Das Völkerrecht und seine Subjekte: Eine umfassende Übersicht

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Im Völkerrecht sind verschiedene Entitäten als Inhaber von Rechten und Pflichten anerkannt.

Internationale Organisationen im Völkerrecht

Internationale Organisationen (IOs) sind Völkerrechtssubjekte auf funktionaler Basis. Das bedeutet, ihre Rechtspersönlichkeit leitet sich aus ihren Aufgaben ab. Sie verfügen nicht über die Elemente eines Staates (Territorium, Bevölkerung, Regierung) und sind selbst keine Staaten, die auf territorialer Basis agieren. Man kann sie als eine Art Weltregierung betrachten. Basierend auf ihren Funktionen können Organisationen bestimmte Dinge regeln, aber nicht jedes Problem lösen.

Zu ihren Merkmalen gehören:

  • Werte
  • Ziele
  • Zuständigkeiten
  • Befugnisse: Sie besitzen Befugnisse, da sie die Fähigkeit haben, ihre Aufgaben wahrzunehmen und bestimmte Ziele (Werte) zu erreichen.

IOs unterliegen einem abgeleiteten Recht; sie haben keine originäre Rechtspersönlichkeit, sondern eine sekundäre, die ihnen von den Staaten verliehen wird, die sie gegründet haben. Ihre Befugnisse sind somit auf die Funktionen und Kompetenzen beschränkt, die ihnen zugewiesen wurden (im Gegensatz zur originären Persönlichkeit der Staaten).

Wenn eine internationale Organisation außerhalb ihrer Aufgaben oder ihr fremder Rahmenbedingungen agiert, spricht man von einem ultra vires Handeln. Solche Handlungen haben keine Rechtsgültigkeit. Handlungen, die im Rahmen ihrer Kompetenzen und Befugnisse erfolgen, werden als ad intra bezeichnet.

Internationale Organisationen werden durch einen Gründungsvertrag geschaffen. Dieser Vertrag kann als die rechtliche Grundlage für die Entstehung einer internationalen Organisation definiert werden, d.h., er legt ihr System fest.

Staaten, die Organisationen oder Gründungsverträgen beitreten möchten, müssen diese in der Regel umfassend und ohne Vorbehalte oder Änderungen akzeptieren.

Internationale Organisationen können auch Rechte und Pflichten für diejenigen begründen, die nicht in ihrem Geltungsbereich sind (z.B. durch Resolutionen des UN-Sicherheitsrates, die für alle Staaten bindend sind).

Befugnisse internationaler Organisationen

  • Explizite Befugnisse: Dies sind jene, die im Gründungsvertrag klar und präzise aufgeführt sind.
  • Implizite Befugnisse: Diese sind nicht ausdrücklich in den Gründungsverträgen erwähnt, leiten sich aber aus den expliziten Befugnissen ab.
  • Subsidiäre Befugnisse: Dies sind Befugnisse, die den Anwendungsbereich der expliziten Befugnisse durch eine neue Vereinbarung der Mitgliedstaaten erweitern und über den Gründungsvertrag hinausgehen können.

Klassifizierung internationaler Organisationen

Nach geografischem Geltungsbereich:

  • Universelle Organisationen: Beispiele sind die Vereinten Nationen (UN), die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) oder die UNESCO. Universelle Organisationen sind offen für die mögliche Beteiligung aller Staaten der Erde.
  • Regionale Organisationen: Diese beschränken die Teilnahme auf eine begrenzte Anzahl von Staaten, die bestimmte, vorgeschriebene Anforderungen erfüllen, wie geografische, wirtschaftliche oder politische Kriterien.

Nach Zweck oder Zuständigkeit:

  • Organisationen mit allgemeinem Zweck: Beispiel ist die UN.
  • Organisationen mit spezifischem Zweck: Beispiele sind die FAO, UNESCO, WHO oder die Weltbank. Diese UN-Sonderorganisationen sind universell, aber für bestimmte Zwecke geschaffen und haben keine Zuständigkeit für alle Themenbereiche.

Nach Art der Zusammenarbeit:

  • Integrationsorganisationen: Dies ist die jüngste Form, die in der internationalen Arena entstanden ist. Sie zeichnen sich durch eine Übertragung von Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf paritätische Organe oder Institutionen der Organisation aus. Es findet eine echte Übertragung von Hoheitsrechten der Mitgliedstaaten auf die gemeinsamen Organe der Organisation statt. Das Paradebeispiel hierfür ist die Europäische Union. Diese Organisationen bedeuten eine stärkere Begrenzung der Souveränität der Staaten im Vergleich zu klassischen Kooperationsorganisationen, da Teile der Souveränität an die Organisation übertragen werden, wie zum Beispiel: die territoriale Souveränität (Grenzen, die im klassischen System zentrale Elemente zur Bestimmung der Persönlichkeit und Souveränität der Staaten waren), die Währung (ein weiterer wichtiger Ausdruck der Souveränität), die Besteuerung und die Gesetzgebung, die durch europäisches Recht begrenzt wird.
  • Kooperationsorganisationen: Die Mehrheit der internationalen Organisationen entwickelt Kooperationsfunktionen, um Ziele durch koordinierte kollektive Aktionen unter ihren Mitgliedern zu erreichen. Sie sind die klassische Form der internationalen Organisation, da sie die Souveränität der Mitgliedstaaten respektieren.

Internationale Organisationen wie UNESCO und FAO sind keine Nebenorgane im Sinne von Unterorganisationen, sondern eigenständige spezialisierte Agenturen, die aus wichtigen Organen hervorgegangen sind oder mit ihnen verbunden sind.

Weitere Subjekte des Völkerrechts

Neben Staaten und internationalen Organisationen können auch andere Entitäten Subjekte des Völkerrechts sein:

  • Staaten
  • Internationale Organisationen
  • Individuen (Personen): Sie haben sich von Nicht-Subjekten des Völkerrechts zu Trägern einer wachsenden aktiven (Fähigkeit, die Erfüllung von Rechten und Pflichten einzufordern und Rechenschaft vor Ausschüssen oder Gerichten zu verlangen, was im Laufe der Zeit zunimmt) und passiven (Fähigkeit, für Verstöße gegen das Völkerrecht zur Rechenschaft gezogen zu werden, z.B. durch den Internationalen Strafgerichtshof, der durch das Römische Statut 1998 geschaffen wurde und für Kriegsverbrechen, Verbrechen der Aggression, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zuständig ist) Rechtspersönlichkeit entwickelt.
  • Gemeinschaften
  • Kolonialvölker: Völker unter Kolonialherrschaft, die das Recht auf Selbstbestimmung haben.
  • Nationale Minderheiten: Für sie werden Minderheitenrechte generiert.
  • Vereinigungen: Zum Beispiel das Rote Kreuz, unabhängig davon, ob sie gewinnorientiert oder gemeinnützig sind.

Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH)

Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) ist subsidiär, d.h., er wird tätig, wenn die Maßnahmen nicht unter die Zuständigkeit des Staates fallen, in dem die Verbrechen geschehen, oder wenn der verantwortliche Staat nicht willens oder in der Lage ist, die Täter zu bestrafen. Er wird auch nach dem Anwendbarkeitsprinzip regiert: Dies bedeutet, dass schwere Verbrechen nicht verjähren.

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