Verwaltungsakt: Definition, Arten und rechtliche Grundlagen
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Verwaltungsakt: Definition und Bedeutung
Verwaltungsakt: Eine einseitige Erklärung des Willens einer Verwaltungsbehörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine Entscheidung trifft oder eine Beurteilung abgibt. Von größter Bedeutung ist die Bestimmung des anwendbaren Rechts.
- Akt von allgemeiner Wirkung: Wird erlassen, wenn eine Verordnung geschaffen wird, d.h., wenn die öffentliche Verwaltung (P. v. R.) Regeln für die Anwendung steuerlicher Erleichterungen festlegt.
- Akt mit besonderer Wirkung: Wird erlassen, wenn eine bestimmte Person benannt wird, eine Förderung gewährt oder ein Verwaltungsurlaub genehmigt wird.
Rafael Bielsa definiert: Jeder Verwaltungsakt ist eine allgemeine oder spezielle Entscheidung einer Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, die Rechte, Pflichten oder Interessen der Verwaltung oder Einzelpersonen im Zusammenhang mit der Verwaltung betrifft. Er ist „dazu bestimmt, zu entscheiden oder zu urteilen“.
Klassifizierung von Verwaltungsakten
2. Bindung und Ermessen
a) Gebunden (geregelt): Der Staat handelt nach geltenden Gesetzen. Das Gesetz unterliegt uneingeschränkt dem Recht.
b) Ermessen: Der Staat kann auf Grundlage seines bloßen Willens handeln, wenn ihm Ermessen eingeräumt wird.
3. Interne und Externe Handlungen
a) Interne Handlungen: Beeinflussen die öffentliche Verwaltung intern. Interne Maßnahmen können durch Anrufung einer höheren Instanz und anschließend durch die Gerichte gerichtlich überprüft werden.
b) Externe Handlungen: Richten sich nach außen und können direkt von den Gerichten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens angefochten werden.
4. Personenbezogene und Allgemeine Instrumente
a) Personenbezogene Handlungen: Dies sind Beschlüsse, Ernennungen oder Verfügungen auf kommunaler Ebene, die bestimmte Personen oder einen Beamten betreffen.
b) Allgemeine Instrumente: Hierzu zählen Regelungen und Verordnungen, die – im Sinne der Lehre – Gesetzescharakter haben und sich auf die gesamte Gesellschaft auswirken.
5. Vorbereitende und Abschließende Rechtsakte
a) Vorbereitende Handlungen: Dienen der Vorbereitung eines Wahlaktes; die bloße Formvorschrift ist nicht zwingend erforderlich.
b) Rechtsakte des Wortes (Abschließende Rechtsakte): Hierbei schöpft die Behörde ihre Befugnisse in Bezug auf eine bestimmte Situation voll aus (müssen alle Anforderungen an Form und Inhalt erfüllen).
6. Politische und rein administrative Akte
a) Handlungen des Staates oder politische Ereignisse: Dies sind Handlungen, die die öffentliche Verwaltung im nationalen Interesse vornimmt, z.B. wenn der Staat den Belagerungszustand erklärt oder Wahlen ausruft. In diesen Fällen unterliegt die öffentliche Verwaltung dem politischen Verantwortlichkeitsprinzip. Die Gerichte sind für die Kontrolle des Verwaltungs- und Verfassungsrechts zuständig.
b) Verwaltungsakte im eigentlichen Sinne: Unterliegen dem Verwaltungsrecht. Die öffentliche Verwaltung unterliegt hier der politischen, administrativen, strafrechtlichen und zivilrechtlichen Haftung.
- Politische Verantwortung: Die Verantwortung vor dem Nationalkongress:
- Erste Instanz: Repräsentantenhaus (Anklage).
- Zweite Instanz: Senat.
7. Inhaltliche Klassifizierung
In inhaltlicher Hinsicht werden Verwaltungsakte wie folgt eingestuft:
- Stellungnahmehandlungen: Die Verwaltung ist aktiv, dynamisch, beratend oder prüfend tätig. Sie handeln im Rahmen eines Gutachtens („view Broadcast-Studie“).
- Genehmigungshandlungen: Die Behörde prüft die Recht- und Verfassungsmäßigkeit eines Aktes.
- Zulassungshandlungen: Wenn die Leitung einer Dienststelle die Aufnahme einer Person in eine offizielle Einrichtung gestattet.
- Handlungen der Ermäßigung (Verfügungen): Die Verwaltungsbehörde kann die Nutzung ihres Eigentums gestatten oder die Erbringung einer Dienstleistung durch die Verwaltung erlauben.
- Registrierungshandlungen: Diese zielen darauf ab, in jedem Fall Aufzeichnungen zu führen (z.B. Immobilienkauf, konservative Registrierung).
- Kontrollhandlungen: Dies sind Handlungen, die sich auf den Inhalt beziehen (z.B. Begründung von Entscheidungen).
- Strafaktionen:
- Erlaubende Akte (Permissive Akts):
Durch einen Verwaltungsakt kann die Verwaltungsbehörde Rechtswirkungen erzeugen, d.h. Rechte schaffen, ändern oder beenden.
Urteile werden gefällt, wenn der Schwerpunkt auf der Lage des Rechts und der Arbeitsinspektion liegt.
Die öffentliche Verwaltung ist: aktiv oder dynamisch, prüfend, beratend.
Maßnahmen können angefochten werden, wenn ein Ermessensmissbrauch, ein Machtmissbrauch oder ein Kompetenzmissbrauch vorliegt.