Wahlkampf in Spanien: Regeln und Definitionen nach LOREG
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Wahlkampf in Spanien: Regeln und Definitionen
Während des Wahlkampfes stellen Kandidaten ihre Verdienste dar und heben die Mängel der Konkurrenz hervor, um die Wählerstimmen zu gewinnen.
Gemäß Artikel 50.2 der LOREG (Ley Orgánica del Régimen Electoral General) umfasst der Wahlkampf alle rechtmäßigen Aktivitäten, die von Kandidaten, Parteien, Verbänden, Koalitionen oder Wählergruppen durchgeführt werden, um Stimmen zu gewinnen. Die Wahlkampagne beginnt am 38. Tag nach der Wahlbekanntmachung, dauert 15 Tage und endet um Mitternacht des Tages, der dem Wahltag unmittelbar vorausgeht.
A) Definition des Wahlkampfs
Die Platzierung von Plakaten kann nur dann als Teil des Wahlkampfes betrachtet werden, wenn dies ausdrücklich durch die Wahlordnung vorgesehen ist. In solchen Fällen ist ihre Durchführung auf den in der LOREG festgelegten Zeitraum von 15 Tagen begrenzt. Wenn Wahlpropaganda-Aktivitäten zur Stimmengewinnung oder -anwerbung außerhalb dieses Zeitraums von den Wahlbehörden gemeldet werden, kann dies zur Eröffnung von Verfahren unter Einhaltung aller Garantien des Verwaltungsverfahrensgesetzes (LPA) führen, falls Wahlvorschriften verletzt wurden. Personen, die Wahlkampfaktivitäten durchführen, sind streng an die Regeln gebunden, die nicht nur für Kandidaten, sondern auch für Parteien, Verbände, Koalitionen und Wählergruppen gelten, die an der Wahl teilnehmen.
Sollte eine Handlung im Wahlkampf eine Straftat darstellen, haben die Wahlbehörden keine Befugnis, die Beschlagnahme von Broschüren anzuordnen, da in solchen Fällen ausschließlich die Justizbehörden zuständig sind.
B) Institutionelle Kampagne
Parallel zum Wahlkampf dürfen Behörden, die für die Durchführung von Wahlen zuständig sind, im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse eine institutionelle Kampagne durchführen. Diese institutionelle Kampagne dient der Aufklärung der Bürger über den Wahltermin, das Abstimmungsverfahren sowie die Voraussetzungen und Abläufe der Briefwahl, ohne dabei die Wahlentscheidung der Wähler in irgendeiner Weise zu beeinflussen.
Diese Kampagnen dürfen ausschließlich informativen Charakter haben und keinesfalls in den eigentlichen Wahlkampf eingreifen, da dies die Grundsätze der Objektivität, Transparenz und Gleichheit untergraben würde.
Die Behörden, die eine solche institutionelle Kampagne durchführen dürfen, sind diejenigen, die den Wahlprozess ausgerufen haben, sei es auf zentraler oder autonomer Ebene. Dies gilt jedoch nicht für die nationale Regierung bei Kommunal- und Lokalwahlen.
Die für institutionelle Werbeflächen genutzten Mittel können kostenlose öffentliche Flächen im räumlichen Geltungsbereich der Wahl sowie soziale Medien umfassen.