Verwaltungsrecht: Verfahren, Vollstreckung und Rechtsbehelfe
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Artikel 71: Rechtsbehelf gegen Vollstreckung
Wenn ein Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung eingelegt wird, muss die zuständige Verwaltungsbehörde innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Kenntnisnahme des Falles über die Aussetzung oder Unterbrechung der Vollstreckung entscheiden.
Kapitel IV: Veröffentlichung & Mitteilung von Verwaltungsakten
Artikel 72: Veröffentlichung allgemeiner Verwaltungsakte
Allgemeine Verwaltungsakte oder solche, die für eine unbestimmte Anzahl von Personen von Interesse sind, sind in der entsprechenden amtlichen Gazette zu veröffentlichen.
Ausnahmen bilden Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der internen Verwaltung.
Verwaltungsakte, die persönliche Rechte betreffen, sind ebenfalls zu veröffentlichen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
Artikel 73: Inhalt der Mitteilung bei persönlichen Rechten
Betrifft ein Verwaltungsakt subjektive Rechte oder berechtigte, persönliche und direkte Interessen, muss der vollständige Text der Mitteilung enthalten sein, sowie gegebenenfalls die Rechtsbehelfe, die Bedingungen für deren Ausübung und die Behörden oder Gerichte, vor denen sie einzulegen sind.
Artikel 74: Fehlerhafte Mitteilungen ohne Wirkung
Mitteilungen, die nicht alle im vorhergehenden Artikel beschriebenen Bedingungen erfüllen, gelten als fehlerhaft und entfalten keine Wirkung.
Artikel 75: Zustellung und Empfangsbestätigung
Die Bekanntmachung wird persönlich oder am Wohnsitz der Person zugestellt. Es ist eine unterschriebene Empfangsbestätigung erforderlich, die das Datum der Zustellung, den Inhalt der Mitteilung sowie den Namen und die Ausweisnummer der empfangenden Person festhält.
Artikel 76: Öffentliche Bekanntmachung bei Unzustellbarkeit
Wenn es undurchführbar ist, die Bekanntmachung in der im vorhergehenden Artikel vorgeschriebenen Weise zuzustellen, erfolgt die Veröffentlichung in einer führenden Tageszeitung der örtlichen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Behörde ihren Sitz hat. In diesem Fall gilt die Mitteilung fünfzehn (15) Tage nach der Veröffentlichung als erfolgt; darauf ist explizit hinzuweisen.
Sonderregelung: Keine Tageszeitung vor Ort
Wenn es keine Tageszeitungen in den Hoheitsgebieten des betreffenden Organs gibt, erfolgt die Veröffentlichung in einer landesweit verbreiteten Zeitung der Hauptstadt.
Artikel 77: Folgen falscher Informationen in Mitteilungen
Wenn eine Mitteilung falsche Informationen enthält und die betroffene Person dadurch ein fehlerhaftes Verfahren einleitet, wird die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht als abgelaufen betrachtet.
Kapitel V: Vollstreckung von Verwaltungsakten
Artikel 78: Keine physischen Handlungen ohne Beschluss
Keine Verwaltungsbehörde darf physische Handlungen vornehmen, die die Ausübung individueller Rechte stören oder untergraben, ohne dass zuvor ein Beschluss ergangen ist, der als Grundlage für solche Handlungen dient.
Artikel 79: Automatische Vollstreckung durch Verwaltung
Die Vollstreckung von Verwaltungsakten erfolgt automatisch durch die Verwaltung, es sei denn, eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung überträgt diese Aufgabe einer Gerichtsbehörde.
Artikel 80: Regeln für die Durchsetzung von Maßnahmen
Die Durchsetzung von Maßnahmen durch die Verwaltung erfolgt nach den folgenden Regeln:
- Wenn solche Handlungen eine indirekte Durchsetzung erfordern, erfolgt die Ausführung entweder durch die Verwaltung selbst oder durch eine von ihr beauftragte Person auf Kosten des Verpflichteten.
- Im Falle von Handlungen persönlicher Leistung, bei denen der Schuldner die Erfüllung verweigert, werden nacheinander Zwangsgelder verhängt. Bei anhaltender Nichterfüllung können neue, gleiche oder höhere Zwangsgelder verhängt werden, nachdem die Verwaltung eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt hat. Jedes Zwangsgeld kann einen Betrag von bis zu zehntausend Bolivars (Bs 10.000) betragen, es sei denn, ein anderes Gesetz sieht einen höheren Betrag vor.
Teil IV: Überprüfung von Verwaltungsakten im Verwaltungsweg
Kapitel I: Amtsüberprüfung
Artikel 81: Behebung von Mängeln in Verwaltungsakten
Die Verwaltungsbehörde kann jederzeit Mängel beheben, die Verwaltungsakte ungültig machen, um deren Gültigkeit zu gewährleisten.
Artikel 82: Widerruf von Verwaltungsakten ohne Rechte
Verwaltungsakte, die keine individuellen oder berechtigten, persönlichen und direkten Rechte für eine bestimmte Person begründen, können jederzeit ganz oder teilweise von der Behörde, die sie erlassen hat, oder von der zuständigen übergeordneten Behörde widerrufen werden.
Artikel 83: Feststellung der Ungültigkeit von Amts wegen
Die Verwaltungsbehörde kann jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag von Einzelpersonen die absolute Ungültigkeit der von ihr erlassenen Handlungen feststellen.
Artikel 84: Korrektur von Schreib- und Rechenfehlern
Die Verwaltungsbehörde kann jederzeit Schreibfehler oder Rechenfehler korrigieren, die bei der Erstellung der Verwaltungsakte entstanden sind.
Kapitel II: Verwaltungsrechtsbehelfe
Abschnitt Eins: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 85: Einlegung von Rechtsmitteln
Interessenten können gemäß diesem Kapitel Rechtsmittel gegen jeden Verwaltungsakt einlegen, der ein Verfahren beendet, dessen Fortsetzung verhindert oder der endgültig ist, sofern dieser Akt ihre individuellen oder berechtigten, persönlichen und direkten Rechte oder Interessen beeinträchtigt.
Artikel 86: Form und Inhalt der Beschwerde
Jede förmliche Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden und die in Artikel 49 geforderten Angaben enthalten.
Beschwerden, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller mitzuteilen.
Ein Fehler in der Bezeichnung des Rechtsbehelfs durch den Beschwerdeführer hindert dessen Bearbeitung nicht, sofern aus dem Schreiben sein wahrer Charakter hervorgeht.
Artikel 87: Aufschiebende Wirkung und Aussetzung
Die Einreichung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Maßnahme, sofern nichts anderes durch Gesetz vorgesehen.
Die Behörde, bei der der Rechtsbehelf eingelegt wird, kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei die Aussetzung der Wirkungen der angefochtenen Maßnahme anordnen, wenn deren Vollstreckung der betroffenen Person einen schweren Schaden zufügen würde oder der Rechtsbehelf auf der absoluten Nichtigkeit des Aktes beruht. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde die vorherige Leistung einer von ihr als ausreichend erachteten Sicherheit verlangen. Der Beamte ist für die Annahme einer unzureichenden Sicherheit verantwortlich.
Artikel 88: Keine Delegation bei eigenen Entscheidungen
Keine Behörde kann durch Delegation über Rechtsbehelfe gegen ihre eigenen Entscheidungen befinden.
Artikel 89: Umfang der behördlichen Entscheidungspflicht
Die Behörde muss alle Angelegenheiten entscheiden, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen oder sich aus der Klage ergeben, auch wenn sie nicht von den Beteiligten vorgebracht wurden.
Artikel 90: Befugnisse der Rechtsbehelfsbehörde
Die zuständige Behörde, die über den Überprüfungsantrag oder den hierarchischen Rechtsbehelf entscheidet, kann die angefochtene Maßnahme bestätigen, ändern oder widerrufen und somit Verfahrensfehler beheben, unbeschadet der Befugnis der Verwaltung, anfechtbare Handlungen zu validieren.
Artikel 91: Entscheidungsfrist für Rechtsbehelfe
Über den Überprüfungsantrag, der an den Minister zu richten ist, sowie über den hierarchischen Rechtsbehelf ist innerhalb von neunzig (90) Tagen nach ihrer Einreichung zu entscheiden.
Artikel 92: Klage vor Verwaltungsgerichtsbarkeit
Nach Eingang des Überprüfungsantrags oder des hierarchischen Rechtsbehelfs kann die betroffene Person Klage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit erheben, solange die entsprechende Entscheidung noch nicht ergangen ist oder die Entscheidungsfrist der Verwaltung noch nicht abgelaufen ist.
Artikel 93: Offenhaltung der Verwaltungsstreitigkeit
Die Verwaltungsstreitigkeit bleibt offen, solange die verfügbaren Rechtsbehelfe gegen die behördliche Anordnung nicht entschieden wurden, oder wenn die Entscheidung in einem anderen Sinne ergangen ist oder die Entscheidungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Die Fristen für die Einlegung von Klagen vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit richten sich nach den hierfür geltenden Gesetzen.