Wichtige Handelsverträge: Lizenz, Franchise, Agentur, Makler & Factoring

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1. Lizenzvertrag

Pflichten des Lizenznehmers

  • Kauf einer bestimmten Menge von Produkten gemäß der Vereinbarung für einen festgelegten Zeitraum.
  • Einhaltung bestimmter Regeln und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf den After-Sales-Service.
  • Verbot der Kommissionierung der Marke.
  • Einhaltung der auferlegten Wiederverkaufspreise gegenüber Dritten.

Pflichten des Lizenzgebers (Auftraggebers)

  • Bereitstellung der Produkte zum Verkauf oder zur Lieferung gemäß den vereinbarten Bedingungen.
  • Einhaltung von Klauseln, die dem Lizenzgeber untersagen, seine Produkte direkt oder über einen anderen Händler zu verkaufen.

2. Franchisevertrag

Ein Vertrag, bei dem sich eine Person (Franchisegeber) verpflichtet, einer anderen Person (dem Franchisenehmer) die besonderen technischen oder betriebswirtschaftlichen Kenntnisse („Know-how“) für deren Unternehmen zu vermitteln.

Pflichten des Franchisegebers

  • Ermöglichung der Nutzung und Verwendung der markanten Zeichen.
  • Leistung technischer Hilfe.
  • Förderung der Produkte im Franchise-Angebot des Franchisenehmers.
  • Bereitstellung der Dienstleistungen oder Produkte des Franchise.

Pflichten des Franchisenehmers

  • Zahlung einer Entschädigung, bestehend aus einer Startgebühr und anschließend regelmäßigen Beträgen.
  • Halten eines ausreichenden Vorrats an Produkten.
  • Beachtung der Anweisungen des Franchisegebers.
  • Berichterstattung über die Marktsituation und die Entwicklung der Geschäftslage.

3. Agenturvertrag

Ein Vertrag, bei dem sich eine Person (Agent) verpflichtet, für eine andere Person (Prinzipal) in einem stabilen und kontinuierlichen Austausch gegen eine Gebühr Handelsgeschäfte oder -operationen als unabhängiger Vermittler zu fördern, ohne das Risiko solcher Operationen zu übernehmen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Merkmale des Vertragsverhältnisses

  • Dauerhaftigkeit (permanent).
  • Muss dem Agenten ermöglichen, seine geschäftlichen Aktivitäten zu organisieren.
  • Der Agent übernimmt grundsätzlich nicht das Risiko der Operationen.
  • Bilateraler, nicht-formaler Vertrag.

Pflichten des Agenten

  • Darf nicht passiv sein.
  • Muss loyal sein und die Interessen des Prinzipals schützen.
  • Darf nicht mit dem Prinzipal konkurrieren.

Pflichten des Prinzipals (Arbeitgebers)

  • Erleichterung der Tätigkeit des Agenten.
  • Bereitstellung notwendiger Informationen.
  • Zahlung der vereinbarten Vergütung als Provision.

Beendigung des Vertrags

  • Bei befristeten Verträgen: Ablauf der vereinbarten Zeit.
  • Bei unbefristeten Verträgen: Kündigung durch beide Seiten jederzeit möglich.
  • Tod des Agenten (nicht jedoch des Prinzipals).
  • Gegenseitige Vereinbarung (Mutuo acuerdo).

4. Maklervertrag (Mediation)

Ein Vertrag, durch den eine Person (Mediator oder Makler) zustimmt, den Abschluss eines bestimmten Vertrags gegen Zahlung einer Vergütung zu fördern oder zu erleichtern. Der Makler verbindet lediglich die beiden Parteien, ist aber weder Vertragspartei noch an eine der Parteien gebunden.

5. Factoring-Vertrag

Ein Vertrag, durch den eine Gesellschaft (Faktor oder Factoring-Gesellschaft) sich verpflichtet, für einen Arbeitgeber die Verwaltung und Eintreibung aller Forderungen zu übernehmen, die dieser gegenüber Dritten hat.

Zusätzlich können weitere Leistungen erbracht werden, wie z. B. die Auswahl der Kunden oder die Übernahme der Buchhaltung des Arbeitgebers.

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