Vorläufige Vollstreckung von Urteilen im Arbeitsrecht
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Vorläufige Vollstreckung von Urteilen auf Zahlung einer Geldsumme
Verurteilung zur Zahlung einer Geldsumme
Wenn ein Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldsumme verurteilt wurde, haben die Arbeitnehmer das Recht, Vorschüsse zu erhalten. Der Arbeitgeber wurde zur Zahlung der Summe X verurteilt. Im Falle einer Berufung und Aufhebung des Urteils ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die erhaltenen Vorschüsse vollständig zurückzuzahlen. Daher werden sie als erstattungsfähig eingestuft.
a) Höhe des Vorschusses: Maximal 50 % des im Urteil anerkannten Betrags, entsprechend der erwarteten Höhe. Nicht mehr als das Zweifache des jährlichen Mindestlohns für Arbeitnehmer über 18 Jahre, einschließlich Überstunden.
b) Erlangung von Barmitteln:
- Wenn die Mittel vom Gericht bereitgestellt wurden, ist das Gericht für die Auszahlung des Vorschusses verantwortlich.
- Wenn keine normative Erfassung vorliegt, wird der geleistete Vorschuss vom Staat garantiert, als Mittel der Qualitätssicherung.
Verfahren
Die vorläufige Vollstreckung kann von der interessierten Partei, dem Arbeitnehmer, schriftlich oder durch persönliches Erscheinen beim Urkundsbeamten beantragt werden. Zuständig ist immer das Gericht, das das Urteil erlassen hat, dessen vorläufige Vollstreckung beantragt wird.
Wirkungen des Urteils, das die Berufung entscheidet
a) Bestätigung des vorläufig vollstreckten Urteils: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Differenz zwischen dem verurteilten Betrag und dem erhaltenen Vorschuss.
b) Aufhebung oder Widerruf eines vorläufig vollstreckten Urteils: Der Arbeitnehmer wird ganz oder teilweise Schuldner des Vorschusses, ohne Zinsen. Der Arbeitnehmer muss diesen Betrag an den Arbeitgeber zurückzahlen. Wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, die Rückzahlung zu leisten, und der Staat die Rückzahlung des Vorschusses garantiert, kann der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer entweder den Staat oder beide zusammen in Anspruch nehmen.
Endgültige Vollstreckung von Geldansprüchen
Die Vollstreckung erfolgt durch Pfändung von Vermögenswerten des Schuldners in einer Höhe, die ausreicht, um die Forderung zu erfüllen.
Phasen
a) Antrag an den Richter: Der Schuldner ist verpflichtet, sein Vermögen offenzulegen. Bei unzureichendem Vermögen erfolgt die Zusammenarbeit öffentlicher Stellen (Grundbuchamt, Handelsregister, Finanzamt) oder privater Stellen (Banken).
b) Zuweisung oder Sperrung des Vermögens.
c) Garantien für die Pfändung.
Drittwiderspruchsklage
Kann nur im Zusammenhang mit der Pfändung von Vermögenswerten des Vollstreckungsschuldners erhoben werden.
Zahlungen an die Gläubiger
Nach Rangfolge: Hauptforderung, Zinsen, Kosten, Akkumulation; Kriterien der Verhältnismäßigkeit.
Vorläufige Vollstreckung von Entlassungsurteilen
Anwendungsbereich
a) Die Vollstreckung betrifft ausschließlich Urteile, die außergerichtliche Schlichtungsvereinbarungen oder Gerichtsentscheidungen, Verfahren und Anordnungen des Arbeitsverhältnisses betreffen, und erfolgt als endgültige Vollstreckung.
b) Das Urteil muss eine Entlassung wegen Fehlverhaltens oder andere Beendigungsgründe, die auf den Willen des Arbeitgebers zurückzuführen sind, festgestellt haben (nicht 40 und 41 des spanischen Arbeitnehmerstatuts).
c) Die vorläufige Vollstreckung ist auf Fälle anwendbar, in denen das Verfahren durch eine Feststellungsklage auf Wiedereinstellung und nicht auf Schadensersatz entschieden wird.
d) Das Urteil muss die Nichtigkeit der Entlassung feststellen (wirksame Wiedereinstellung) oder die Berufung gegen die Beendigungsentscheidung wurde eingelegt.
Inhalt
Verpflichtung des Arbeitgebers, die Löhne für die Dauer des Berufungsverfahrens zu zahlen. Zusätzlicher Inhalt hängt von der Bereitschaft des Arbeitgebers ab, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Wenn der Arbeitnehmer ein Vertreter ist, muss er seine repräsentativen Funktionen weiter ausüben.
Verfahren
Kann vom Arbeitgeber freiwillig durchgeführt werden, ohne dass der Arbeitnehmer einen Antrag stellen muss.
a) Klagerecht: Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber die Erfüllung dieser Verpflichtung oder die Fortsetzung der Dienstleistung verlangen.
b) Form des Antrags: Schriftlich oder durch persönliches Erscheinen.
c) Zuständiges Gericht: Das Gericht, das die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Entlassung in erster Instanz festgestellt hat, oder die Sozialkammer des Obersten Gerichtshofs, wenn die Entscheidung im Kassationsverfahren angefochten wird.
d) Frist: Der Arbeitnehmer kann die vorläufige Vollstreckung jederzeit während der Wiedereinstellungsmaßnahmen beantragen, auch mit rückwirkender Wirkung.
e) Verfahren: Es findet eine Anhörung statt, in der die Parteien ihre Argumente vorbringen können.
Wirkungen des Urteils
a) Wenn das vorläufig vollstreckte Urteil bestätigt wird, endet die vorläufige Vollstreckung, da sie ihren Sinn verloren hat. Bei Aufhebung des Urteils hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die während der vorläufigen Vollstreckung gezahlten Löhne.
b) Wenn das vorläufig vollstreckte Urteil aufgehoben oder für nichtig erklärt wird, behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf die während der Wiedereinstellungsmaßnahmen verdienten Löhne, ohne zur Rückzahlung verpflichtet zu sein. Wenn die Entscheidung zugunsten des Arbeitnehmers ausfällt, endet die vorläufige Vollstreckung und kann endgültig vollstreckt werden.