Vormundschaft: Rechtlicher Schutz für Minderjährige und Betreute

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Einführung in die Vormundschaft

Die Vormundschaft ist eine stabile Institution zum Schutz von Minderjährigen und Menschen mit Behinderung. Sie wird angeordnet, wenn die elterliche Sorge fehlt oder entzogen wurde. Die Vormundschaft umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Mündels und verleiht dem Vormund umfassende Vertretungsbefugnisse, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen oder gerichtliche Entscheidungen zur Geschäftsunfähigkeit vorliegen.

Personen, die unter Vormundschaft stehen können, sind:

  • Minderjährige, die nicht unter elterlicher Gewalt stehen.
  • Menschen mit Behinderung, wenn dies gerichtlich festgestellt wurde.
  • Personen, die der elterlichen Sorge unterliegen, diese aber beendet wurde und keine geeignete Vormundschaft besteht.
  • Kinder in Not.

Bestellung und Konstitution der Vormundschaft

Außer bei Kindern in Not erfordert die Vormundschaft einen gerichtlichen Akt. Das Gericht bestellt den Vormund und überträgt ihm das Amt. Ein Vormund kann eine natürliche oder juristische Person sein.

Pflicht zur Förderung des Schutzes

Die Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht muss die Bestellung einer Vormundschaft von Amts wegen anregen, sobald sie Kenntnis davon erlangen, dass eine Person der Vormundschaft bedarf. Dieselbe Verpflichtung trifft Angehörige und Personen, unter deren Obhut sich ein Kind oder eine geschäftsunfähige Person befindet.

Anhörung und Bestellung eines Vormunds

Vor der Bestellung eines Vormunds hört der Richter die nächsten Angehörigen des Minderjährigen oder der Person mit Behinderung an, sowie das Mündel selbst, sofern es das 12. Lebensjahr vollendet hat und dies für angemessen erachtet wird. Es wird in der Regel eine einzige Person zum Vormund ernannt, die die gesetzlichen Voraussetzungen an Eignung und Fähigkeiten erfüllt.

Bei der Auswahl des Vormunds wird folgende Reihenfolge bevorzugt berücksichtigt:

  • Die vom Mündel selbst benannte Person.
  • Der Ehegatte oder Lebenspartner des Mündels.
  • Die von den Eltern in ihren letztwilligen Verfügungen benannte Person oder Personen (nur bei behinderten Kindern vor Gericht).
  • Die nächsten Nachkommen, Eltern oder Geschwister, die der Richter für geeignet hält.

Die Ernennung muss Personen betreffen, die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen an Kapazität und Fähigkeiten erfüllen. Juristische Personen können als Vormund bestellt werden, wenn sie keinen Erwerbszweck verfolgen und der Schutz von Minderjährigen und Menschen mit Behinderung zu ihren Zielen gehört. Bei natürlichen Personen sind zwei Voraussetzungen entscheidend: Sie müssen in vollem Umfang ihre bürgerlichen Rechte ausüben können und dürfen nicht unter eine der gesetzlich festgelegten Ausschlussgründe fallen.

Pflichten und Garantien des Vormunds

Inventarisierung des Vermögens

Innerhalb von sechzig Tagen muss der Vormund ein Inventar des Vermögens des Mündels erstellen. Diese Frist kann vom Richter bei Vorliegen triftiger Gründe verlängert werden. Das Inventar wird unter Mitwirkung des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und weiterer vom Richter als angemessen erachteter Personen erstellt.

Die Übernahme des Amtes beinhaltet den Zugriff des Vormunds auf das geschützte Vermögen, mit Ausnahme bestimmter in einer Institution hinterlegter Werte wie Geld, Schmuck oder andere Kostbarkeiten.

Sicherheitsleistung

Eine Sicherheitsleistung gewährleistet die Erfüllung der Pflichten des Vormunds. Die Notwendigkeit, die Höhe und die spezifische Dauer der Sicherheitsleistung liegen im Ermessen der Justizbehörde.

Umfang des Schutzes und der Vormundschaft

Persönlicher Bereich

Der Vormund ist verpflichtet, das Wohl des Mündels zu gewährleisten. Dies umfasst Maßnahmen der körperlichen und seelischen Fürsorge sowie die Überwachung und Steuerung des Verhaltens von Personen und Institutionen, die an der umfassenden Ausbildung des Mündels mitwirken.

Vermögensbereich

Der Vormund verwaltet das Vermögen des Mündels mit der Sorgfalt eines guten Elternteils. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf alle Güter, ausgenommen solche, die der Vormund als Geschenk vom Mündel erhalten hat oder bei denen Interessenkonflikte bestehen. Die Verwaltung ist an gesetzliche Vorgaben oder gerichtliche Anordnungen gebunden, die die volle Geschäftsfähigkeit des Mündels einschränken.

Vertretungsbefugnis des Vormunds

Die Vertretungsbefugnis legitimiert den Vormund, im Namen des Mündels und mit voller rechtlicher Wirkung zu handeln. Der Vormund ist somit der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen oder der geschäftsunfähigen Person. Seine Aufgabe ist es, die mangelnde Handlungsfähigkeit des Mündels auszugleichen, indem er in dessen Namen agiert.

Ausübung der Vormundschaft

Ist nur ein Vormund bestellt, so übt dieser die Funktionen der Personensorge, der Vermögenssorge und der Vertretung zum Wohle des Mündels aus. Entscheidungen müssen im Interesse des Mündels getroffen werden. Gegebenenfalls ist eine gerichtliche Genehmigung einzuholen, insbesondere wenn die Sorgfalt eines guten Elternteils nicht gewährleistet ist.

Sind mehrere Vormünder bestellt und die Funktionen aufgeteilt, so ist die Verantwortung unabhängig. Entscheidungen, die beide Bereiche betreffen, sollten jedoch gemeinsam getroffen werden. Bei Uneinigkeit entscheidet das Gericht.

Entlassung des Vormunds

Ein Vormund muss entlassen werden, wenn nachträglich ein gesetzlicher Hinderungsgrund für die Ausübung des Amtes oder der Verlust der Eignung eintritt. Hinderungsgründe, die bereits bei der Bestellung die Ernennung verhindert hätten, führen nachträglich zur Entlassung.

Eine Entlassung kann auch erfolgen, wenn der Vormund seine Pflichten verletzt oder notorisch ungeeignet ist, das Amt auszuüben. Schwerwiegende und anhaltende Probleme im Zusammenleben zwischen Vormund und Mündel, die sich nachteilig auf das Mündel auswirken können, erfordern ebenfalls eine Entlassung.

Die Entlassung wird in einem gerichtlichen Verfahren durch den Richter selbst, die Staatsanwaltschaft, das Mündel oder eine andere betroffene Person eingeleitet. Der Richter ernennt einen neuen Vormund. Vor der Ernennung kann der Richter die Aufgaben des Vormunds suspendieren und einen Ergänzungspfleger bestellen.

Vergütung des Vormunds

Der Richter legt die Vergütung des Vormunds fest, sofern das Vermögen des Mündels dies zulässt. Die Höhe der Vergütung sowie die Art der Auszahlung werden vom Richter bestimmt, unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwands des Vormunds sowie des Wertes und der Rentabilität des Mündelsvermögens. Dabei ist sicherzustellen, dass die Vergütung nicht unter 4 % und nicht über 20 % der liquiden Mittel liegt.

Beendigung der Vormundschaft

Die Vormundschaft endet in folgenden Fällen:

  • Wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, es sei denn, es ist geschäftsunfähig.
  • Durch die Adoption eines Minderjährigen.
  • Mit dem Tod der Person, die unter Vormundschaft stand.
  • Bei Erwachsenen, wenn der Grund für den Verlust oder die Aussetzung der elterlichen Sorge entfällt und diese wiederhergestellt wird.
  • Durch gerichtliche Aufhebung oder Änderung des Urteils über die Geschäftsunfähigkeit, wodurch der Schutz durch die Vormundschaft ersetzt wird.

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