Vorsätzliche Deliktsstruktur: Elemente und Theorien

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Vorsätzliche Deliktsstruktur

I. Objektiver Tatbestand

1. Typische Handlung:

  • Tathandlung (Verhaltensweise): Das Verb, das den Kern der Handlung beschreibt.
  • Beschreibende Elemente: Konkrete Merkmale, die durch die Sinne wahrnehmbar sind (z.B. Frau, Sache, Draht).
  • Normative Elemente: Merkmale, die eine Wertung erfordern (kulturell oder rechtlich).
  • Modalitäten der Handlung: Art und Weise, wie die Handlung ausgeführt wird (z.B. Tatmittel, Tatzeit, Tatort).
  • Handlungssubjekt (Täter): Die Person, die die Handlung ausführt oder einen Teil davon.
  • Handlungsobjekt (Leidtragender): Die Person, auf die sich die typische Handlung auswirkt.
  • Opfer des Verbrechens: Der Träger des rechtlich geschützten Interesses.
  • Rechtlich geschütztes Interesse: Das Rechtsgut, das durch die Straftat verletzt wird.

2. Taterfolg:

Die Veränderung in der Außenwelt, die durch die Tathandlung verursacht wird. Der Taterfolg muss:

  • Der typischen Beschreibung entsprechen.
  • Kausal mit der Handlung verbunden sein.

3. Kausalität (Ursachenzusammenhang):

Theorien zur Kausalität:

  • Äquivalenztheorie: Jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, ist kausal.
  • Adäquanztheorie: Eine Bedingung ist nur dann kausal, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den Erfolg herbeizuführen.
  • Theorie der notwendigen Bedingung: Eine Bedingung ist kausal, wenn sie zwangsläufig zum Erfolg führt.
  • Theorie der rechtlich relevanten Bedingung: Nicht jede Handlung und jedes Ergebnis sind relevant, sondern nur die Kausalität, die die typische Handlung mit dem typischen Ergebnis verbindet.

II. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz (Dolus):

Das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Rechtswidrigkeit seines Handelns kennt.

Elemente des Vorsatzes:

  • Kognitives Element: Der Täter muss alle Merkmale der Tat kennen.
  • Volitives Element: Der Täter muss die Verwirklichung des Tatbestands wollen.

Arten des Vorsatzes:

  • Direkter Vorsatz (Absicht): Der Täter handelt zielgerichtet, um den Erfolg herbeizuführen.
  • Indirekter Vorsatz (Sicheres Wissen): Der Täter weiß, dass sein Handeln mit Sicherheit zum Erfolg führt.
  • Eventualvorsatz (Billigende Inkaufnahme): Der Täter hält den Erfolgseintritt für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf.

2. Subjektive Unrechtselemente:

Alle subjektiven Anforderungen, die über den Vorsatz hinausgehen (z.B. besondere Absichten).

III. Atypizität und Ausschluss der Rechtswidrigkeit

Atypizität liegt vor, wenn der Tatbestand nicht erfüllt ist. Gründe hierfür können sein:

  • Sozialadäquates Verhalten, das kein Rechtsgut verletzt.
  • Fehlen objektiver Tatbestandsmerkmale.
  • Höhere Gewalt (Art. 10 Nr. 8 des Strafgesetzbuches).
  • Rechtfertigender Notstand, es sei denn, er ist gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Einwilligung des Opfers bei verfügbaren Rechtsgütern.

IV. Irrtum

Ein Irrtum liegt vor, wenn dem Täter das Wissen um einen Bestandteil des Tatbestands fehlt. Der Irrtum schließt den Vorsatz aus.

Handeln im Auftrag:

  • Wenn der Handelnde die Handlung aufgrund eines Irrtums als atypisch einstuft.
  • Wenn der Handelnde die Handlung als typisch einstuft, aber schwerwiegendere Folgen eintreten.

Irrtum im umgekehrten Fall:

  • Wenn der Handelnde die Handlung als typisch einstuft, aber aufgrund des Irrtums keine typischen oder geringere Folgen eintreten.

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