Vormundschaft, Pflegschaft und rechtlicher Beistand
Classified in Rechtswissenschaft
Written at on Deutsch with a size of 10,48 KB.
Vormundschaft und Pflegschaft
Die Vormundschaft ist eine Institution, die ihren Anwendungsbereich auf die Sphäre des Subjekts beschränkt, das unter die Autorität fällt, die nur der Unterstützung dienen soll. Der bestellte Kurator füllt die fehlende Fähigkeit aus, so wie es der Vormund tut, er vertritt niemals die Person, verwaltet nicht ihr Vermögen und sorgt auch nicht für sie. Die Funktion, die entwickelt wird, dient der vollständigen Ergänzung der Fähigkeit des Mündels in Bezug auf Handlungen von besonderer Bedeutung, die das Gesetz oder der Satz der Behinderung so bestimmen. Aus diesem Grund ist die Pflegschaft ein intermittierender Körper. Es können keine Kuratoren sein: "die zahlungsunfähigen und insolventen Personen". Die Intervention des Kurators in den Bereich der Optionsscheine ist in der vorstehenden Regelung nur in Bezug auf den Vormund entbehrlich. Es gibt eine gewisse Präferenz für das Amt des Kurators für die Person, die als Vormund gedient hat, es sei denn, das Gericht entscheidet anders. Im Übrigen dienen die Vorschriften zum Schutz der Armen dazu, die Regelung der Vormundschaft zu vervollständigen.
Personen, die der Pflegschaft unterliegen
Die Pflegschaft wird für emanzipierte Minderjährige, Behinderte und gerichtlich für verschwenderisch erklärte Personen eingerichtet. Außer in diesem letzteren Fall tritt die Pflegschaft in Kraft, wenn die Eltern nicht vorhanden sind oder die Funktionen nicht ausüben können. Der Vormundschaft unterliegen:
Rechtliche Regelung der ohne die Intervention des Kurators durchgeführten Handlungen
Handlungen, die unter Vormundschaft ohne die Hilfe eines Kurators durchgeführt werden, sind grundsätzlich wirksam, können aber durch die Wirkung der Nichtigkeit innerhalb von vier Jahren angefochten werden.
Beendigung der Pflegschaft
Die Pflegschaft endet mit der Beendigung der Vormundschaft oder der Wiederherstellung der vollen Handlungsfähigkeit oder durch eine gerichtliche Entscheidung, die den Widerruf der Entmündigung durch Beseitigung der Ursache, die sie verursacht hat, anordnet. Offensichtlich ist der Tod oder die Todeserklärung des Subjekts ebenfalls ein Grund für die Beendigung.
Gerichtlicher Verteidiger
Der gerichtliche Verteidiger schützt Minderjährige und rechtlich Handlungsunfähige und ersetzt die Eltern oder Erziehungsberechtigten, wenn diese die ihnen obliegenden Funktionen nicht erfüllen können. Die Befugnisse des gerichtlichen Verteidigers, Vertreters oder Beistands sind die, die der Richter ihm übertragen hat. Von ihm hängt das Vormundschaftsorgan ab, das er vorübergehend ersetzt. Er wird in folgenden Fällen ernannt:
- Bei einem Interessenkonflikt zwischen dem Minderjährigen oder Behinderten und seinen gesetzlichen Vertretern oder seinem Kurator.
- Im Falle der gemeinsamen Betreuung durch beide Elternteile, wenn ein Interessenkonflikt mit nur einem von ihnen besteht, entspricht es dem anderen Elternteil, den Minderjährigen oder Entmündigten kraft Gesetzes zu vertreten und zu schützen, ohne dass eine Ernennung erforderlich ist.
- Im Falle von mehreren bestellten Erziehungsberechtigten, wenn eine Unvereinbarkeit oder ein Interessenkonflikt aufgrund einer Handlung oder eines Vertrags besteht, die von einem der anderen Erziehungsberechtigten durchgeführt werden können, oder wenn mehrere gemeinsam handeln.
- In dem Fall, dass der Vormund oder Kurator seine Funktionen nicht erfüllt, wird der Verteidiger als Vertreter oder Beistand des Minderjährigen oder Behinderten eingesetzt, bis die Ursache dafür wegfällt oder eine andere Person für das Amt benannt wird.
In jedem Fall untersteht der gerichtliche Verteidiger der Aufsicht des Richters.
Gerichtliche Bestellung des Verteidigers
Die Bestellung erfolgt durch die Justizbehörde in einem streitigen Verfahren, das von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Minderjährigen oder einer anderen Person, die prozessfähig ist, eingeleitet wird. Das Zivilgesetzbuch legt keine Präferenz für die Ernennung von Rechtsanwälten fest, so dass die Angelegenheit dem Ermessen des Richters überlassen bleibt, der sich vom Grundsatz des Nutzens des Minderjährigen oder Handlungsunfähigen leiten lässt. Es obliegt dem Gericht, die Ursachen für die Entmündigung, die Entschuldigung und die Absetzung von Vormündern und Kuratoren zu prüfen.
Verwaltungspflege oder Vormundschaft
Verwaltungspflege bedeutet, dass die öffentliche Einrichtung, der der Schutz von Minderjährigen obliegt, auf Antrag der Eltern oder Erziehungsberechtigten, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die sie an der Betreuung der Kinder hindern, oder auf andere Weise durch richterlichen Beschluss die Vormundschaft übernimmt. In diesen Fällen gibt es keine Übernahme der öffentlichen Einrichtung zum Schutz des Gesetzes und somit auch keine Aussetzung der elterlichen Sorge oder der gewöhnlichen Vormundschaft. Die Verwaltungspflege wird im Wesentlichen als vorübergehende Situation angesehen. Die Übergabe der Geschäfte muss schriftlich erfolgen, wobei die Eltern oder Erziehungsberechtigten über die Verantwortlichkeiten informiert werden, die sie in Bezug auf den Minderjährigen weiterhin tragen. Sie werden umfassend über die Betreuung informiert.
Der faktische Vormund
Der faktische Vormund ist eine Situation, in der eine Person ohne rechtliche Bezeichnung oder gerichtliche Bestellung auf eigene Initiative die Vertretung und Verteidigung eines Minderjährigen oder Handlungsunfähigen übernimmt. Sie beinhaltet also die Ausübung von vormundschaftlichen Tätigkeiten über die Person und/oder das Vermögen von Minderjährigen oder Handlungsunfähigen. Daher kann der Gesetzgeber nicht ignorieren, dass die Pflege- oder Schutzfunktionen durch Vormundschaft, Pflegschaft und Rechtsberatung wahrgenommen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen haben einen dreifachen Zweck:
- Die Bildung der gewöhnlichen Vormundschaft zu fördern und gegebenenfalls die Behinderung festzustellen, so dass die minderjährige oder handlungsunfähige Person rechtlich und formell unter den am besten geeigneten Schutz gestellt wird und unter die Macht der Person mit den gesetzlich vorgeschriebenen Fähigkeiten und Eignungsbedingungen fällt.
- Der Justizbehörde Informationen über den Status der Person und des Vermögens des Minderjährigen oder Handlungsunfähigen zu beschaffen und in Bezug auf diese zu handeln.
- Das Gericht kann die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen ergreifen, die es für angemessen hält, um die Person und das Vermögen des Kindes oder des Handlungsunfähigen zu schützen.
In Bezug auf die Handlungen, die der faktische Vormund vorgenommen hat, bleiben diese wirksam, wenn sie dem Mündel nützen, andernfalls können sie angefochten werden. Der faktische Vormund hat Anspruch auf Ersatz der Schäden, die ihm entstanden sind, aus dem Vermögen des Minderjährigen oder Handlungsunfähigen, wenn er die Entschädigung nicht auf andere Weise erhalten kann.
Pflegefamilie
Die Pflegefamilie ist ein Rechtsinstrument zum Schutz von hilflosen Minderjährigen, deren Eltern ihnen keine angemessene Betreuung für ihre Entwicklung bieten können, indem sie in eine Familie aufgenommen werden, die ihnen die moralische und materielle Unterstützung bietet, die sie für ihre Bedürfnisse benötigen.
Arten von Pflegefamilien
- Einfache Pflegefamilie: Vorübergehende Unterbringung, bei der das Kind in die eigene Familie zurückkehren soll oder möglicherweise eine stabilere Schutzmaßnahme ergriffen wird.
- Dauerhafte Pflegefamilie: Wenn das Kind für längere Zeit in der Pflegefamilie bleiben soll. Sie ist dauerhaft, wenn das Alter oder andere Umstände des Kindes und seiner Familie dies ratsam erscheinen lassen und die Gesundheitsdienste dies für das Kind befürworten.
- Voradoptive Pflegefamilie: Wird von Personen durchgeführt, die das Kind adoptieren möchten.
- Pflegefamilie zur Wiedereingliederung: Wenn die Wiedereingliederung in die Herkunftsfamilie nicht möglich ist, das Kind aber adoptiert werden soll.
Begründung der Pflegefamilie
Pflegefamilien können von den Behörden oder Gerichten eingerichtet werden, wobei letztere eine zusätzliche oder ergänzende Möglichkeit darstellen, die genutzt wird, wenn die Eltern oder Erziehungsberechtigten sich dem Vorschlag der Verwaltung widersetzen. Für die Gültigkeit der Unterbringung ist Folgendes erforderlich:
- Schriftliche Formalisierung der Pflegefamilie, die Folgendes enthalten muss:
- Erforderliche Zustimmungen.
- Art der Aufnahme und voraussichtliche Dauer.
- Rechte und Pflichten der Parteien: Häufigkeit der Besuche, System der öffentlichen Haftung für Schäden, die dem Minderjährigen entstanden sind und die er Dritten zugefügt hat, sowie die Übernahme der Kosten für Unterhalt, Bildung und Gesundheitsversorgung.
- Inhalt der Überwachung durch die öffentliche Einrichtung und die Zusammenarbeit der Pflegefamilie.
- Die Entschädigung, die für die Aufnahme gezahlt wird.
- Angabe, ob die Aufnahme in professioneller Form erfolgt oder ob sie in einem Haushalt durchgeführt wird.
- Bericht der Kinder- und Jugendhilfe.
Dieses Dokument wird an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Vorlage der erforderlichen Zustimmungen. Die richterliche Kontrolle obliegt dem Richter und der Staatsanwaltschaft. Die Überwachung erstreckt sich auf die öffentliche Einrichtung, die für das Kind verantwortlich ist, und auf ihre Verpflichtung, die Staatsanwaltschaft über festgestellte Anomalien zu informieren. Die gerichtliche Entscheidung, die Unterbringung zu beenden oder die Personen, die sie erhalten haben, wieder mit ihren Familien zusammenzuführen, erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder Eltern, die das Sorgerecht haben und geltend machen, dass ihre Rechte durch eine Entscheidung der öffentlichen Einrichtung, die die Vormundschaft oder Pflegschaft für das Kind hat, verletzt wurden, wobei das Interesse des Kindes zu wahren ist. Eine gerichtliche Entscheidung ist erforderlich, wenn die Unterbringung vom Richter angeordnet wurde. Zusätzlich zu diesen Gründen fügt das Zivilgesetzbuch den Tod oder die Todeserklärung der aufnehmenden Personen und die Volljährigkeit, Emanzipation, den Tod, die Todeserklärung oder die Adoption des aufgenommenen Kindes hinzu.