Vertragsrecht: Gültigkeit, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Verträgen
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Vertragsrecht: Gültigkeit und Wirksamkeit
I. Vertragsmängel und Anfechtbarkeit
A. Willensmängel (Anfechtungsgrund)
- Irrtum: Fehler, der Gewalt, Einschüchterung, Betrug
- Zweck: Legalität, Gelegenheit, die Bestimmung
- Ursache: Kostenlos, teuer, des Illegale
B. Vertragsabschluss und Generation
- Vertragsabschluss: Generation, Perfektion, Vollendung
- Generation: Vorvertraglicher Zeitraum, Angebot und Annahme
II. Vertrag zwischen Abwesenden
Vertrag zwischen Abwesenden: Broadcast, Expedition, Kognition, Rezeption.
III. Vertrag zugunsten Dritter
3. Vertrag ist ein Vertrag, in dem der Unternehmer, der im Namen und für sich selbst handelt, einem Dritten (Begünstigter) einen Vorteil verspricht, der durch die andere Vertragspartei (Versprechensempfänger) auferlegt wird.
- Voraussetzung: Annahme durch den Dritten.
A. Verhältnis zwischen Stipulant und Begünstigtem
Stipulant und Begünstigter: Die Beziehung entsteht durch die Freigebigkeit des Versprechensempfängers (donandi causa) für die Schuld des Versprechensempfängers und Schadenersatz wegen solvendi crescendo.
Die Hedge-Beziehung ist eine normale Beziehung zwischen den Vertragsparteien, bevor sie letztendlich für die Annahme durch den Dritten verantwortlich sind. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden, wenn die Macht vorbehalten ist, damit die Leistung widerrufen werden kann, falls der Dritte sie nicht annimmt.
IV. Ineffizienz des Vertrages
Ineffizienz: Fälle, in denen der Vertrag nicht die beabsichtigten Wirkungen erzielt oder die Produktion einstellt.
A. Unwirksame Verträge
Sie sind unwirksam: Aufträge, für die aufschiebende Bedingungen gelten, und die Verheimlichung von Vermögenswerten.
B. Unwirksamkeit (Anfechtbarkeit)
Unwirksamkeit: Bestimmte äußere Mängel oder Unzulänglichkeiten, die zur gegenseitigen Aufhebung, zum einseitigen Rücktritt, zur Widerrufung, zur Kündigung wegen Nichterfüllung oder zum Eintreten eines Ereignisses führen.
C. Nichtigkeit (Absolute Unwirksamkeit)
Nichtigkeit: Schwerwiegenderer Verlauf der Ineffizienz, eine absolute Nichtigkeit:
- Mangel oder Fehlen eines wesentlichen Bestandteils des Vertrages.
- Verstoß gegen jede vertragliche Anforderung.
- Rechtswidrigkeit der Ursache oder Verletzung einer wesentlichen Vorschrift der Moral und der öffentlichen Ordnung.
- Handlungen unentgeltlicher Titel über gemeinschaftliches Gut, die von einem Ehegatten ohne Zustimmung des anderen vorgenommen wurden.
Zeichen der Nichtigkeit: Sie ist unantastbar und zielt darauf ab, jemanden im Rahmen der Restitution zu interessieren.
V. Anfechtbarkeit
Anfechtbarkeit: Ein Vertrag kann anfechtbar sein oder wirksam bleiben, wenn die Annullierung nicht geltend gemacht wird.
- Ursachen: Alle Mängel der Zustimmung, fehlende volle Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners, das Fehlen der ehelichen Zustimmung für belastende Verträge des anderen Ehegatten.
- Frist: 4 Jahre.