Der Vertrag von Rom und die Entwicklung der Sozialpolitik

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Vertrag von Rom (1957). Ziel ist es, Standards zu harmonisieren, sodass die Sozialgesetzgebung eines Landes Industrien nicht diskriminiert, im Vergleich zu den anderen, durch die Anwendung.

Evolutionsgeschichte. Gründung der EGKS 1951-1957. Von 1957-1968 zur Gründung der EWG. In den Jahren 1969-1972 gab es einen Boom und Ausbau der Sozialpolitik. Es beginnt eine europäische Wirtschafts- und Währungsunion (ECU), eine Schöpfung des Ständigen Ausschusses der Arbeitsplätze und des Gipfels in Paris (1972). In den Jahren 1973-1978 gab es einen Einfluss der Wirtschaftskrise. Es schafft einen sozialen Aktionsplan (1974) 1978-1980. Wirtschaftskrise und politische Verflechtung der Beschäftigung, Schaffung von Arbeitsplätzen. 1981-1986. Auf der Suche nach einem europäischen Sozialraum: Sozialschutz, die Teilnahme der gesellschaftlichen Kräfte.

Europäische Beschäftigungsstrategie, sozialer Raum. Politiken "Harmonisierung der Vorschriften über 'Arbeitsumgebung' bis) zum Schutz der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer (Art. 118a). - Die Entwicklung des Dialogs zwischen den gesellschaftlichen Kräften. Möglichkeit der Einbeziehung ihrer Vereinbarungen in rechtlich verbindliche Regeln (Artikel 118 b)." Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt. Abbau regionaler Disparitäten (Artikel 130a). 1986-1991. Einheitliche Europäische Akte. Bau eines sozialen Europas. Sozialcharta von 1989 und das Aktionsprogramm. 1992-1997. Vertrag von Maastricht. Neue Europäische Union. Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung. Das Weißbuch über die Sozialpolitik.

Zwei Sozialpolitik geltenden Bestimmungen:

Artikel 117 bis 128.

Protokoll Nr. 14 des EUV) unterzeichnet von elf Staaten.

  1. Decisiones mit qualifizierter Mehrheit (z.B. gleiche Bezahlung und gleiche Behandlung).
  2. Decisiones einstimmig (z.B. Kündigung von Verträgen).
  3. Materias ausgeschlossen Gemeinschaft (z.B. Löhne).

Historische Verträge von Amsterdam und Nizza: 1997 bis 2002. Vertrag von Amsterdam. Inkrafttreten am 1. Mai 1999. Das Verschwinden des "British Faktor." Inkrafttreten des Vertrags von Nizza. EU-Erweiterung ab dem 1.5.2004 und 1.1.2007. Ihre Auswirkungen auf die Sozialpolitik.

Ziele:

  1. Förderung wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und eines hohen Beschäftigungsniveaus.
  2. Erreichung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung.
  3. Schaffung eines Raums ohne Außengrenzen.
  4. Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts.
  5. Errichtung der Wirtschafts- und Währungsunion. Einheitliche Währung.
  6. Schaffung der Unionsbürgerschaft.
  7. Geeignete Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung.

7. Wahrung des Subsidiaritätsprinzips.

Der Vertrag von Lissabon. Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa. Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007. Inkrafttreten am 1. Dezember 2009.

Taking Europa in das einundzwanzigste Jahrhundert. "Europa ist nicht das gleiche wie vor 50 Jahren, und weder ist der Rest der Welt. Heute mehr denn je in einer globalisierten Welt, die sich hält, steht Europa vor neue Probleme: die wirtschaftliche Globalisierung, demografischer Wandel, Klimawandel, Energieversorgung, neue Sicherheitsbedrohungen. Die Mitgliedstaaten sind nicht mehr in der Lage, allein all diese neuen Herausforderungen, die keine Grenzen kennen, zu bewältigen. Nur eine gemeinsame Anstrengung auf europäischer Ebene wird dies tun und auf die Anliegen der Bürger eingehen."

Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union: In all seinen Aktivitäten achtet die Union darauf, Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen zu beseitigen und die Gleichstellung zu fördern. Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und Aktionen achtet die Union auf die Anforderungen in Bezug auf die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und ein hohes Maß an Bildung, Ausbildung und Schutz der menschlichen Gesundheit. Die Definition und Umsetzung ihrer Strategien und Maßnahmen, achtet die Union auf die Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Der Geltungsbereich der Verträge und unbeschadet Einzelheiten sind dort zu verbieten jegliche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.

Arts. 45 bis 48. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit Staaten zwischen Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten. Grenzen der Freizügigkeit für Nicht-EU-Arbeitnehmer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat.

Freizeit. 67 bis 80. Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr.

Arts. 145 bis 150. Beschäftigung. Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. OMC. Die Achtung der staatlichen Befugnisse, nicht Harmonisierung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.

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