Verwaltungshandeln bei Erbschafts- und Schenkungssteuer: Fristen & LGT
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Ist das richtige Handeln der Verwaltung?
Ist das richtige Handeln der Verwaltung?
Nach Artikel 31.1 des Gesetzes 29/1987 vom 18. Dezember über die Erbschafts- und Schenkungssteuer gilt:
"Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, die zur Feststellung der Steuerverpflichtung erforderlichen Tatsachen in einer Steuererklärung anzugeben, einschließlich der in diesem Gesetz genannten Tatsachen, zu den von der Verordnung bestimmten Zeiten und in der dort vorgesehenen Form. Ungeachtet des Vorstehenden kann die Verwaltung die Abgabe einer Selbstveranlagung wählen; in diesem Fall müssen die Steuerpflichtigen die zur Ermittlung der Höhe der Steuerschuld notwendigen Angaben machen und die Urkunde oder Anordnung beifügen, die die festgestellten oder zu versteuernden Tatsachen enthält."
Diese Festsetzung kann von den Steuerbehörden eingeleitet werden. Nach Artikel 129.1 LGT heißt es:
"Die Steuerbehörde teilt die Festsetzung innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag nach Ablauf der Frist für die Abgabe der Erklärung mit oder ab dem Tag, an dem die Mitteilung des Verwaltungshandelns nach Absatz 2 des vorhergehenden Artikels erfolgt. Im Falle vorzeitiger Abgabe von Erklärungen beginnt die Frist von sechs Monaten ab dem Tag, der auf die Einreichung der Erklärung folgt."
Deshalb wird bei verspäteter Abgabe die Frist für die Festsetzung fortgesetzt; konkret wurde die Frist bis zum 24. Mai 2010 weitergeführt. Berücksichtigt man, dass die Mitteilung der Festsetzung korrekt am 10. Juni 2010 durchgeführt wurde, stellt sich die Frage, ob das Verwaltungshandeln rechtmäßig war.
Nehmen wir an, dass Victor die Erklärung am 5. Januar 2006 abgegeben hat. Welche Sicht würde die Verwaltung hinsichtlich eines Verfahrens zur Erteilung einer vorläufigen Festsetzung vertreten, ohne dass ein Widerruf vorliegt?
Da die Mitteilung innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, ist Artikel 129.1 LGT einschlägig: "Die Steuerbehörde teilt die Festsetzung innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag nach Ablauf der Frist für die Abgabe der Erklärung mit ..." Damit läuft die Frist für die Bekanntgabe einer vorläufigen Festsetzung in diesem Fall bis zum 9. August 2006.
Angenommen, es wäre ein Widerruf erfolgt: Könnte die Steuerverwaltung eine vorläufige Festsetzung erlassen und Victor beispielsweise am 10. März 2007 benachrichtigen?
Artikel 128.2 LGT bestimmt hierzu: "Die Steuerbehörden können dieses Verfahren zur Festsetzung der Steuer innerhalb der Verjährungsfrist wieder aufnehmen, wenn das Verfahren durch eine Erklärung wegen Verwirkung beendet worden ist."
Die Verjährungsfrist ist gemäß Artikel 66.a) und Artikel 67.1 LGT festgelegt und beträgt vier Jahre ab dem Tag nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Abgabe der entsprechenden Erklärung. Demnach verlängert sich die Verjährungsfrist in diesem Fall bis zum 10. August 2010.
Daraus folgt: Eine Mitteilung über eine vorläufige Festsetzung am oder nach dem 10. März 2007 würde noch innerhalb der geltenden Verjährungsfrist liegen und könnte daher von der Verwaltung vorgenommen werden. Ja, die Verwaltung kann in diesem Sinne am 10. März 2007 eine vorläufige Festsetzung bekanntgeben.
Kurzfassung der Rechtslage
- Pflicht zur Erklärung: Nach Art. 31.1 ErbStG müssen steuerrelevante Tatsachen erklärt werden.
- Mitteilung der Festsetzung: Art. 129.1 LGT legt die sechsmonatige Frist für die Mitteilung der Festsetzung fest.
- Wiederaufnahme: Art. 128.2 LGT erlaubt die Wiederaufnahme des Verfahrens innerhalb der Verjährungsfrist, wenn es durch Verwirkung beendet wurde.
- Verjährung: Art. 66.a) und 67.1 LGT bestimmen eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab dem Tag nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Erklärung.
Fazit: Unter den gegebenen Umständen ist die Bekanntgabe einer vorläufigen Festsetzung am 10. März 2007 möglich und würde innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist liegen; die Mitteilung am 10. Juni 2010 ist ebenfalls zu berücksichtigen, um die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns abschließend zu beurteilen.