Vertragsarten: Einseitig, Zweiseitig, Typisch

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(THEMA 22) VERTRAGSARTEN UND TYPISCHE / ATYPISCHE VERTRÄGE

Die Einteilung der Verträge dient lediglich zu Lernzwecken.

a) Einseitige und zweiseitige Verträge

Wenn wir von einseitigen oder zweiseitigen Verträgen sprechen, beziehen wir uns nicht auf die Anzahl der Parteien, sondern auf die Anzahl der Verpflichtungen (Obligationen), die der Vertrag erzeugt, und auf die Struktur dieser Verpflichtungen.

  • Zweiseitige oder synallagmatische Verträge: Erzeugen gegenseitige Verpflichtungen für beide Parteien. Beide Parteien streben einen wirtschaftlichen Vorteil an (Beispiel: Kaufvertrag, bei dem die Verpflichtung des Verkäufers besteht, die Sache zu liefern, und die Verpflichtung des Käufers, den Preis zu zahlen).
  • Einseitige Verträge: Erzeugen nur Verpflichtungen für eine Partei (Beispiel: Darlehen, Kredit).

Zweiseitige Verträge sind immer entgeltlich, während einseitige Verträge auch unentgeltlich sein können (z. B. ist ein Darlehen mit Zinsen entgeltlich).

b) Entgeltliche und unentgeltliche Verträge

  • Unentgeltlich: Es gibt einen Vermögensverlust. Nur eine Partei erhält eine Bereicherung, die auf der Verarmung der anderen beruht (Beispiel: Schenkung, zinsloses Darlehen).
  • Entgeltlich: Es gibt eine Veränderung in der Zusammensetzung des Vermögens. Es gibt zwei Leistungen und zwei Verschiebungen in gegenläufiger Richtung (Beispiel: Kaufvertrag, Mietvertrag, Darlehen mit Zinsen).

Entscheidend ist, ob der Empfänger der Leistung eine Gegenleistung erbringen oder ein Vermögensopfer bringen muss.

c) Konsensual-, Real- und Formverträge

Diese Einteilung hat ihren Ursprung im römischen Recht.

  • Formelle Verträge: Benötigen die feierliche Verkündung von Worten oder die Unterzeichnung eines Dokuments.
  • Realverträge: Werden durch die Übergabe einer Sache perfektioniert.
  • Konsensualverträge: Werden durch bloße Zustimmung perfektioniert.

Heutzutage ist die allgemeine Regel, dass Verträge mit Zustimmung perfektioniert werden, sodass Konsensualverträge die Regel sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch (CC) behält die Kategorie der Realverträge bei. Formverträge sind solche, die für ihre Gültigkeit oder volle Wirksamkeit eine besondere Form benötigen (öffentliche Urkunde, privates Dokument). Alle anderen Verträge sind formfrei gültig (Prinzip der Formfreiheit).

TYPISCHE UND ATYPISCHE VERTRÄGE

Grundsatz der Vertragsfreiheit: Parteien können Verträge frei gestalten, ohne sich an vorgegebene Schemata halten zu müssen. Sie können auch die gesetzlichen Regelungen für bestimmte Vertragstypen ändern oder ersetzen.

Obwohl das Gesetz bestimmte Vertragstypen vorsieht und regelt, sollte der Inhalt des Vertrags nach dem Willen der Parteien festgelegt werden, da der Vertrag selbst für sie Gesetz ist.

Diese Unterscheidung führt zu typischen und atypischen Verträgen:

  • Atypische Verträge: Keine gesetzliche Regelung (z. B. Wohnen, Bildung, Garage).
  • Typische Verträge: Gesetzliche Regelung vorhanden (z. B. Kaufvertrag).

Die Konzepte der Typizität und Atypizität sind relativ. Verträge, die bisher atypisch waren, können typisch werden, wenn sie gesetzlich geregelt werden.

Atypische Verträge haben zwei Hauptprobleme:

  • Zulässigkeit und Gültigkeit:
    • Die Rolle der beteiligten Wirtschafts- und Vertragspartner muss berücksichtigt werden, um ihre Übereinstimmung mit den moralischen Grundprinzipien zu beurteilen.
    • Das Problem muss im Hinblick auf die allgemeinen Grenzen der Privatautonomie und den spezifischen Zweck, den die Parteien erreichen wollen, betrachtet werden.
  • Regelung atypischer Verträge:
    • In erster Linie sind die vertraglichen Regelungen der Parteien maßgeblich.
    • Diese Verträge unterliegen den allgemeinen Vorschriften des Zivilgesetzbuches für alle Verpflichtungen und Verträge.
    • Es ist notwendig, eine zusätzliche Quelle der vertraglichen Regelungen zu etablieren.

Welche Rechtsnormen gelten?

  1. Vertragsinhalt.
  2. Allgemeine Regeln für Verpflichtungen und Verträge, falls der Vertrag keine Regelung enthält.
  3. Analogieregeln zu Verträgen, die eine Ähnlichkeit aufweisen (Art. 4 CC).

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