 67: Vorrangige Fahrzeuge
Einsatzfahrzeuge des Notdienstes, ob öffentlich oder privat, dürfen, wenn sie im Einsatz sind, die Geschwindigkeitsbegrenzungen überschreiten und sind von anderen Verkehrsregeln oder Zeichen befreit, in den in diesem Abschnitt genannten Fällen und unter den dort festgelegten Bedingungen.
Nur bei Fahrten im dringenden Einsatz dürfen sie die Vorfahrt an Kreuzungen oder Ampeln missachten, müssen dabei jedoch äußerste Vorsicht walten lassen, um sicherzustellen, dass keine Kollisionsgefahr mit Fußgängern und anderen Fahrzeugen besteht, die angehalten haben oder bereit sind, ihnen Vorfahrt zu gewähren.
Artikel 70: Nicht-prioritäre Einsatzfahrzeuge
Diese Fahrzeuge sollen andere Verkehrsteilnehmer auf ihre besondere Situation aufmerksam machen, indem sie intermittierende Warnsignale (z.B. Hupe, Warnblinkanlage) oder ähnliche Verfahren (z.B. Winken mit einem Tuch) verwenden. Sie müssen jedoch die allgemeinen Verkehrsregeln beachten.
Artikel 119: Ausnahmen von der Gurtpflicht
Folgende Personen dürfen ohne Sicherheitsgurte oder andere Rückhaltesysteme fahren:
- Fahrer beim Rangieren oder Parken.
- Personen mit ärztlichem Attest, das die Befreiung von der Gurtpflicht bescheinigt (z.B. Schwangere mit bestimmten Beschwerden). Dieses Attest muss auf Verlangen eines Polizeibeamten vorgezeigt werden.
Gilt nur bei Fahrten innerhalb geschlossener Ortschaften, niemals auf Autobahnen, Landstraßen oder Schnellstraßen:
- Taxifahrer im Dienst.
- Lieferanten beim sukzessiven Be- und Entladen von Waren an eng beieinander liegenden Punkten.
- Fahrer und Passagiere von Einsatzfahrzeugen im Dienst.
- Begleitpersonen von Fahrschülern oder Prüflingen während der Fahrt oder bei Eignungstests, die für zusätzliche Fahrzeugkontrollen verantwortlich sind.
Grundgesetz 18/1989 vom 25. Juli: Kernpunkte
- Erste Grundlage: Gegenstand.
- Zweite Grundlage: Befugnisse.
- Dritte Grundlage: Gremium für Verkehr und Straßenverkehrssicherheit.
- Vierte Grundlage: Verkehrsregeln.
- Fünfte Grundlage: Beschilderung.
- Sechste Grundlage: Behördliche Genehmigungen.
- Siebte Grundlage: Vorsorgemaßnahmen.
- Achte Grundlage: Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen im Straßenverkehr.
- Neunte Grundlage: Strafverfahren.