Vorsatz und Irrtum im Strafrecht: Eine Analyse

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4. Vorsatz (subjektiver Tatbestand Typ 1)

  1. Begriff, Elemente und Arten des Vorsatzes

Begriff: Vorsatz ist das Bewusstsein und die Bereitschaft, einen objektiven Tatbestand zu verwirklichen. Wenn das Ergebnis nicht durch den Willen des Subjekts herbeigeführt wird, könnte eine Verantwortung wegen Fahrlässigkeit in Betracht kommen (siehe Punkt 5).

Wenn das Ergebnis ohne Verschulden des eigenen Willens eintritt, kann die Verantwortung für ein versuchtes Verbrechen in Betracht gezogen werden (vgl. Punkt 11).

Elemente: Wollen, Wissen. Arten:

Je nach der Intensität, mit der sie über Begriffe verfügen, kann man die folgenden Arten von Vorsatz unterscheiden:

Direkter Vorsatz ersten Grades: Die begangene Handlung fällt mit dem Endziel oder dem tiefen Wunsch des Autors zusammen.

Direkter Vorsatz zweiten Grades: Die begangene Handlung entspricht nicht dem tiefen Wunsch des Autors, wird aber als Mittel zur Erreichung des gewünschten Effekts in Kauf genommen.

Bedingter Vorsatz: Das Subjekt hält das Eintreten des Ergebnisses für wahrscheinlich und nimmt es billigend in Kauf. Die Abgrenzung zum bewussten Leichtsinn ist nicht immer einfach. Kriterien für die Definition: Wahrscheinlichkeitstheorie, Willenstheorie.


  1. Irrtum (Art. 14.1 und 2 StGB)
  • Begriff des Irrtums: Unkenntnis des Vorliegens eines der Tatbestandsmerkmale des Art.
  • Arten des Irrtums:
    • Irrtum über eine Tatumstand (Art. 14.1 StGB)

Im Gegensatz dazu steht der Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Handlung zur Begründung der Strafbarkeit (Art. 14.3 StGB, vgl. Punkt 8).

2.2.1.1. Vermeidbarer Irrtum:

Begriff: Ein Irrtum ist vermeidbar, wenn die entsprechenden Sorgfaltspflichten verletzt wurden.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit: Das Vorliegen eines vermeidbaren Irrtums kann gemäß StGB als fahrlässiges Verhalten bestraft werden, wenn dies ausdrücklich festgelegt ist (Art. 12). Andernfalls bleibt es straffrei.

2.2.1.2. Unvermeidbarer Irrtum:

Begriff: Ein Irrtum ist unvermeidbar, auch unter Anwendung der entsprechenden Sorgfaltspflichten.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit: Straffreiheit.

  • Irrtum über ein Ereignis, das die Straftat qualifiziert oder einen erschwerenden Umstand darstellt.

Strafrechtliche Haftung: Der Irrtum verhindert die Berücksichtigung eines solchen Elements.

  • Subjektive Elemente der Ungerechtigkeit: Subjektive Elemente, die über den Vorsatz hinausgehen, in bestimmten Verbrechen.

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