Verwaltungsrecht Spanien: Zustellung, Sprache & Bürgerrechte (Gesetz 30/1992)
Eingeordnet in Rechtswissenschaft
Geschrieben am in Deutsch mit einer Größe von 8,38 KB
Artikel 59: Zustellungsverfahren (Gesetz 30/1992)
1. Allgemeine Zustellungsformen
Die Zustellung von Bekanntmachungen erfolgt durch andere Mittel, die einen Nachweis des Empfangs durch den Antragsteller oder seinen Vertreter sowie Datum, Identität und Inhalt des Dokuments gewährleisten. Die Registrierung der Zustellung erfolgt im jeweiligen Fall.
2. Zustellung im Verfahren
Im Verfahren auf Antrag erfolgt die Zustellung an die zu diesem Zweck in der Antragstellung angegebene Stelle. Ist dies nicht möglich, so erfolgt die Zustellung an jedem anderen geeigneten Ort und mit den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Mitteln.
3. Zustellung in der Wohnung
Erfolgt die Zustellung in der Wohnung des Betroffenen, kann sie, sofern die Person zum Zeitpunkt der Zustellung angetroffen wird, an die dort angetroffenen Personen zugestellt werden, deren Identität festzustellen ist. Weigert sich jemand, die Zustellung der Bekanntmachung entgegenzunehmen, wird dies in der Akte vermerkt, zusammen mit Datum und Uhrzeit des Zustellversuchs. Dieser Versuch darf nur einmal und zu einem anderen Zeitpunkt innerhalb der folgenden drei Tage wiederholt werden.
4. Ablehnung der Zustellung
Lehnt der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter die Zustellung einer Verwaltungsmaßnahme ab, wird dies in der Akte vermerkt, unter Angabe der Umstände des Zustellversuchs, und das Verfahren gilt als ordnungsgemäß durchgeführt.
5. Öffentliche Bekanntmachung bei Unkenntnis
Sind in einem Verfahren Beteiligte unbekannt, ist der Ort der Zustellung unbekannt oder waren die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mittel oder der Zustellversuch nicht erfolgreich, so erfolgt die Bekanntmachung mittels Aushang am Schwarzen Brett des Rathauses am letzten bekannten Wohnsitz sowie im Amtsblatt der Autonomen Region und der Provinz, je nachdem, welche Verwaltung die Bekanntmachung veranlasst und in welchem räumlichen Geltungsbereich die Behörde tätig ist, die sie erlassen hat.
Liegt die letzte bekannte Adresse im Ausland, erfolgt die Mitteilung durch Veröffentlichung am Schwarzen Brett des Konsulats oder der Konsularabteilung der Botschaft des betreffenden Landes.
Öffentliche Verwaltungen können andere ergänzende Zustellungsformen durch andere Medien schaffen, die die Meldepflichten gemäß den beiden vorstehenden Absätzen nicht ausschließen.
6. Ersetzung der Zustellung durch Veröffentlichung
Die Veröffentlichung ersetzt die Zustellung gemäß den Bestimmungen der folgenden Artikel und erfüllt ihre eigenen Zwecke in den folgenden Fällen:
- a. Unbestimmter Personenkreis: Wenn die Handlung an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet ist oder wenn die Verwaltung der Auffassung ist, dass die Zustellung an eine einzelne Person unzureichend wäre, um die Bekanntmachung für alle zu gewährleisten; in diesem Fall erfolgt sie zusätzlich zur individuellen Zustellung.
- b. Wahl- oder Wettbewerbsverfahren: Wenn die Rechtsakte die Mitglieder eines Wahlverfahrens oder eines Wettbewerbs betreffen. In diesem Fall erfolgt die Bekanntmachung des Verfahrens durch Aushang am Schwarzen Brett oder in den Medien, die für aufeinanderfolgende Veröffentlichungen vorgesehen sind, wobei die Gültigkeit nicht davon abhängt, dass sie an verschiedenen Orten durchgeführt wird.
Artikel 36: Verfahrenssprache (Gesetz 30/1992)
1. Amtssprache in der Staatsverwaltung
Die Verfahrenssprache der allgemeinen Staatsverwaltung ist Kastilisch. Dennoch können interessierte Parteien, die mit Einrichtungen der allgemeinen Staatsverwaltung im Gebiet einer Autonomen Region in Kontakt treten, auch die andere dort verwendete Amtssprache nutzen.
In diesem Fall wird das Verfahren in der von der betreffenden Person gewählten Sprache durchgeführt. Gibt es mehrere Beteiligte im Verfahren und besteht Uneinigkeit über die Sprache, so wird das Verfahren in Kastilisch durchgeführt, wobei Unterlagen oder Zeugenaussagen auf Verlangen des Betroffenen in der Sprache seiner Wahl ausgestellt werden.
2. Sprachgebrauch in Autonomen Gemeinschaften
In Verfahren, die von den Behörden der Autonomen Gemeinschaften und der lokalen Regierung durchgeführt werden, wird der Sprachgebrauch gemäß den entsprechenden autonomen Rechtsvorschriften angepasst.
3. Übersetzungspflichten
Die öffentliche Verwaltung soll Dokumente, Akten oder Teile davon, die außerhalb des Gebiets der Autonomen Gemeinschaft verwendet werden sollen, ins Kastilische übersetzen, sowie Unterlagen, die an interessierte Kreise gerichtet sind, die dies ausdrücklich beantragen. Wenn die Dokumente jedoch innerhalb des Gebiets der Autonomen Gemeinschaft verwendet werden, in der eine andere kooffizielle Sprache als Kastilisch existiert, ist eine Übersetzung ins Kastilische nicht erforderlich, es sei denn, sie wird ausdrücklich angefordert.
Artikel 35: Bürgerrechte im Umgang mit der Verwaltung (Gesetz 30/1992)
Rechte der Bürger
Bürger haben in ihren Beziehungen mit der Verwaltung folgende Rechte:
- A) Verfahrensstatus und Dokumentenkopien: Jederzeit den Bearbeitungsstand von Verfahren zu erfahren, in denen sie als Beteiligte auftreten, und Kopien der darin enthaltenen Dokumente zu erhalten.
- B) Kenntnis der Verantwortlichen: Die Behörden und Bediensteten der Verwaltung namentlich zu kennen, unter deren Verantwortung die Verfahren bearbeitet werden.
- C) Bestätigung und Rückgabe von Unterlagen: Eine gestempelte Kopie der eingereichten Unterlagen zu erhalten, die mit den Originalen übereinstimmt, sowie die Rückgabe dieser, es sei denn, die Originale müssen im Verfahren verbleiben.
- D) Nutzung der Amtssprachen: Die Amtssprachen im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft zu nutzen, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften.
- E) Einreichung von Argumenten und Dokumenten: Argumente vorzubringen und Dokumente in jedem Stadium des Verfahrens vor der Anhörung einzureichen, die von der zuständigen Stelle bei der Ausarbeitung des vorgeschlagenen Beschlusses berücksichtigt werden müssen.
- F) Befreiung von unnötigen Dokumenten: Nicht solche Dokumente vorlegen zu müssen, die nicht von den geltenden Verfahrensvorschriften gefordert werden oder die bereits im Besitz der Verwaltung sind.
- G) Information und Beratung: Informationen und Beratung über die rechtlichen und technischen Anforderungen zu erhalten, die die bestehenden Vorschriften für Projekte, Maßnahmen oder Anträge auferlegen, die sie beabsichtigen durchzuführen.
- H) Zugang zu Akten und Archiven: Zugang zu Akten und Archiven der Verwaltung zu erhalten, wie in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen.
- I) Respektvolle Behandlung: Mit Respekt und Achtung durch die Behörden und Beamten behandelt zu werden, die die Ausübung ihrer Rechte und die Erfüllung ihrer Pflichten erleichtern.
- J) Rechenschaftspflicht der Verwaltung: Die Rechenschaftspflicht der öffentlichen Verwaltungen und ihres Personals gegebenenfalls rechtlich durchzusetzen.
- K) Weitere Rechte: Alle anderen Rechte, die ihnen die Verfassung und die Gesetze zubilligen.
Artikel 45: Elektronische Verwaltung und Telematik (Gesetz 30/1992)
1. Förderung der elektronischen Verwaltung
Die Verwaltung wird die Nutzung und Anwendung von elektronischen, computergestützten und telematischen Techniken und Medien zur Abwicklung ihrer Geschäfte sowie zur Ausübung ihrer Befugnisse fördern, unter Beachtung der Beschränkungen für die Nutzung dieser Medien im Rahmen der Verfassung und der Gesetze.
2. Gültigkeit elektronischer Dokumente
Dokumente, unabhängig vom Datenträger (elektronisch, computergestützt oder telematisch), die von öffentlichen Verwaltungen erstellt oder empfangen werden, sowie elektronisch gespeicherte Kopien von Originalen, genießen die Gültigkeit und Wirksamkeit des Originaldokuments. Dies gilt vorausgesetzt, ihre Authentizität, Integrität und Erhaltung sind gewährleistet und, soweit zutreffend, der Empfang durch die interessierte Partei sowie die Einhaltung der Garantien und Anforderungen dieses oder anderer Gesetze.