Vormundschaft, Pflegschaft und Kinderschutz: Dekrete 28/2009 & 93/2001
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Vormundschaft, Pflegschaft und Kinderschutz
Zugang zu Informationen und Unterlagen
Kinder, zur Förderung einer umfassenderen Aufsicht über Vormundschaft, Pflegschaft oder das Sorgerecht für Minderjährige sowie zur Inspektion der Einrichtungen durch die Staatsanwaltschaft, gilt Folgendes:
- a) unverzüglich die neuen Aufnahmemöglichkeiten für Kinder in den Schulen;
- b) Kopien aller Bescheide und die Dokumente über die Einrichtung, Änderung und Beendigung der Vormundschaft, des Sorgerechts und von Pflegeverhältnissen sowie die dazugehörigen Unterlagen;
- c) Angaben jeder Art von Interesse über die Umstände des Kindes;
- d) Zugang zu Einrichtungen und ihren Diensten sowie Zugang zu Archiven;
- e) die Anforderungen und Schriftstücke über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Änderungen durch Dekret 28/2009
Dekret 28/2009, vom 20. Februar des Rates, ändert die Regeln des gesetzlichen Schutzes des Kindes im Lebenslauf. In Notsituationen ist insbesondere zu beachten:
- a) Vernachlässigung der körperlichen Pflege, psychischen oder erzieherischen Bedürfnisse des Kindes durch die Eltern oder Erziehungsberechtigten, wenn die Lücken in der Versorgung des Kindes systematisch oder schwerwiegend sind;
- b) körperlicher oder seelischer Missbrauch des Kindes durch die Eltern oder Erziehungsberechtigten mit schwerwiegenden Folgen oder das Vorliegen eines chronischen Musters von Gewalt in der Beziehung;
- c) Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder emotionalen Entwicklung, bei der das Kind keine befriedigende und angemessene Beziehung zu einer Bezugsperson hat, sei es aufgrund von Alter, physischen, kognitiven oder emotionalen Einschränkungen, die vorübergehend seine Fähigkeit einschränken, sich selbst zu schützen;
- d) Instabilität, Schwierigkeiten bei der Bewältigung sozialer, elterlicher oder Beziehungsprobleme oder andere potenziell schädliche Umstände, bei denen keine Zustimmung oder Mitarbeit der Eltern oder Erziehungsberechtigten zur Überwindung besteht;
- e) andere Umstände, die zu weniger schweren Schäden an der körperlichen oder geistigen Entwicklung führen, die jedoch für den Schutz des Kindes eine Trennung von der Familie erforderlich machen.
Ferner wird im Zusammenhang mit dem Dekret die gesetzliche Regelung erweitert: In Artikel 3 ist die Nummer 46 hinzugefügt worden, um die Definition der einfachen Pflegefamilien als Alternative zur Unterbringung von Kindern in einer Aufnahmeeinrichtung zu regeln. Diese Regelung betrifft insbesondere die vorübergehende Unterbringung mit einer Höchstdauer von neun Monaten und zielt insbesondere auf Kinder unter 7 Jahren ab.
Der Art. 50 lautet wie folgt: Einfache und dauerhafte Pflegefamilien können für die entstandenen Kosten der Pflege und Betreuung einen finanziellen Ausgleich erhalten. Die Entschädigung kann in Form einer Geldzahlung oder eines Zuschusses gewährt werden, jeweils entsprechend den festgelegten Bestimmungen.
Der Artikel 53 wurde in Absatz 1 geändert, um die Angabe eines einheitlichen Datensatzes in den Erziehungsfamilien der Comunidad vorzusehen. In Artikel 87 heißt es, dass alle Wohnzentren bzw. Kinderbetreuungseinrichtungen für jedes Pflegekind ein individuelles Dossier vorhalten müssen. Dieses Kinderdossier besteht aus:
- Verwaltungsdokumentation,
- dem Fall-/Verfahrensdossier,
- Personalausweis und persönliche Unterlagen,
- Schul- und Gesundheitsunterlagen,
- und dem individualisierten Interventionsprogramm.
Die Anordnung vom 16. November 2009 der Abteilung für Soziale Wohlfahrt, die die Bildungs-Familienkarte in Valencia regelt, ändert ebenfalls das Dekret.
Wesentliche Bestimmungen des Dekrets 93/2001
Decreto 93/2001 vom 22. Mai genehmigt die Regelung des rechtlichen Schutzes des Kindes in der Comunidad Valenciana und wird durch Dekret 28/2009 ergänzt. Die Schwerpunkte des Dekrets 93/2001 sind:
- Prävention von Situationen sozialer Verwundbarkeit und familiärer Entwurzelung;
- Information, Orientierung und Beratung für Kinder und Familien;
- familiäre Intervention sowie Erkennung und Diagnose von Notlagen und Vorschläge für autonome Schutzmaßnahmen.
Die Befugnisse der lokalen Behörden werden kommunal ausgeübt durch städtische Teams oder durch die umfassende Familienbetreuung im Feld. Kinderschutzmaßnahmen sind Maßnahmen, die darauf abzielen, Risiken und Vernachlässigung zu verhindern oder zu beseitigen sowie die integrierte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten.
Begriffsbestimmungen und Titelstruktur
Die in Titel I definierten Risiken umfassen Ursachen, die durch persönliche, zwischenmenschliche oder Umweltfaktoren die Entwicklung behindern können. Sofern nicht durch Schutzmaßnahmen interveniert wird, kann dies die Annahme weitergehender Maßnahmen erfordern.
Titel II behandelt die Hilflosigkeit: Hier liegt ein Fall elterlicher Entbehrung vor, wenn die tatsächliche Ausübung der elterlichen Schutzpflichten ausfällt oder nicht möglich oder angemessen ist, etwa aufgrund fehlender materieller oder moralischer Unterstützung. Bei Hilflosigkeit, die eine schwerwiegende Beeinträchtigung der persönlichen oder sozialen Entwicklung des Kindes verursacht, ist die Annahme des Sorgerechts kraft Gesetzes bzw. die Einleitung entsprechender Schutzmaßnahmen unvermeidlich.
Vorläufige Maßnahmen und Pflegefamilien
Titel III behandelt vorläufige Schutzmaßnahmen und Gewahrsamnahme: Die Comunidad Valenciana kann die vorläufige Inobhutnahme eines Minderjährigen übernehmen, soweit es der Schutz erfordert.
Titel IV (Pflegefamilien) stellt die Pflegefamilie als Schutzmaßnahme dar. Die Betreuung eines Kindes wird durch eine Person oder Familie ausgeübt, die die Verpflichtungen hinsichtlich Fürsorge, Ernährung, Bildung und ganzheitlicher Förderung übernimmt.
Titel V behandelt prä-adoptive Pflegefamilien und Adoption. Die Pflege vor einer Adoption dient der offiziellen Vorbereitung, wenn die Adoption eines Kindes vorgeschlagen wird. Die Dienste berichten an die Kinderbetreuung und die Justizbehörden, sofern die Voraussetzungen der Betreuer und des Minderjährigen erfüllt sind.
Heime, Zuständigkeit und technische Gremien
Titel VI (Heime): Das Kindeswohl ist durch die örtliche Zuständigkeit in Schutzangelegenheiten sicherzustellen. Solange es erforderlich ist, bleibt die Unterbringung in Heimen möglich, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 86 für die Platzierung in Auffanglagern; die Anwendung obliegt in jedem Fall dem Direktor des Zentrums, in dem das Kind direkt betreut wird.
In jeder örtlichen Zuständigkeit wird ein technisches Komitee gebildet (Titel VII) als kollegiales und interdisziplinäres Organ, dem verschiedene Aufgaben und Zuständigkeiten übertragen werden.
Zusammenarbeit mit der Justiz
Die Zusammenarbeit mit der Justiz ist in Titel VIII geregelt und betrifft die territoriale Zuständigkeit in Schutzangelegenheiten.