Wahlwerbung im Rundfunk: Rechte und Verteilung

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Wahlwerbung im Rundfunk: Ein Überblick

Während des Wahlkampfes konkurrieren Kräfte um die freien Werbeflächen auf Radio- und Fernsehstationen, die nicht nur berechtigt, sondern auch autonom sind. Diese Stationen befinden sich im öffentlichen Eigentum.

Schließlich finden zu einem Zeitpunkt verschiedene Wahlen statt, und dementsprechend regelt die LOREG in Art. 63 die Ergebnisse, die für die Zwecke der Verteilung von kostenloser Sendezeit berücksichtigt werden. Mangels einer ausdrücklichen Regelung obliegt es der Wahlkommission, Kriterien für die Verteilung festzulegen.

Maßstab für die Bestimmung der Sendezeit

Der Maßstab für die Bestimmung der Sendezeit ergibt sich aus den "Einheiten" in Art. 64 LOREG:

  • 10 Minuten: Nicht besucht oder keine Gewinn Darstellung.
  • 15 Minuten: Wenn nicht 5% der Stimmen im Inland oder im Bereich der Verbreitung erreicht werden.
  • 30 Minuten: Wenn zwischen 5% und 20% der Stimmen erreicht werden.
  • 45 Minuten: Wenn mehr als 20% der Stimmen erreicht werden.

Voraussetzungen für die freie Ausstrahlung

Die freie Ausstrahlung von Sendungen kann nur in Anspruch genommen werden, wenn Kandidaten in mehr als 75% der Wahlkreise im Anwendungsbereich der Lieferung oder Programmierumgebung aufgestellt werden. Für den Fall, dass diese Forderung nicht erfüllt wird, sind Parteien, Verbände usw. zu 15 Minuten Sendezeit in der allgemeinen Programmierung der nationalen Medien berechtigt, wenn sie in den vorangegangenen Wahlen 20% der Stimmen in einer CCAA erhalten haben.

Zuständigkeiten der Wahlbehörden

Die JEC (Zentrale Wahlkommission) und der Verwaltungsrat der Wahlen in der Autonomen Gemeinschaft (bei regionalen Wahlen) sind die zuständigen Behörden für die Verteilung von Wahlpropaganda-Freiräumen, die von den öffentlich-rechtlichen Medien auf Vorschlag der Kommission über Radio und TV ausgegeben werden. Sie können diese Aufgabe delegieren, und dies geschieht in der Regel in den GEP-Fähigkeiten für eine Verteilung der Räume, wofür ein Ausschuss der Provinz unter der Leitung von dieser wirkt.

Gleichberechtigter Zugang und Werbepreise

Um einen gleichberechtigten Zugang zu den Gebühren sicherzustellen, verlangt die LOREG, dass die Preise für die Werbung nicht die für kommerzielle Werbung vereinbarten Preise überschreiten dürfen. Es darf keine Unterschiede zwischen den Kandidaten geben, weder bei den Aufnahme- bzw. Steuersätzen noch bei der Platzierung von Werbeflächen.

Einschränkungen für private und kommunale Sender

Es kann bei den Wahlen keine Werbefläche für private Fernsehveranstalter tätig werden, noch können sie von der politischen Werbung Raumstationen RUNDFUNK kommunalem Besitz Sound eingestellt werden.

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