Verwaltung und Verwertung beschlagnahmter Güter (ZPO)

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Verwaltung beschlagnahmter Güter

Die Verwaltung beschlagnahmter Güter wird in der Regel einem Verwahrer übertragen. Der Verwahrer ist grundsätzlich nur zu Verwaltungshandlungen (z. B. Instandhaltung, Betrieb, Reparatur der beschlagnahmten Sachen) berechtigt. Verfügungen über die Güter bedürfen einer gerichtlichen Genehmigung und sind nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere in folgenden Fällen:

  • Bei verderblichen beweglichen Sachen.
  • Bei beweglichen Sachen, deren Zustand sich wahrscheinlich verschlechtert.
  • Bei beweglichen Sachen, deren Lagerung schwierig oder unwirtschaftlich ist.

Der Verwahrer muss dem Gericht alle Gelder zur Verfügung stellen, die er bei der Ausübung seiner Aufgaben erhalten hat (vgl. Artikel 515 Zivilprozessordnung).

Der Verwahrer muss über seine Amtsführung Rechenschaft ablegen, ähnlich einem Vormund oder Vermögensverwalter. Das Gericht kann gemäß Artikel 514 Zivilprozessordnung Teilabrechnungen verlangen.

Die Vergütung des Verwahrers wird vom Richter nach Genehmigung der vorgelegten Rechnung festgesetzt und ist bevorrechtigt zu zahlen (vgl. Artikel 516 Zivilprozessordnung). Ausnahmen vom Vergütungsanspruch können bestehen. Der Verwahrer haftet für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden.

Durchführung des Vollstreckungsverfahrens

Zahlungsanweisung

Die Zahlung bzw. Erfüllung erfolgt, sobald die Entscheidung rechtskräftig oder vollstreckbar ist. Dies gilt auch während eines Berufungsverfahrens, wenn der Vollstreckende Sicherheit für die Folgen leistet (vgl. Artikel 475 Zivilprozessordnung). Die Erfüllung geschieht durch Übergabe des beschlagnahmten Geldes oder fälliger Forderungen an den Gläubiger oder durch Abwicklung von Kreditgeschäften und Festsetzung der Kosten.

Verwertung

Ziel des Verfahrens ist die Umwandlung der beschlagnahmten Vermögenswerte in Bargeld, um die Forderung des Gläubigers zu befriedigen.

Verfahren zur Verwertung beschlagnahmter Güter

Die Verwertung umfasst mehrere Schritte:

  1. Bewertung (Art. 486, 487 ZPO)

    Die Bewertung basiert in der Regel auf dem vom Finanzamt festgestellten Wert (nachgewiesen durch Bescheinigung) oder einer amtlichen Schätzung, unbeschadet des Rechts der Parteien, ein Sachverständigengutachten zu beantragen.

  2. Auktionstermin (Art. 488 ZPO)

    Der Termin wird mindestens viermal durch Bekanntmachung in lokalen Zeitungen angekündigt. Die erste Ankündigung muss mindestens 15 Tage vor der Auktion erfolgen. Die Bekanntmachungen werden vom Urkundsbeamten vorbereitet und enthalten ausreichende Daten zur Identifizierung des Falls und der zu versteigernden Güter.

  3. Versteigerungsbedingungen

    Ein Dokument legt die Details fest: Beschreibung der Güter, Zahlungs- und Liefertag, Mindestgebot, Sicherheiten und weitere Auktionsbedingungen. Wichtige Einschränkungen sind:

    • Das Mindestgebot beträgt mindestens zwei Drittel des Schätzwertes.
    • Der Zuschlagspreis ist gemäß den Bedingungen (oft sofort) zu zahlen.
    • Bieter müssen eine Sicherheitsleistung hinterlegen, um mitbieten zu dürfen.
  4. Benachrichtigung von Hypothekengläubigern

    Hypothekengläubiger müssen benachrichtigt werden, um die Bereinigung von Hypotheken (Erlöschen der Sicherheiten durch das Verwertungsverfahren) zu ermöglichen.

  5. Genehmigung bei auswärtigem Gerichtsstand

    Befindet sich das beschlagnahmte Gut im Bezirk eines anderen Gerichts, muss das vollstreckende Gericht dieses um Genehmigung des Verkaufs ersuchen.

  6. Nachweis der Bekanntmachungen (Art. 489 ZPO)

    Nach erfolgter viermaliger Veröffentlichung wird dies in der Akte vermerkt, üblicherweise durch eine Bescheinigung des Urkundsbeamten und Beifügung der Zeitungsausschnitte.

  7. Durchführung der Versteigerung

    Ablauf bei Bietern

    Der Richter prüft die Zulassung der Bieter und führt die öffentliche Versteigerung durch, beginnend mit dem festgelegten Mindestgebot. Nach dem Zuschlag wird ein Dokument erstellt, das als öffentliche Urkunde im Sinne von Artikel 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dient (vgl. Artikel 496 Zivilprozessordnung).

    Vorgehen ohne Bieter (Art. 499 ZPO)

    Bleibt die Versteigerung ohne Gebote, kann ein Gläubiger Folgendes beantragen:

    • Nach dem ersten erfolglosen Versuch:
      • Zuschlag an den Gläubiger für einen Betrag in Höhe von zwei Dritteln des Schätzwertes, oder
      • Ansetzung einer neuen Versteigerung mit einem reduzierten Mindestgebot (maximal um ein Drittel gesenkt).
    • Nach dem zweiten erfolglosen Versuch (mit reduziertem Mindestgebot):
      • Zuschlag an den Gläubiger zum (reduzierten) Mindestgebot, oder
      • Ansetzung einer dritten Versteigerung zu einem vom Richter festzusetzenden Preis, oder
      • Übernahme der Güter an Zahlungs statt durch den Gläubiger.

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