Verwaltungsverfahren: Widerspruch und Überprüfung

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Artikel 116: Umfang und Natur des Widerspruchs

1. Administrative Maßnahmen: Verwaltungsakte, die den Verwaltungsweg nicht abschließen, können im Wege des Widerspruchs (Recurso de Alzada) angefochten werden. Dies kann bei der Behörde erfolgen, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der ihr unmittelbar übergeordneten Stelle.

2. Gerichtliche Überprüfung: Eine gerichtliche Überprüfung kann erst beantragt werden, wenn über den Widerspruch ausdrücklich entschieden wurde oder eine stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde vorliegt.

Artikel 117: Fristen für die Einlegung

1. Einreichungsfrist: Die Frist für die Einreichung der Beschwerde beträgt einen Monat, wenn die Handlung ausdrücklich erfolgt ist. Andernfalls beträgt die Frist drei Monate für den Antragsteller und andere interessierte Parteien. Diese Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem die Handlung nach den besonderen Regelungen als eingetreten gilt. Nach Ablauf dieser Zeit ist nur noch eine Klage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit zulässig, unbeschadet eines etwaigen Antrags auf außerordentliche Überprüfung.

2. Entscheidungsfrist: Die Frist für die Erteilung und Mitteilung der Entscheidung über die Beschwerde beträgt einen Monat.

3. Rechtsmittel: Gegen die Entscheidung über eine Beschwerde kann kein erneuter Rechtsbehelf derselben Art eingelegt werden.

Artikel 118: Außerordentlicher Rechtsbehelf zur Überprüfung

Umfang und Grenzen der Überprüfung

1. Voraussetzungen: Gegen bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen kann ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur Überprüfung bei dem Verwaltungsorgan eingelegt werden, das die Entscheidung erlassen hat. Dies ist unter folgenden Umständen möglich:

  • Es wurde ein offensichtlicher Tatsachenfehler begangen, der sich aus den Dokumenten der Akte selbst ergibt.
  • Es tauchen wertvolle Dokumente auf, die für die Entscheidung der Angelegenheit unerlässlich erscheinen, auch wenn diese erst nach dem Nachweis der Fehler der Entscheidung bekannt wurden.
  • Die Entscheidung beruht maßgeblich auf Unterlagen oder Zeugenaussagen, die durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil für falsch erklärt wurden.
  • Die Resolution wurde infolge von strafbaren Handlungen wie Bestechung, Gewalt, Verschwörung, Betrug oder anderen deliktischen Handlungen erlassen, was durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil festgestellt wurde.

2. Fristen: Die außerordentliche Berufung muss im ersten Fall innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung erfolgen. In den anderen Fällen beträgt diese Frist drei Monate ab Kenntnis der Dokumente oder ab dem Zeitpunkt, an dem die gerichtliche Entscheidung unanfechtbar wird.

3. Vorbehalt: Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht das Recht der Beteiligten auf Anträge gemäß den Artikeln 102 und 105.2 dieses Gesetzes sowie ihr Recht, diese zu begründen und eine Entscheidung herbeizuführen.

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