Die Vorverhandlung im Zivilprozess: Ablauf, Zweck und Einreden

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Die Vorverhandlung: Einleitung und Terminierung

Wird die Vorverhandlung von der Verteidigung beantragt oder die Frist für ihre Durchführung ausgeschlossen, so lädt das Gericht die Parteien innerhalb von drei Tagen zu einer mündlichen Verhandlung ein, die innerhalb von 20 Tagen nach der Telefonkonferenz stattfindet.

Es handelt sich um einen einzigartigen Vorgang im Rahmen des ordentlichen Gerichtsverfahrens.

Teilnehmer der Vorverhandlung

Der Richter, die Anwälte der Parteien sowie die Parteien selbst, entweder persönlich oder vertreten durch ihren Anwalt, jedoch stets mit besonderer Vollmacht.

Erscheinen die Parteien persönlich oder lassen sie sich durch ihren Anwalt mit besonderer Vollmacht vertreten, so wird dies vermerkt. Erscheinen weder Kläger noch Beklagter (d.h., keine der beiden Parteien), so wird dies vom Richter in den Protokollen und im Verfahrensstand vermerkt.

Ist der Beklagte oder sein Anwalt säumig, wird die mündliche Verhandlung ohne ihn fortgesetzt. Erscheint hingegen der Kläger oder sein Anwalt, wird der Fall abgewiesen, es sei denn, der Beklagte kann ein berechtigtes Interesse am Fortgang des Prozesses bis zum Endurteil nachweisen. (Eine solche Abweisung beendet das Verfahren, ohne die Rechtskraft des Anspruchs zu beeinträchtigen, ähnlich einem Verzicht).

Zweck der Vorverhandlung

  1. Prüfung einer gütlichen Einigung

    Der Richter erkundigt sich, ob die Parteien bereits eine Einigung erzielt haben oder bereit sind, eine solche zu erreichen. Haben die Parteien eine Einigung erzielt oder beabsichtigen sie dies, prüft das Gericht die Verfügungsbefugnis der Parteien oder ihrer Vertreter.

  2. Behandlung prozessualer Einreden

    Kommt keine Einigung zustande, dient die Vorverhandlung der Klärung prozessualer Einreden (mit Ausnahme der Protestation), die die gültige Fortsetzung des Prozesses hemmen oder zur Abweisung der Klage führen könnten.

    Reihenfolge der Behandlung von Einreden

    Werden mehrere Einreden vorgebracht, müssen diese in folgender Reihenfolge behandelt werden:

    1. Mangelnde Prozessfähigkeit oder Vertretungsbefugnis der Parteien: Es wird eine Frist von 10 Tagen zur Behebung der Mängel eingeräumt. Werden die Mängel nicht behoben, werden die Klage oder die entsprechenden Schriftsätze als nicht eingereicht betrachtet. Bezieht sich der Mangel auf den Beklagten und wird er nicht behoben, so wird dieser für säumig erklärt, und alle weiteren Aktivitäten im Hinblick auf die Klage entfallen.

    2. Unzulässige Streitgenossenschaft: Es wird die Möglichkeit gegeben, eine übermäßige Klagehäufung zu beheben. Wird das Verfahren auf die fortlaufenden und aufeinander aufbauenden Maßnahmen beschränkt, so werden die Klagen dennoch zugelassen.

    3. Mangelnde notwendige Streitgenossenschaft:

      • Wird gegen diese Einrede kein Widerspruch erhoben, so wird die Klage zugelassen, und neue Beklagte erhalten 20 Tage Zeit zur Beantwortung:

      „Haben die übrigen Beklagten nicht geantwortet, so wird ihnen eine Frist von 20 Tagen zur Beantwortung eingeräumt, wobei das Verfahren bis zur Beantwortung durch alle ursprünglichen Kläger ausgesetzt wird. Der Kläger kann die Einreichung der Klage gegen die nicht erschienenen Streitgenossen nicht so weit ändern, dass sie den Klagegrund und den Streitgegenstand wesentlich verändert.“

      • Widerspricht der Kläger, entscheidet der Richter innerhalb von 5 Tagen. Im Falle einer notwendigen Streitgenossenschaft muss der Kläger innerhalb von 10 Tagen beantragen:

      „Welche Maßnahmen ergriffen werden sollen. (Falls zutreffend, wird auf den Fall verwiesen, in dem keine Einwände gegen eine Ausnahme erhoben wurden).“

    4. Rechtshängigkeit oder anderweitige Gefährdung: Ist die Klage rechtshängig oder das Verfahren anderweitig gefährdet, endet es mit Abweisung.

    5. Unzulässigkeit des Verfahrens aufgrund des Streitwerts und Unzulässigkeit des Verfahrens aufgrund des Streitgegenstands: Ist eine mündliche Prüfung erforderlich, lädt der Richter die Parteien zur mündlichen Verhandlung, es sei denn, die Klage ist verjährt.

    6. Mangelhafte Klage: Ist die Klage mangelhaft, muss der Kläger präzise Erklärungen und Handlungen vornehmen. Die Klage wird nur dann abgewiesen, wenn es unmöglich ist, den Streitgegenstand und den Beklagten zu bestimmen.

    In gleicher Weise werden auch andere prozessuale Einreden behandelt, die den ausdrücklich geregelten ähnlich sind.

  3. Klarstellung von Sachverhalten und Argumenten

    Die Parteien können aufgefordert werden, Argumente und sekundäre Streitpunkte zu klären, die sie für relevant halten. Der Richter lässt solche Erklärungen oder Argumente nur zu, wenn das Recht der Gegenpartei auf Verteidigung gewahrt bleibt. Den Parteien ist es gestattet, neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorzubringen.

  4. Festlegung des Streitgegenstands

    Das Gericht kann die Parteien auffordern, die in ihrer Klageschrift vorgelegten Fakten und Argumente zu präzisieren. Gleichzeitig müssen alle beteiligten Parteien zu den von der anderen Partei vorgelegten Dokumenten Stellung nehmen und angeben, ob sie diese anerkennen oder bestreiten. Dies gilt auch für Gutachten oder andere Dokumente, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegt werden. Einigen sich die Parteien über die Fakten, jedoch nicht über deren rechtliche Folgen, so fällt der Richter innerhalb von 20 Tagen ein Urteil.

  5. Vorschlagen und Beweismittel vorlegen

  6. Abschluss der Beweisaufnahme und Urteilsfindung

    Wurden als einzige Beweismittel Dokumente vorgelegt und die Parteien haben diese nicht bestritten, oder bestand das einzige Beweismittel aus Sachverständigengutachten und die Beteiligten verzichteten auf die Anwesenheit des Sachverständigen bei der Verhandlung, so spricht der Richter innerhalb von 20 Tagen ein Urteil aus.

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