Verwaltungsrecht: Ermessen, Zweck und Machtmissbrauch

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Grundlagen des Verwaltungsrechts: Ermessen, Zweck und Machtmissbrauch

Was ist eine Ermessenshandlung (Discretionary Action)?

Ermessenshandlungen sind solche, bei denen die Verwaltungsbehörde die Macht hat, im Einzelfall zu entscheiden, wobei das allgemeine Interesse berücksichtigt wird. Diese Befugnis muss stets in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Anforderungen ausgeübt werden, insbesondere unter Wahrung des Prinzips der Abwesenheit von Willkür.

Zweck und Aufgaben einer Gemeinde

Der Zweck einer Gemeinde ist die Erfüllung der Bedürfnisse der örtlichen Gemeinschaft und die Gewährleistung ihrer Beteiligung am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Kommune.

Historische Entwicklung der Ermessenshandlungen

Anfänglich waren Ermessenshandlungen ein Ausdruck königlicher Macht und Autorität und somit frei von Kontrolle. Dieses Konzept hat sich abgeschwächt. Heute sind Ermessenshandlungen zwar Handlungen, bei denen die Behörde frei entscheiden kann, sie unterliegen jedoch der Kontrolle der Rechtmäßigkeit.

Merkmale und Ausübung des Ermessens

Durch das Ermessen wählt die ausstellende Behörde Entscheidungen, um den bestmöglichen Service zu bieten. Dies erfordert die Unterstützung und Respektierung der Regeln der Moral und des öffentlichen Interesses. Bei Ermessenshandlungen hat die Behörde eine größere Freiheit bei der Wahl. Die Entscheidung wird durch eine Analyse und Bewertung der Tatsachen getroffen, nicht durch automatisierte Prozesse.

Umleitung der Macht (Détournement de Pouvoir) und betrügerische Handlungen

Eine Umleitung der Macht liegt vor, wenn Beamte absichtlich, allein oder in Absprache mit Dritten, eine betrügerische Handlung begehen. Die Umleitung der Macht ist insofern betrügerisch, als sie dazu dienen kann, unterschiedliche Verfahren, bestimmte Formalitäten und Garantien zu umgehen, oder wenn sie den eigentlichen Inhalt der Handlung unter einem falschen Schein verbirgt.

Die Ursache von Verwaltungsakten: Öffentliches Interesse und Messbarkeit

Da ein Verwaltungsakt zur Befriedigung eines öffentlichen Interesses erfolgt, muss die Externalisierung der Motive oder Gründe, die die Behörde zur Anordnung des Aktes veranlasst haben, einen unleugbaren Zusammenhang mit bestimmten Werten aufweisen. Diese Werte gewährleisten die messbare juristische Qualität der Verwaltungsarbeit, wie beispielsweise:

  • Ehrlichkeit
  • Zuverlässigkeit
  • Verantwortung
  • Umsetzung der Kontrolle der Rechtmäßigkeit

Der Zweck von Verwaltungsakten: Allgemeinwohl und Funktionalität

Dieses letzte Element stellt eine weitere wesentliche Anforderung an den Verwaltungsakt dar. Es bezieht sich auf den funktionalen Aspekt, der durch den besonderen Zweck des öffentlichen Interesses oder des Allgemeinwohls, das verfolgt wird, repräsentiert wird.

Ziele der staatlichen Verwaltung und ihre Manifestation

Die staatliche Verwaltung dient der menschlichen Person. Ihr Zweck ist es, das Gemeinwohl zu fördern, die Bedürfnisse der Öffentlichkeit kontinuierlich und dauerhaft zu erfüllen und die nationale Entwicklung voranzutreiben. Dies geschieht durch die Ausübung der Befugnisse, die ihr durch die Verfassung und das Gesetz übertragen wurden, sowie durch die Annahme, Umsetzung und Überwachung von Politiken, Plänen, Programmen und Maßnahmen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene.

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