Vertragsrecht: Elemente, Auswirkungen und Arten von Verträgen
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Verträge
Definition
Ein Vertrag entsteht, wenn mehrere Personen eine übereinstimmende Willenserklärung abgeben, um Regeln für ihre Rechte und Pflichten zu vereinbaren. Die Vereinbarung enthält die Absicht, Rechtsverhältnisse zu begründen.
Elemente von Verträgen
Verträge bestehen aus wesentlichen, natürlichen und zufälligen Elementen.
Wesentliche Elemente
- Geschäftsfähigkeit: Die Parteien müssen geschäftsfähig sein. Minderjährige oder geistig beeinträchtigte Personen können eingeschränkt geschäftsfähig sein.
- Einwilligung: Die Übereinstimmung der Willen der Parteien. Sie kann ausdrücklich (mündlich, schriftlich oder durch eindeutige Zeichen) oder stillschweigend erfolgen.
- Gegenstand: Die Leistungen, die von den Parteien zu erbringen sind (geben, tun oder unterlassen). Der Gegenstand muss im Handel sein, darf nicht sittenwidrig sein und muss möglich sein.
- Form: Bestimmte Verträge bedürfen der Schriftform (z.B. Immobilienkäufe).
Natürliche Elemente
Sind implizit im Vertrag enthalten, können aber von den Parteien ausgeschlossen oder geändert werden.
Zufällige Elemente
Zusätzliche Vereinbarungen der Parteien, die nicht zwingend für die Gültigkeit des Vertrags erforderlich sind (z.B. Vertragslaufzeit).
Auswirkungen von Verträgen
- Prinzip der Vertragsfreiheit: Die Parteien können den Inhalt des Vertrags frei gestalten.
- Bindungswirkung: Verträge sind für die Parteien bindend.
- Schutzwirkung: Verträge dürfen Dritten nicht schaden.
- Treu und Glauben: Die Parteien müssen sich nach Treu und Glauben verhalten.
- Unvorhersehbarkeit: Bei einer übermäßigen Belastung einer Partei kann diese die Vertragsauflösung verlangen.
- Erfüllungsanspruch: Jede Partei kann die Erfüllung des Vertrags von der anderen Partei verlangen.
- Auflösende Bedingung: In bilateralen Verträgen kann eine Partei vom Vertrag zurücktreten, wenn die andere Partei ihre Leistung nicht erbringt.
Nachweis von Verträgen
Verträge können durch öffentliche Urkunden, private Urkunden, Zeugen, Sachverständigengutachten oder andere Beweismittel nachgewiesen werden.
Klassifizierung von Verträgen
- Einseitige Verträge: Verpflichtungen nur für eine Partei (z.B. Schenkung).
- Bilaterale/synallagmatische Verträge: Verpflichtungen für beide Parteien (z.B. Kaufvertrag).
- Entgeltliche Verträge: Leistungsaustausch (z.B. Mietvertrag).
- Unentgeltliche Verträge: Keine Gegenleistung (z.B. Schenkung).
- Konsensualverträge: Entstehen durch bloße Willensübereinstimmung (z.B. Gesellschaftsvertrag).
- Realverträge: Entstehen durch Übergabe der Sache (z.B. Leihe).
- Kommutative Verträge: Leistungen stehen von Anfang an fest (z.B. Kauf einer bestimmten Sache).
- Aleatorische Verträge: Leistungen hängen vom Zufall ab (z.B. Versicherungsvertrag).
- Verträge mit sofortiger Wirkung: Leistung erfolgt in einem einzigen Rechtsakt (z.B. Barkauf).
- Dauerschuldverhältnisse: Leistungen erstrecken sich über einen Zeitraum (z.B. Mietvertrag).
- Benannte Verträge: Gesetzlich geregelt.
- Unbenannte Verträge: Nicht gesetzlich geregelt.
- Adhäsionsverträge: Vorformulierte Vertragsbedingungen (z.B. Versicherungsvertrag).
- Verträge mit freier Verhandlung: Vertragsbedingungen werden individuell ausgehandelt.
Kaufvertrag
Definition
Der Kaufvertrag ist ein Vertrag, bei dem eine Partei (Verkäufer) das Eigentum an einer Sache auf eine andere Partei (Käufer) gegen Zahlung eines bestimmten Preises überträgt.
Elemente
- Geschäftsfähigkeit: Die Parteien müssen geschäftsfähig sein.
- Einwilligung: Willensübereinstimmung der Parteien.
- Gegenstand: Die zu verkaufende Sache.
- Preis: In Geld ausgedrückt, bestimmt oder bestimmbar.
Pflichten
- Käufer: Zahlung des Kaufpreises, Annahme der Sache.
- Verkäufer: Übergabe der Sache, Gewährleistung für Sachmängel.
Sonderbestimmungen
- Verkaufsverbot an bestimmte Personen.
- Wiederkaufsklausel.
- Rückkaufsklausel.
- Vorkaufsrecht.
- Bessergebotsklausel.