Verwaltungsakte: Definition, Arten und Verfahren

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Verwaltungsakte: Ein Überblick

Ein Verwaltungsakt ist eine Willenserklärung, Wissenserklärung oder Meinungsäußerung der öffentlichen Verwaltung in Ausübung ihrer Verwaltungsbefugnisse. Er wirkt sich rechtlich auf die Betroffenen aus.

Elemente eines Verwaltungsaktes

  • Subjektives Element: Die Willenserklärung muss von der zuständigen Behörde stammen.
  • Objektives Element: Der Verwaltungsakt zielt auf das Verhalten einer Person, einer anderen Verwaltungsstelle, ein bestimmtes Gut oder eine rechtliche Situation ab. Die Erklärung muss rechtmäßig, möglich und bestimmt sein.
  • Formales Element: Verwaltungsakte müssen in einem besonderen Verfahren erlassen werden und grundsätzlich schriftlich erfolgen.

Begründung von Verwaltungsakten

Die Begründungspflicht gibt an, warum die Verwaltung einen bestimmten Verwaltungsakt erlässt. Sie ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:

  • Bei Akten, die Rechte oder berechtigte Interessen einschränken.
  • Bei der Entscheidung über Beschwerden oder Berufungen.
  • Bei Abweichungen von früheren Verwaltungsakten.
  • Bei Verlängerung von Fristen.
  • Bei Ermessensentscheidungen.

Bekanntgabe von Verwaltungsakten

Die Bekanntgabe (Notifikation) ist erforderlich, um die Betroffenen über Entscheidungen zu informieren, die ihre Rechte betreffen. Ohne Bekanntgabe ist der Verwaltungsakt nicht wirksam.

Arten der Bekanntgabe

  • Persönliche Bekanntgabe: Die Bekanntgabe erfolgt am Wohnsitz des Antragstellers. Eine Person muss den Empfang bestätigen.
  • Nicht-persönliche Bekanntgabe: Wenn die Beteiligten unbekannt sind oder keine Anschrift angegeben haben, erfolgt die Bekanntgabe über das Amtsblatt der Stadtverwaltung oder andere entsprechende Amtsblätter.

Die Bekanntmachung muss den vollständigen, begründeten Text des Verwaltungsaktes enthalten, sowie Angaben darüber, ob der Akt mit Rechtsmitteln angefochten werden kann, welche Fristen gelten und welches Organ zuständig ist.

Fehlerhafte Verwaltungsakte

Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann zur Nichtigkeit führen. Rechtsakte können für nichtig erklärt werden, wenn:

  • sie sich nachteilig auf die in der Verfassung anerkannten Rechte und Grundfreiheiten auswirken.
  • sie von einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht oder einer unzuständigen Behörde erlassen wurden.
  • sie einen unmöglichen Inhalt haben.
  • sie ohne Einhaltung des gesetzlich festgelegten Verfahrens erlassen wurden.

Ein anfechtbarer Verwaltungsakt führt zur Rechtswidrigkeit, wenn er die betroffene Person in ihren Rechten verletzt.

Arten von Verwaltungsakten

Nach dem erlassenden Organ

  • Einfacher Verwaltungsakt: Von einem einzigen Organ erlassen.
  • Komplexer Verwaltungsakt: Von mehreren Organen erlassen.

Nach der Reichweite ihrer Wirkung

  • Einzelverwaltungsakt: Betrifft eine einzelne Person.
  • Allgemeinverfügung: Betrifft eine Mehrzahl von Personen.

Nach ihrer Stellung im Verwaltungsverfahren

  • Endgültiger Verwaltungsakt: Beendet das Verwaltungsverfahren.
  • Verfahrensleitender Verwaltungsakt: Spiegelt einen einzelnen Verfahrensschritt wider.

Nach dem Ermessensspielraum der Verwaltung

  • Gebundener Verwaltungsakt: Die Verwaltung muss strikt nach den gesetzlichen Vorgaben handeln.
  • Ermessensverwaltungsakt: Die Verwaltung hat einen gewissen Handlungsspielraum.

Nach der Art der Bekanntgabe

  • Ausdrücklicher Verwaltungsakt: Erfolgt schriftlich.
  • Vermuteter Verwaltungsakt (Verwaltungsstille): Wenn die Verwaltung nicht innerhalb einer bestimmten Frist auf Anträge, Beschwerden oder Berufungen reagiert.

Das Verwaltungsverfahren

Beteiligte im Verwaltungsverfahren sind diejenigen, die das Verfahren als Inhaber von Rechten oder berechtigten Interessen einleiten, sowie diejenigen, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen sein können.

Phasen des Verwaltungsverfahrens

  • Einleitung: Kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten erfolgen. Grundsätze: Offizialprinzip, Gleichheit, Schnelligkeit, Effizienz, Verantwortlichkeit, Schutz der Bürgerrechte.
  • Durchführung: Umfasst alle notwendigen Rechtshandlungen und Formalitäten, wie z.B. Vorbringen der Beteiligten, Beweiserhebung, Berichte, Anhörung der Beteiligten, öffentliche Auslegung.
  • Beendigung: Durch Bescheid, Widerruf, Rücknahme, Fristablauf oder einvernehmliche Beendigung.

Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren

Rechtsmittel ermöglichen es Bürgern, bei einer öffentlichen Verwaltung die Änderung oder Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder einer allgemeinen Bestimmung zu beantragen, wenn sie der Ansicht sind, dass diese ihre Rechte verletzen.

Grundsätze der Rechtsmittel

  • Beschwerdeführer: Wer kann Rechtsmittel einlegen?
  • Rechtsmittelgrund: Warum wird das Rechtsmittel eingelegt?
  • Fristen: Für die Einlegung und Bearbeitung von Rechtsmitteln.
  • Wirkung: Die Verwaltung ist verpflichtet, über alle Rechtsmittel zu entscheiden. Die Zuständigkeit darf nicht delegiert werden. Das Verfahren wird grundsätzlich nicht ausgesetzt, es sei denn, der Beschwerdeführer beantragt dies.

Arten von Rechtsmitteln

  • Widerspruch: Gegen Entscheidungen, die das Verwaltungsverfahren nicht beenden, oder gegen verfahrensleitende Verwaltungsakte. Frist: Ein Monat.
  • Beschwerde: Gegen Entscheidungen, die das Verwaltungsverfahren beenden. Sie ist bei dem Organ einzulegen, das den Verwaltungsakt erlassen hat.
  • Außerordentliche Beschwerde: Gegen Verwaltungsakte, die das Verwaltungsverfahren beenden oder gegen die kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Frist: Drei Monate.

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