Der Verwaltungsakt: Definition, Elemente und Verwaltungsrechtsmittel
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Der Verwaltungsakt: Definition und Merkmale
Ein Verwaltungsakt ist eine Erklärung oder Maßnahme, die von einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalls im Bereich des öffentlichen Rechts diktiert wird und unmittelbare Rechtswirkung entfaltet.
Merkmale des Verwaltungsakts
- Er ist rechtlich bindend und unterscheidet sich von rein materiellen Verwaltungshandlungen.
- Er wird von der Exekutive (Verwaltungsbehörde) diktiert.
- Er unterliegt dem Verwaltungsrecht.
Klassifizierung von Verwaltungsakten
Nach dem erlassenden Organ
- Einfacher Akt: Wird von einer einzigen Verwaltungsstelle erlassen.
- Komplexer Akt: Erfordert die Mitwirkung mehrerer Verwaltungsstellen oder -abteilungen.
Nach dem Adressatenkreis (Wirkung)
- Einzelakt (Singulär): Richtet sich an eine einzelne Person.
- Pluralakt: Richtet sich an mehrere Personen.
Nach Stellung im Verwaltungsverfahren
- Endgültiger Akt (Letzter Akt): Schließt das Verwaltungsverfahren ab.
- Verfahrensakt: Spiegelt jede Phase des Verfahrens wider.
Nach Handlungsspielraum der Verwaltung
- Gebundener Akt (Regelakt): Die Verwaltung muss zwingend nach den Vorgaben des Gesetzes handeln.
- Ermessensakt (Diskretionärer Akt): Die Verwaltung hat einen Handlungsspielraum, muss sich aber stets innerhalb der gesetzlichen Grenzen bewegen.
Nach Form der Äußerung (Externalisierung)
- Ausdrücklicher Akt: Die Verwaltung äußert sich schriftlich oder in einer Form, die dokumentiert wird.
- Vermuteter Akt (Verwaltungsschweigen): Die Verwaltung reagiert nicht spezifisch auf Anfragen, Reklamationen, Beschwerden oder Anträge der Beteiligten. Dies kann positives (z. B. Genehmigung durch Fristablauf) oder negatives (Ablehnung durch Fristablauf) Verwaltungsschweigen zur Folge haben.
Elemente des Verwaltungsakts
Subjektives Element (Zuständigkeit)
Bezieht sich auf die Person oder das Organ, das die Befugnis zum Erlass des Verwaltungsakts besitzt. Für die Gültigkeit müssen folgende Umstände gegeben sein:
- Der Akt muss von der zuständigen Verwaltungsbehörde stammen.
- Er muss von einem rechtmäßigen Amtsträger diktiert werden.
- Die Person, die den Akt diktiert, muss unparteiisch sein.
Objektives Element (Inhalt)
Bezieht sich auf den Inhalt des Verwaltungsakts. Dieser kann Folgendes umfassen:
- Eine Verhaltensanweisung der Verwaltung (Gebot oder Verbot).
- Eine rechtliche Erklärung (Feststellung einer Rechtslage).
Der Inhalt muss:
- Rechtmäßig sein (dem Recht unterliegen).
- Möglich sein.
- Bestimmt oder bestimmbar sein.
Finales Element (Zweck)
Jeder Verwaltungsakt muss dem öffentlichen Interesse dienen und den gesetzlich vorgesehenen Zweck verfolgen.
Formales Element (Form und Verfahren)
- Begründung (Motivation): Der Verwaltungsakt muss die Gründe nennen, die zur Maßnahme der Verwaltung geführt haben.
- Bekanntgabe (Mitteilung): Die Verwaltung muss die Beteiligten über Entscheidungen informieren, die ihre Rechte und Interessen betreffen. Ohne ordnungsgemäße Bekanntgabe ist der Akt unwirksam.
Arten der Bekanntgabe
- Persönliche Bekanntgabe: Die am häufigsten verwendete Form; die Zustellung erfolgt an die Adresse des Betroffenen.
- Öffentliche Bekanntgabe (Nicht persönlich): Wird verwendet, wenn die Beteiligten unbekannt sind oder ihr Aufenthaltsort unbekannt ist. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang an der Amtstafel oder in den entsprechenden offiziellen Bulletins.
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten
Gründe für die Nichtigkeit (Nullität)
Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn er von Anfang an unwirksam ist. Gründe sind:
- Verletzung von Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung anerkannt sind.
- Erlass durch ein funktional oder örtlich unzuständiges Organ.
- Unmöglicher Inhalt.
- Erlass ohne Beachtung zwingender gesetzlicher Vorschriften.
Anfechtbarkeit (Aufhebung)
Ein Verwaltungsakt ist anfechtbar, wenn er gegen das Gesetz verstößt oder die betroffene Person unzumutbar belastet.
Verwaltungsrechtsmittel und Rechtsbehelfe
Antragsberechtigung (Petenten)
Antragsberechtigt sind Personen, die ein berechtigtes Recht oder Interesse geltend machen können. Dies sind diejenigen, deren Rechte durch die getroffene Entscheidung beeinträchtigt werden könnten.
Die Verwaltungsbeschwerde (Verwaltungs-Appeal)
Die Verwaltungsbeschwerde ist ein Antrag des Bürgers an eine Verwaltungsinstanz, die Änderung oder Aufhebung eines Verwaltungsakts zu erwirken, den der Bürger als schädigend oder rechtsverletzend ansieht.
Allgemeine Grundsätze der Rechtsmittel
- Zweck: Die Rechtsmittel dienen dazu, die Änderung oder Aufhebung eines Verwaltungsakts zu erwirken.
- Gegenstand des Rechtsmittels: Der Verwaltungsakt oder die Maßnahme, gegen die Beschwerde eingelegt wird.
- Form: Das Rechtsmittel muss schriftlich eingereicht werden (mit Name, ID-Nummer, Datum etc.).
- Fristen: Die Person hat gesetzliche Fristen für die Einlegung eines Rechtsmittels.
- Bearbeitung: Die Verwaltung ist verpflichtet, alle eingelegten Rechtsmittel zu bearbeiten.
- Übertragung: Das Rechtsmittelorgan darf die Bearbeitung nicht an eine andere Verwaltungsstelle übertragen.
- Aufschiebende Wirkung: Die Einlegung des Rechtsmittels unterbricht die Ausführung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht automatisch.
Klassifizierung der Verwaltungsrechtsmittel
Ordentliche Rechtsmittel
Dies sind Rechtsmittel, die gegen jeden Akt eingelegt werden können, um dessen Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Widerspruch (Recurso de Alzada)
Richtete sich gegen Entscheidungen, die das Verwaltungsverfahren beenden oder verhindern, dass die Formalitäten fortgesetzt werden. Die Frist beträgt in der Regel 1 Monat nach Bekanntgabe. Die Beschwerde wird bei der Behörde eingereicht, die den Akt erlassen hat, und von der nächsthöheren Behörde entschieden.
Antrag auf Wiedererwägung (Recurso de Reposición)
Richtete sich gegen Akte, die das Verwaltungsverfahren abschließen. Die Behörde, die den Akt erlassen hat, ist auch diejenige, die über den Antrag entscheidet.
Besondere Rechtsmittel
Richtete sich gegen Akte, die das Verwaltungsverfahren beenden, oder gegen Akte, die nicht fristgerecht beigelegt wurden. Die Frist beträgt 3 Monate. Wird bei derselben Behörde eingelegt, die den Akt ausgestellt hat.