Vertragsrecht Grundlagen: Zustimmung, Gültigkeit und Mängel
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Zustimmung (Consent)
Die Zustimmung im Vertragsrecht bezieht sich auf die Konsistenz oder Übereinstimmung der Absichtserklärungen der Parteien im Vertrag. Hierbei sind mindestens zwei Erklärungen erforderlich:
Angebotserklärung
Eine Person schlägt einem anderen Unternehmen oder einer anderen Partei einen Vertrag vor.
Annahmeerklärung
Die Erwiderung auf die Mitteilung der Absicht, das Angebot anzunehmen und einen Vertrag zu schließen.
Vertragsgegenstand und Rechtsgrund
Der vertragliche Gegenstand und der Rechtsgrund (Causa) bilden die Basis der Verpflichtung.
Grundprinzipien des Vertragsrechts
Zwei wesentliche Grundprinzipien prägen das Vertragsrecht:
Inhaltsfreiheit (Vertragsfreiheit)
Parteien können den Inhalt des Vertrages frei gestalten, solange dieser nicht gegen Gesetz, Moral oder die öffentliche Ordnung verstößt.
Art. 1255 CC: Die Vertragsparteien können die Vereinbarungen und Bedingungen treffen, wie sie es für richtig halten, sofern sie nicht im Widerspruch zum Gesetz, der Moral oder der öffentlichen Ordnung stehen.
Formfreiheit
Art. 1278 CC: Verträge sind verbindlich, unabhängig davon, wie sie geschlossen wurden, sofern sie die wesentlichen Voraussetzungen für ihre Gültigkeit erfüllen.
Gültigkeit der vertraglichen Zustimmung
Die Gültigkeit eines Vertrages hängt maßgeblich davon ab, ob der Vertragspartner die erforderliche Geschäftsfähigkeit besitzt. Dies betrifft insbesondere Minderjährige und Personen mit bestimmten Behinderungen.
Schließen solche Personen einen Vertrag, kann dieser unter Umständen anfechtbar sein, in der Regel innerhalb einer Frist von höchstens vier Jahren. Ein einmal als nichtig erklärter Vertrag ist von Anfang an unwirksam.
Art. 1263 CC: Folgende Personen können ihre Zustimmung nicht wirksam erteilen:
- Minderjährige
- Personen mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit (z.B. aufgrund einer Behinderung)
Mängel der Zustimmung (Vices of Consent)
Neben der Geschäftsfähigkeit ist es entscheidend, dass die Zustimmung zum Vertragsabschluss frei von Mängeln ist. Das bedeutet, sie darf nicht durch Irrtum, Betrug, Gewalt oder Einschüchterung erzwungen worden sein.
Art. 1265 CC: Die durch Irrtum, Gewalt, Einschüchterung oder Betrug erteilte Zustimmung ist nichtig.
Irrtum
Ein Irrtum liegt vor, wenn ein Vertragspartner eine falsche oder irreführende Vorstellung von der Realität hat. Damit ein Irrtum zur Anfechtbarkeit des Vertrages führt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Irrtum muss wesentlich sein und den Vertrag maßgeblich beeinflussen.
- Der Irrtum muss entschuldbar sein.
Gewalt
Hierbei handelt es sich um die Anwendung körperlicher Gewalt, um eine Person zum Vertragsabschluss zu zwingen. Es ist unerheblich, wer die Gewalt ausübt.
Einschüchterung
Eine Bedrohung oder Nötigung, die auf einen Vertragspartner ausgeübt wird, um dessen Zustimmung zum Vertrag zu erzwingen. Auch hier ist es unerheblich, wer die Einschüchterung ausübt.
Dolus (Arglistige Täuschung)
Dolus bezeichnet eine Täuschung, die von der anderen Vertragspartei bewusst herbeigeführt wird und die den Vertragspartner zum Abschluss der vertraglichen Vereinbarung verleitet.