Völkerrechtliche Vorbehalte: Definition, Annahme und Rechtswirkungen

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Völkerrechtliche Vorbehalte: Grundlagen und Definition

Ein Vorbehalt ist eine einseitige Erklärung eines Staates, die bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder dem Beitritt zu einem Vertrag abgegeben wird. Ihr Zweck ist es, die Rechtswirkung bestimmter Vertragsbestimmungen in ihrer Anwendung auf diesen Staat auszuschließen oder zu ändern.

Im Kontext von Verträgen können verschiedene Parteien eine Rolle spielen:

  • Vorbehaltender Staat: Der Staat, der den Vorbehalt abgibt.
  • Akzeptierender Staat: Ein Staat, der den Vorbehalt annimmt.
  • Einspruch erhebender Staat: Ein Staat, der einen Einspruch gegen einen Vorbehalt erhebt.

Annahme von Vorbehalten und Einsprüchen (Art. 20 WVK)

Erforderliche Annahme von Vorbehalten

Die Annahme von Vorbehalten ist ein zentraler Aspekt des Vertragsrechts:

  1. Ein Vorbehalt, der durch den Vertrag ausdrücklich zugelassen ist, bedarf keiner nachträglichen Annahme durch die anderen Vertragsstaaten, es sei denn, der Vertrag sieht dies vor.
  2. Ist die Anzahl der verhandelnden Staaten sowie Ziel und Zweck des Vertrages derart, dass die Anwendung des Vertrages in seiner Gesamtheit zwischen allen Parteien eine wesentliche Voraussetzung für die Zustimmung jedes einzelnen Staates ist, durch den Vertrag gebunden zu sein, so bedarf ein Vorbehalt der Annahme durch alle Vertragsparteien.
  3. Ist ein Vertrag ein Gründungsakt einer internationalen Organisation und sieht er nichts anderes vor, so bedarf ein Vorbehalt der Annahme durch das zuständige Organ dieser Organisation.

Rechtswirkungen von Vorbehalten (Art. 21 WVK)

Wirkung eines Vorbehalts auf die Vertragsbeziehungen

Ein Vorbehalt, der gegenüber einer anderen Vertragspartei wirksam wird, hat folgende Auswirkungen:

  • Für den vorbehaltenden Staat: Er ändert für den vorbehaltenden Staat in seinen Beziehungen zu der anderen Partei die Bestimmungen des Vertrages, auf die sich der Vorbehalt bezieht, in dem durch den Vorbehalt bestimmten Umfang.
  • Für die andere Partei: Er ändert für die andere Partei in ihren Beziehungen zu dem vorbehaltenden Staat die Bestimmungen des Vertrages in dem gleichen Umfang.

Ein Vorbehalt ändert jedoch nicht die Bestimmungen des Vertrages in Bezug auf die anderen Vertragsparteien in ihren Beziehungen untereinander.

Rücknahme von Vorbehalten und Einsprüchen (Art. 22 WVK)

Verfahren und Wirksamkeit der Rücknahme

  1. Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, kann ein Vorbehalt jederzeit zurückgenommen werden. Es ist nicht erforderlich, die Zustimmung eines Staates einzuholen, der den Vorbehalt angenommen hat.
  2. Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, kann ein Einspruch gegen einen Vorbehalt jederzeit widerrufen werden.
  3. Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder etwas anderes vereinbart ist, wird die Rücknahme eines Vorbehalts gegenüber einem anderen Vertragsstaat wirksam, sobald dieser Staat die Notifikation der Rücknahme erhalten hat.

Verfahren bezüglich Vorbehalten (Art. 23 WVK)

Form und Zeitpunkt der Erklärungen

  1. Ein Vorbehalt, eine ausdrückliche Annahme eines Vorbehalts und ein Einspruch gegen einen Vorbehalt müssen schriftlich erfolgen und den Vertragsstaaten sowie den anderen Staaten, die das Recht haben, Vertragspartei zu werden, mitgeteilt werden.
  2. Wird ein Vorbehalt bei der Unterzeichnung eines Vertrages angebracht, der der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf, so muss er vom vorbehaltenden Staat bei der förmlichen Bestätigung seiner Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, förmlich bestätigt werden. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der Vorbehalt am Tag der Bestätigung vorgenommen wurde.
  3. Die Annahme eines Vorbehalts oder ein Einspruch gegen einen Vorbehalt, der vor der Bestätigung des Vorbehalts erfolgt ist, braucht nicht erneut bestätigt zu werden.
  4. Die Rücknahme eines Vorbehalts oder eines Einspruchs gegen einen Vorbehalt muss schriftlich erfolgen.

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