Verträge außerhalb von Geschäftsräumen (LGDCU)

Eingeordnet in Rechtswissenschaft

Geschrieben am in Deutsch mit einer Größe von 4,4 KB

Verträge außerhalb von Geschäftsräumen (Art. 107-113 LGDCU)

Definition und Risiken

Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, sind an sich keine illegale Geschäftspraxis. Jedoch können die Initiative des Unternehmers und die fehlende Möglichkeit für den Verbraucher, Qualität und Preis des Angebots zu vergleichen, zu unlauteren Handelspraktiken führen. Hinzu kommt, dass oft das Überraschungsmoment genutzt wird, die Verhandlungen eilig geführt werden und die Kosten des Vertrags in der Regel sehr hoch sind, was den Verbraucher benachteiligen kann.

Als Verträge außerhalb von Geschäftsräumen gelten solche, die tatsächlich außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden. Dies umfasst Verträge, die in der Wohnung des Verbrauchers, eines anderen Verbrauchers oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers geschlossen werden. Eine Ausnahme besteht, wenn der Besuch des Unternehmers oder einer in seinem Namen handelnden Person ausdrücklich vom Verbraucher angefordert wurde, zu einem vom Verbraucher bestimmten Zeitpunkt oder nach einer angemessenen Frist erfolgt, die Art des Vertragsgegenstands und sein Preis bekannt sind und der Besuch im Rahmen einer vorherigen Bestellung stattfindet. Ebenfalls hierzu zählen Verträge, die während eines vom Unternehmer organisierten Ausflugs oder in einem öffentlichen Verkehrsmittel geschlossen werden.

Auch Vertragsangebote, die der Verbraucher unter den genannten Umständen abgibt, unterliegen dieser besonderen gesetzlichen Regelung (Art. 107 LGDCU).

Ausnahmen von der Sonderregelung (Art. 108 LGDCU)

Art. 108 LGDCU schließt bestimmte Verträge von dieser Sonderregelung aus:

  • Verträge, bei denen die vom Verbraucher zu zahlende Gesamtleistung weniger als 48,08 € beträgt (da der geringe Wert die besonderen Schutzmaßnahmen nicht rechtfertigt).
  • Fernabsatzverträge (da diese eigenen Schutzbestimmungen unterliegen).
  • Verträge über den Bau, den Verkauf und die Vermietung von Immobilien oder über andere Rechte an solchen Immobilien (hierfür gibt es spezielle Regelungen, z. B. RD 515/1989).
  • Versicherungsverträge (Hinweis: Gemäß Art. 83a des spanischen Versicherungsvertragsgesetzes (LCS) können Versicherungsnehmer bei Lebensversicherungen mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Police oder der vorläufigen Deckungszusage vom Vertrag zurücktreten und die Prämie zurückfordern, abzüglich des Anteils für die bereits gewährte Deckung).
  • Verträge über Wertpapiere (aufgrund spezifischer Vorschriften und der erforderlichen Schnelligkeit bei diesen Geschäften).
  • Notariell beurkundete Verträge (da der Notar den Verbraucher berät und informiert).
  • Verträge über Lebensmittel, Getränke oder andere Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs, die von Lieferanten im Rahmen regelmäßiger Fahrten geliefert werden.
  • Katalogverträge, wenn sie die Voraussetzungen für Fernabsatzverträge erfüllen (vgl. Art. 38-48 LOCM).

Widerrufsrecht (Art. 110-111 LGDCU)

Das wichtigste Merkmal der Sonderregelung für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge ist das dem Käufer eingeräumte Widerrufsrecht (Art. 110 LGDCU), dessen Gründe bereits dargelegt wurden. Das Widerrufsrecht muss innerhalb von sieben Kalendertagen ausgeübt werden. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Erhalt der Ware oder bei Dienstleistungen mit Vertragsschluss, jedoch erst, nachdem der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Der Vertrag muss schriftlich in doppelter Ausfertigung abgefasst sein und von einem Widerrufsformular begleitet werden. Dieses muss gut sichtbar, direkt über der Unterschrift des Verbrauchers, klar und verständlich über das Widerrufsrecht sowie dessen Bedingungen und Folgen informieren (Art. 111 LGDCU).

Haftung (Art. 113 LGDCU)

Zur Stärkung des Verbraucherschutzes sieht das Gesetz vor, dass für die Einhaltung der Vorschriften sowohl der Unternehmer, in dessen Namen gehandelt wird, als auch der Vertreter oder Beauftragte, der im eigenen Namen handelt, gesamtschuldnerisch haften (Art. 113 LGDCU).

Verwandte Einträge: