Vertragsrecht: Arten, Klauseln und Erlöschen

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**Arten von Verträgen**

**1. Vertrag zugunsten Dritter (Art. 436/438)**

Hierbei handelt es sich um einen Vertrag, an dem ein Dritter nicht beteiligt ist, aber von ihm profitiert. Diese Art von Vertrag verstößt gegen den Grundsatz der Relativität der Vertragswirkungen. Beispiele hierfür sind Lebensversicherungen oder Mietverträge, bei denen die Miete an Dritte abgetreten werden soll.

Artikel 436. Wer zugunsten eines Dritten die Erfüllung einer Verpflichtung bedingt, kann deren Einhaltung verlangen.

Einziger Absatz. Dem Dritten, zu dessen Gunsten die Verpflichtung vereinbart wurde, steht es ebenfalls frei, ihre Erfüllung zu verlangen, jedoch unter den Bedingungen und Anforderungen, die an den Unternehmer gestellt werden, seine Zustimmung zu geben, und der Versicherungsnehmer darf nicht im Sinne von Art. 438 innovativ tätig werden. [Der Empfänger kann die Erfüllung verlangen, unterliegt aber allen Bedingungen des Vertrages.]

Artikel 437. Soweit dem Dritten, zu dessen Gunsten er den Vertrag abgeschlossen hat, das Recht zusteht, die Erfüllung zu verlangen, kann der Versicherungsnehmer den Schuldner nicht entlasten. [Wenn eine ausdrückliche Klausel vorsieht, dass der Dritte die Erfüllung des Vertrages verlangen kann, kann der Versicherungsnehmer diese Klauseln nicht ändern. Ohne diese Klausel kann der Versicherungsnehmer den Vertrag nach Belieben ändern.]

Artikel 438. Der Versicherungsnehmer kann sich das Recht vorbehalten, einen im Vertrag bezeichneten Dritten unabhängig von dessen Zustimmung und der des anderen Vertragspartners zu ersetzen.

Einziger Absatz. Der Austausch kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung erfolgen.

Diese Art von Vertrag hat exogene Wirkungen (von innen nach außen), da seine Wirkungen Personen erreichen, die nicht in den Vertrag einbezogen sind.

**2. Das Versprechen der Leistung eines Dritten (Art. 439/440)**

Artikel 439. Wer die Leistung eines Dritten verspricht, haftet für Verluste und Schäden, wenn dieser die Leistung nicht erbringt. [Wenn der Dritte nicht tut, was versprochen wurde, muss derjenige, der es versprochen hat, Schadensersatz leisten.]

Einziger Absatz. Diese Verantwortung entfällt, wenn der Dritte der Ehegatte des Versprechenden ist, sofern dessen Zustimmung zum fraglichen Rechtsgeschäft erforderlich ist und sofern aufgrund der ehelichen Güterstandsregelung eine Entschädigung irgendwie auf dessen Vermögen entfällt. [Nur der entstandene Schaden wird ersetzt, kein entgangener Gewinn. Bei Gütertrennung hingegen, da das Vermögen des Ehegatten, der das Versprechen nicht abgegeben hat, nicht beeinträchtigt wird, entfällt diese Einschränkung, und die Person, die das Versprechen abgegeben hat, haftet für den gesamten Schaden.]

**3. Vertrag mit Person zu benennen (Art. 467/471)**

Artikel 467. Bei Abschluss des Vertrages kann eine Partei sich das Recht vorbehalten, die Person zu benennen, die die sich daraus ergebenden Rechte erwerben und Pflichten erfüllen soll. [Dies kann z. B. häufig in vorläufigen Kaufverträgen vorkommen, bei denen zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung eine andere Person benannt wird.] Diese Klausel wird als PRO AMICO ELIGENDO KLAUSEL bezeichnet.

Artikel 468. Diese Benennung muss der anderen Partei innerhalb von fünf Tagen nach Abschluss des Vertrages mitgeteilt werden, sofern keine andere Frist vereinbart wurde.

**4. Vorvertrag (Art. 462/466)**

Artikel 462. Der Vorvertrag muss, sofern er nicht die Form betrifft, alle wesentlichen Anforderungen des abzuschließenden Vertrages enthalten.

Artikel 463. Ist der Vorvertrag unter Beachtung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels abgeschlossen und enthält er keine Rücktrittsklausel, so hat jede Partei das Recht, die Unterzeichnung des endgültigen Vertrages zu verlangen, wobei der anderen Partei hierfür eine angemessene Frist zu setzen ist.

Einziger Absatz. Der Vorvertrag ist bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen.

Artikel 464. Nach Ablauf der Frist kann das Gericht auf Antrag der interessierten Partei den Willen der säumigen Partei ersetzen, indem es den Vorvertrag für endgültig erklärt, es sei denn, die Natur der Verpflichtung steht dem entgegen.

Artikel 465. Leistet der Versicherungsnehmer keine Anzahlung und hat der Vorvertrag keine Wirkung, kann die andere Partei ihn als hinfällig betrachten und Schadensersatz verlangen.

Artikel 466. Wenn das Versprechen ein einseitiger Vertrag ist, bleibt der Kreditgeber, wenn er sich nicht innerhalb der gesetzten Frist äußert, an sein Versprechen gebunden, es sei denn, aus den Umständen oder der Natur des Geschäfts ergibt sich etwas anderes.

**Erlöschen des Vertrages**

Wann erlischt ein Vertrag? Es gibt vier Möglichkeiten (nach herrschender Lehre):

  • Normales Erlöschen durch Erfüllung des Vertrages.
  • Tod: Erlöschen nur bei höchstpersönlichen Verträgen.
  • Vorheriger Sachverhalt: Nichtigkeit des Vertrages (nichtig/anfechtbar).
  • Ausdrückliche Kündigung: Art. 474/477 i.V.m. Art. 476/477 (Einrede des nicht erfüllten Vertrages), einschließlich Vertragsstrafe: Art. 420 CC, Art. 49 CDC (erlaubt den Rücktritt vom Vertrag).

Im Falle des Rücktritts kann eine Vertragsstrafe vereinbart werden (kein Schadensersatz). Der Rücktritt kann innerhalb von 7 Tagen bei außerhalb von Geschäftsräumen getätigten Einkäufen ausgeübt werden, gemäß CDC, einschließlich Flugtickets.

**Kaufvertrag**

  • Verkäufer und Käufer
  • Preis (muss unbedingt einen Geldwert haben oder einen solchen darstellen)
  • Übertragung von Eigentum (Achtung: Die Übertragung des Eigentums erfolgt nicht nur durch Kaufvertrag)
  • Bewegliche Sachen (werden durch Übergabe übertragen); Immobilien (werden durch Eintragung [Urkunde] übertragen).

Elemente:

  • Vertragsparteien
  • Sache (Hinweis: In der Regel muss es sich um eine körperliche Sache handeln. Einige Wissenschaftler lassen auch immaterielle Sachen wie Urheberrechte zu.)
  • Preis

Klassifizierung:

  • Zweiseitig (synallagmatisch)
  • Entgeltlich
  • In der Regel kommutativ, kann aber aleatorisch sein
  • Wirksam, um Eigentum zu erwerben
  • Formell bei einem Wert von über 30 Mindestlöhnen, ansonsten formlos
  • Typisch

**Kaufvertragsklauseln**

Art. 505/508. Retrovenda (Rückkaufklausel): Man verkauft eine Sache und räumt sich das Recht ein, die Sache zurückzukaufen.

Das Eigentum wird zu einem auflösend bedingten Eigentum. Wenn also jemand eine Immobilie kauft, bei der eine Rückkaufklausel vereinbart wurde, muss er wissen, dass er das Eigentum verlieren kann.

Rückenteignung (Art. 519 CC): Dies ist die Möglichkeit, das enteignete Gut zurückzuerlangen, wenn ihm nicht der Zweck von öffentlichem Interesse zugewiesen wurde, für den es enteignet wurde. Es gibt unterschiedliche Auffassungen im STJ über die Rückenteignung. Einige befürworten die Rückgabe des Gutes, andere meinen, es stehe nur ein möglicher Schadensersatz zu.

Verkauf mit Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum für eine gewisse Zeit vor, bis er mit dem Gut zufrieden ist und sich entscheidet, es zu behalten. In diesem Fall ist der Käufer nicht Eigentümer, sondern Besitzer. Der Verkäufer hat auflösend bedingtes Eigentum.

  • Art. 521/528
  • Res perit emptori: Die Sache geht in der Hand des Käufers unter, da der Käufer im Besitz und somit Verwalter der Sache ist.
  • Hinweis: Bei der entsprechenden Leasingklage handelt es sich um die Wiedereinbesitznahme. Bei der treuhänderischen Veräußerung ist die entsprechende Klage die Durchsuchung und Beschlagnahme.
  • Bewegliche/vertretbare Sache

Ein Auto kann als vertretbare Sache charakterisiert werden, da es nur durch seine Merkmale (Fahrgestellnummer) gekennzeichnet ist.

  • Mahnung des Schuldners: außergerichtlich oder gerichtlich. Sie dient der Klage auf Wiedereinbesitznahme und Eintreibung der ausstehenden Raten.
  • Klagen

**Schenkung**

  • Schenkung an Ungeborene: Art. 542/543; Das Gesetz sieht vor, dass die Rechte des Ungeborenen von der Empfängnis an gewahrt werden. Bedingung für eine Schenkung an das ungeborene Kind (aufschiebende Bedingung): Lebendgeburt.
  • Schenkung in Form einer periodischen Zuwendung: Art. 545: 1) Wenn keine Frist festgelegt ist, endet sie mit dem Tod, 2) der Vertrag kann eine Frist vorsehen (Erbe für das Gut hinterlassen), 3) die Zuwendung darf das Leben des Beschenkten nicht überschreiten (da sie höchstpersönlich ist).
  • Propter nuptias (wegen der Heirat): Art. 546, Verpflichtung zur Schenkung wegen der Heirat. Kann zwischen den Ehegatten selbst oder von einem Dritten an die Ehegatten erfolgen. Bei Schenkungen zwischen Ehegatten muss das Gut individualisiert werden. Hochzeitsgeschenke fallen nicht in diese Kategorie. Bedingung: die Heirat.
  • Rückfallklausel: Art. 547; Die Schenkung gilt nur, wenn der Schenker vor dem Beschenkten stirbt. (Auflösend bedingtes Eigentum, der Beschenkte hat das uneingeschränkte Eigentum, solange der Schenker lebt).
  • Universalschenkung: Art. 548, Schenkung des gesamten Vermögens. Ist nicht zulässig. Diese Schenkung ist nichtig. Es muss ein Existenzminimum zurückbehalten werden.
  • Gemeinschaftliche Schenkung: Art. 551; wenn zwei oder mehr Personen beschenkt werden und der Anteil eines jeden nicht festgelegt ist, wird zu gleichen Teilen aufgeteilt. Der einzige Absatz besagt"Anwachsungsrech": Das geschenkte Gut wird nicht weiter unterteilt, sondern geht vollständig an den überlebenden beschenkten Ehegatten.
  • Handschenkung: Art. 541, §, die sich auf bewegliche Sachen von geringem Wert bezieht, die sofort übergeben werden. Der"geringe Wer" ist relativ zur finanziellen Situation des Schenkers. Ein Beispiel ist der Unternehmer des Präsidiums, der seiner Freundin Bücher schenkte.
  • Inoffiziöse Schenkung: Art. 549; SEHR WICHTIG. Parteien: 1) Pflichtteil (den pflichtteilsberechtigten Erben zustehend); 2) Verfügungsmasse (frei verfügbar). Eine inoffizielle Schenkung liegt also vor, wenn der Schenker mehr schenkt, als er hätte schenken dürfen, oder wenn die Schenkung den Pflichtteil schmälert, und ist daher NICHTIG. Es wird der Zeitpunkt der Schenkung "zum Zeitpunkt der Freigebigkei") und nicht der Zeitpunkt des Todes des Schenkers herangezogen. Hinweis: Man sollte nicht warten, bis der Schenker stirbt, um die Nichtigkeit geltend zu machen.
  • An die Konkubine: Art. 550; jede Schenkung an die Konkubine kann bis zu 2 Jahre nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft widerrufen werden.
  • Für eine zukünftige Einheit: Art. 554; man spendet einen bestimmten Betrag, um eine Einheit zu bauen.
  • Schenkungsversprechen? Kann bestehen. Es ist umstritten, aber der STJ hat entschieden, dass das Schenkungsversprechen zulässig ist.
  • Widerruf: Art. 555. Zwei Fälle: 1) Undankbarkeit (die Fälle sind in Art. 557 aufgeführt); 2) Nichterfüllung einer Auflage.

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