Vollstreckung von Verwaltungsakten: Verfahren und Methoden

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Verwaltungsakte werden als gültig vermutet und infolge dieser Vermutung wirksam. Einige geben der Verwaltung die Möglichkeit, deren Einhaltung auch gegen den Willen des Empfängers zu erzwingen. Nicht alle Verwaltungsakte erfordern eine zwangsweise Durchsetzung; es hängt von der Art des Verwaltungsaktes ab, ob die Verwaltung ihre Handlungen mit Nachdruck durchsetzen muss.

Voraussetzungen für die Vollstreckung

Die Verwaltung muss bei der Ausführung ihrer Handlungen folgende Punkte beachten:

  1. Es muss ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegen.
  2. Dieser Akt darf rechtlich nicht ausgesetzt werden.
  3. Vor der Vollstreckung ist unbedingt eine vorherige Warnung erforderlich.
  4. Die geeignete Form der Vollstreckung muss gewählt werden. Es gibt vier Möglichkeiten, und jede von ihnen ist für bestimmte Verwaltungsakte geeignet. Im Falle mehrerer Optionen (Art. 92 LP) muss die am wenigsten restriktive Maßnahme für den Einzelnen gewählt werden.
  5. Wenn es notwendig ist, in die Wohnung des Schuldners einzudringen, ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, um rechtliche Auseinandersetzungen vor den Verwaltungsgerichten zu vermeiden.

Die Vollstreckung ist in den Art. 93 bis 100 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelt und sieht vier Vollstreckungsverfahren vor:

1. Zwangsvollstreckung in das Vermögen (Apremio am Kapital)

Dieses Verfahren ist für Verwaltungsakte mit wirtschaftlichem Inhalt vorgesehen. Das im LGT (Ley General Tributaria) angegebene Verfahren besteht im Wesentlichen aus einer erneuten freiwilligen Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist, verbunden mit entsprechenden Gebühren bei Nichtzahlung. Anschließend wird eine Vollstreckungsankündigung erlassen, und im Kern dieses Verfahrens werden die Güter des Einzelnen in ausreichender Menge beschlagnahmt, um die Schulden zu begleichen. Dieses gesamte Verfahren kann durch Zahlung, die Vorlage einer Bürgschaft oder Garantie für die Zahlung oder den Nachweis, dass etwas nicht stimmt, gehemmt werden.

2. Ersatzvornahme (Ejecución Subsidiaria)

Dieses Verfahren ist geeignet in jenen Fällen, in denen der Verwaltungsakt eine Handlungspflicht auferlegt, die nicht höchstpersönlich ist. Das bedeutet, die Handlung muss zwar ausgeführt werden, aber nicht zwingend von der betroffenen Person selbst, da es sich um eine generische Anforderung handelt, die jede Person erfüllen kann. In diesem Fall kann die Verwaltung, sobald die betroffene Person der Pflicht nicht nachgekommen ist, wählen:

  • Die Handlung direkt durch die Verwaltung ausführen lassen.
  • Einen Dritten beauftragen.

Beide Fälle verursachen Kosten und Schäden. Diese verwandeln sich in eine Zahlungsverpflichtung, deren Nichterfüllung zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen führen kann.

3. Zwangsgelder (Multas Coercitivas)

Zwangsgelder sind die Auferlegung von Geldbußen, die eine Person in bestimmten Zeiträumen zahlen muss. Sie dienen als Mittel, um die Erfüllung der Hauptverpflichtung zu erzwingen. Sie sind keine Sanktionen im eigentlichen Sinne, müssen aber gesetzlich zulässig sein. Solche Zwangsgelder können verhängt werden für:

  • Verpflichtungen, die nicht höchstpersönlich sind, bei denen kein direkter Zwang auf Personen angewendet werden kann.
  • Personen, bei denen die Verwaltung direkten Zwang für angemessen hält, um die Erfüllung einer Verpflichtung zu erzwingen.
  • Anordnungen, deren Einhaltung von der anderen Person erzwungen werden kann (z.B. wiederholte Anweisungen).

4. Unmittelbarer Zwang gegen Personen (Coacción sobre las personas)

Dieser wird für höchstpersönliche Verpflichtungen (nicht zu tun oder zu dulden) angewendet, jedoch nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich erlaubt ist. Ein Spezialfall ist die sogenannte administrative Zwangsräumung. Hierbei übt die Verwaltung Zwang aus, um Personen von öffentlichem Eigentum zu entfernen, wenn diese keine rechtliche Berechtigung zur Nutzung des öffentlichen Raums besitzen. Beispiel: Personen, die gewaltsam enteignet wurden und sich weigern, das Grundstück zu verlassen.

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