Verwaltungsakte im Detail: Form, Wirksamkeit, Gültigkeit und Verfahren

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Verwaltungsakte

Form von Verwaltungsakten

Art. 55 (Gesetz 30/92)

1. Verwaltungsakte sind grundsätzlich schriftlich zu erlassen, es sei denn, ihre Natur erfordert oder erlaubt eine andere Ausdrucksform, die jedoch Beständigkeit gewährleistet.

2. In Fällen, in denen Verwaltungen ihre Kompetenz mündlich ausüben, sind schriftliche Aufzeichnungen über die Handlung anzufertigen, falls erforderlich. Der Inhaber der untergeordneten Stelle oder der Beamte, der die mündliche Anweisung erhält, muss diese unterzeichnen, wobei in der Mitteilung die Herkunftsbehörde anzugeben ist. Handelt es sich um Beschlüsse, muss der zuständige Amtsträger einen Bericht über die mündlich erteilte Genehmigung erstellen, der deren Inhalt wiedergibt.

3. Wenn eine Reihe von Verwaltungsmaßnahmen gleicher Art, wie Ernennungen, Konzessionen oder Lizenzen, erforderlich ist, können diese in einem einzigen Akt zusammengefasst werden. Dieser Akt wird von der zuständigen Behörde beschlossen und muss die Personen oder andere Umstände, die die Auswirkungen des Gesetzes für die einzelnen Interessengruppen betreffen, identifizieren.

Wirksamkeit von Verwaltungsakten

Art. 57 (Gesetz 30/92)

1. Verwaltungsakte, die dem Verwaltungsrecht unterliegen, gelten als gültig und wirksam ab dem Tag ihrer Zustellung, sofern darin nichts anderes bestimmt ist.

2. Die Wirksamkeit wird verzögert, wenn der Inhalt des Rechtsakts dies erfordert oder wenn eine vorherige Mitteilung, Genehmigung oder Veröffentlichung vorgeschrieben ist.

3. In Ausnahmefällen kann Verwaltungsakten Rückwirkung verliehen werden, insbesondere wenn sie als Ersatz für aufgehobene Ereignisse dienen. Dies gilt auch für positive Wirkungen, wenn die betroffene Person die erforderlichen tatsächlichen Umstände, die bereits zum Zeitpunkt der Rückwirkung vorlagen, nachweisen kann und die Wirksamkeit des Gesetzes die Rechte oder berechtigten Interessen Dritter nicht nachteilig beeinflusst.

Gültigkeit und Nichtigkeit von Verwaltungsakten

Arten der Ungültigkeit

Nichtige Verwaltungsakte

Art. 62 (Gesetz 30/92)

1. Verwaltungsakte sind in den folgenden Fällen nichtig:

  • a. Solche, die die durch die Verfassung geschützten Rechte und Freiheiten verletzen.
  • b. Solche, die von offensichtlich unzuständigen Organen aufgrund des Sachgebiets oder des Territoriums erlassen wurden.
  • c. Solche, deren Inhalt objektiv unmöglich ist.
  • d. Solche, die eine Straftat darstellen oder als deren Folge erlassen wurden.
  • e. Solche, die unter völliger Missachtung des gesetzlich festgelegten Verfahrens oder der Vorschriften erlassen wurden, die die grundlegenden Regeln für die Willensbildung der Organe enthalten.
  • f. Ausdrückliche oder stillschweigende Akte, die gegen das Gesetz verstoßen, wenn sie Befugnisse oder erworbene Rechte betreffen, für deren Erwerb die Voraussetzungen fehlen.
  • g. Jede andere, die ausdrücklich in einer Rechtsvorschrift genannt wird.

2. Ebenfalls als nichtig gelten Verwaltungsvorschriften, die gegen die Verfassung, Gesetze oder andere höherrangige Verwaltungsnormen verstoßen, die Fragen regeln, die den Akten vorbehalten sind, sowie solche, die die Rückwirkung von Strafbestimmungen oder von Bestimmungen, die die Rechte des Einzelnen einschränken, begründen.

Anfechtbare Verwaltungsakte

Art. 63 (Gesetz 30/92)

1. Anfechtbar sind Verwaltungsakte, die einen Rechtsverstoß aufweisen, einschließlich des Missbrauchs von Ermessen.

2. Ein Formmangel führt jedoch nur dann zur Anfechtbarkeit, wenn der Akt die zur Erreichung seines Ziels erforderlichen formalen Anforderungen nicht erfüllt oder die Betroffenen dadurch hilflos gemacht werden.

3. Die Durchführung von Verfahren außerhalb der dafür vorgesehenen Fristen führt nur dann zur Nichtigkeit des Akts, wenn dies aufgrund der Art der Frist oder des Verfahrens vorgeschrieben ist.

Korrektur und Heilung von Mängeln

Konversion nichtiger oder anfechtbarer Akte

Art. 65 (Gesetz 30/92)

Nichtige oder anfechtbare Akte können jedoch andere Bestandteile enthalten, die in unterschiedlichem Maße Wirkungen entfalten.

Konservierung von Verwaltungsakten

Art. 66 (Gesetz 30/92)

Das Gericht sollte die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Rechtsakten und Verfahren immer unter dem Gesichtspunkt der Konservierung prüfen, wenn der gleiche Inhalt auch ohne den begangenen Verstoß hätte bestehen können.

Validierung von Verwaltungsakten

Art. 67 (Gesetz 30/92)

1. Die Verwaltung kann anfechtbare Akte validieren, indem sie die darin enthaltenen Mängel beseitigt.

2. Der Validierungsakt wirkt rückwirkend ab dem Tag der ursprünglichen Handlung, es sei denn, die Bestimmungen zur Rückwirkung von Verwaltungsakten sehen etwas anderes vor.

3. Bestand der Mangel in der Unzuständigkeit, kann die Validierung durch die zuständige Stelle erfolgen, die über derjenigen steht, die den fehlerhaften Akt erlassen hat.

4. Bestand der Fehler im Fehlen einer Genehmigung, kann der Akt durch die nachträgliche Erteilung der Genehmigung durch die zuständige Stelle validiert werden.

Veröffentlichung von Verwaltungsakten

Art. 60 (Gesetz 30/92)

1. Verwaltungsakte werden veröffentlicht, sofern dies in den Vorschriften für das jeweilige Verfahren vorgesehen ist oder wenn die zuständige Stelle dies aus Gründen des öffentlichen Interesses für erforderlich hält.

2. Die Veröffentlichung eines Akts muss die gleichen Elemente enthalten, die in Artikel 58 Absatz 2 für Bekanntmachungen gefordert werden. Dies gilt auch für die Veröffentlichung gemäß Absatz 3 dieses Artikels.

Im Falle der Veröffentlichung von Rechtsakten können gemeinsame Elemente zusammen veröffentlicht werden, wobei nur die individuellen Aspekte der einzelnen Handlung anzugeben sind.

Bekanntgabe von Verwaltungsakten

Art. 58 (Gesetz 30/92)

1. Die Betroffenen sind über Entscheidungen und Verwaltungsmaßnahmen, die ihre Rechte und Interessen berühren, gemäß den Bestimmungen des folgenden Artikels zu informieren.

2. Alle Bekanntmachungen müssen innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Verabschiedung des Akts versandt werden und den vollständigen Wortlaut des Beschlusses enthalten. Sie müssen angeben, ob der Beschluss verwaltungsrechtlich endgültig ist, welche Rechtsmittel gegebenenfalls bei welcher Behörde einzulegen sind und welche Fristen dafür gelten, unbeschadet des Rechts der Betroffenen, gegebenenfalls andere ihnen geeignet erscheinende Maßnahmen zu ergreifen.

3. Bekanntmachungen, die den vollständigen Text der Handlung enthalten, aber eine der sonstigen in den vorhergehenden Absätzen vorgeschriebenen Anforderungen nicht erfüllen, gelten ab dem Zeitpunkt als wirksam, zu dem der Antragsteller Handlungen vornimmt, die die Kenntnis des Inhalts und der Tragweite der Entscheidung oder des bekanntgegebenen Akts oder Beschlusses implizieren, oder wenn er eine entsprechende Klage einreicht.

4. Unbeschadet des vorstehenden Absatzes und ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Mitteilungspflicht innerhalb der maximalen Verfahrensdauer ist eine Bekanntmachung ausreichend, die mindestens den vollständigen Wortlaut des Beschlusses enthält und der Zustellversuch ordnungsgemäß dokumentiert ist.

Art. 59 (Gesetz 30/92)

1. Die Bekanntmachungen werden durch andere Mittel zugestellt, die einen Nachweis des Empfangs durch den Antragsteller oder seinen Vertreter sowie das Datum, die Identität und den Inhalt des Dokuments erbringen. Der Nachweis der Zustellung erfolgt durch die entsprechenden Unterlagen.

2. In Verfahren, die auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Zustellung an die zu diesem Zweck in der Antragstellung angegebene Stelle. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Zustellung an jedem geeigneten Ort und mit den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Mitteln.

3. Erfolgt die Zustellung in der Wohnung des Betroffenen, kann sie, sofern dieser zum Zeitpunkt der Zustellung angetroffen wird, an die dort angetroffenen Personen zugestellt werden, deren Identität festzustellen ist. Weigert sich jemand, die Bekanntmachung entgegenzunehmen, ist dies in der Akte zu vermerken, zusammen mit Datum und Uhrzeit des Zustellversuchs. Ein solcher Versuch darf nur einmal und zu einem anderen Zeitpunkt innerhalb der folgenden drei Tage wiederholt werden.

4. Lehnt der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter die Entgegennahme der Verwaltungsmaßnahme ab, ist dies in der Akte zu vermerken, unter Angabe der Umstände des Zustellversuchs, und das Verfahren gilt als ordnungsgemäß durchgeführt.

5. Sind in einem Verfahren Beteiligte unbekannt, ignorieren sie den Ort der Zustellung oder die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mittel, oder ist die Zustellung nicht möglich, erfolgt die Bekanntmachung mittels Aushang am Schwarzen Brett des Rathauses ihres letzten Wohnsitzes sowie im Amtsblatt der Autonomen Region und der Provinz, je nachdem, welche Verwaltung die Bekanntmachung vornimmt und welchen räumlichen Geltungsbereich die erlassende Behörde hat. Befindet sich die letzte bekannte Adresse im Ausland, erfolgt die Bekanntmachung durch Veröffentlichung am Schwarzen Brett des Konsulats oder der Konsularabteilung der Botschaft, die für die Angelegenheit zuständig ist. Die öffentlichen Verwaltungen können andere ergänzende Formen der Zustellung durch andere Medien schaffen, die jedoch die Mitteilungspflicht gemäß den beiden vorstehenden Absätzen nicht ausschließen.

6. Die Veröffentlichung ersetzt die Bekanntmachung gemäß den Bestimmungen des folgenden Artikels und erfüllt deren Zwecke in den folgenden Fällen:

  • a. Wenn der Akt an eine Vielzahl unbestimmter Personen gerichtet ist oder wenn die Verwaltung der Ansicht ist, dass die Bekanntgabe an eine einzelne Person unzureichend wäre, um die Kenntnisnahme durch alle zu gewährleisten; in diesem Fall erfolgt die Veröffentlichung zusätzlich zur individuellen Bekanntmachung.
  • b. Wenn es sich um Akte handelt, die Teil eines Auswahlverfahrens oder eines Wettbewerbs sind. In diesem Fall erfolgt die Bekanntmachung des Verfahrens am Schwarzen Brett oder in den Medien, auf die für nachfolgende Veröffentlichungen verwiesen wird, wobei die Gültigkeit nicht beeinträchtigt wird, wenn die Veröffentlichung an verschiedenen Orten erfolgt.

Hinweis bei Bekanntgabe und Veröffentlichung

Art. 61 (Gesetz 30/92)

Wenn die zuständige Stelle feststellt, dass die Bekanntgabe oder Veröffentlichung eines Rechtsakts Rechte oder berechtigte Interessen berühren könnte, ist in der Veröffentlichung ein kurzer Hinweis auf den Inhalt des Akts und den Ort anzugeben, an dem sich interessierte Parteien innerhalb einer bestimmten Frist über den vollständigen Inhalt des Akts informieren und dies nachweisen können.

Weisungen und Dienstanweisungen

Art. 21 (Gesetz 30/92)

1. Die Behörde kann die Tätigkeit der hierarchisch untergeordneten Organe durch Weisungen und Dienstanweisungen lenken. Sofern eine besondere Bestimmung dies vorsieht oder es aufgrund der Empfänger oder der zu erwartenden Wirkungen als ratsam erachtet wird, können Weisungen und Dienstanweisungen im Amtsblatt der betroffenen Beamten veröffentlicht werden.

2. Die Nichteinhaltung von Weisungen oder Dienstanweisungen hat allein keinen Einfluss auf die Gültigkeit der von Verwaltungsbehörden getroffenen Entscheidungen, unbeschadet der disziplinarischen Haftung, die daraus entstehen kann.

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