Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf
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Das Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG)
Das Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), auch bekannt als Wiener Konvention, ist ein bedeutendes Übereinkommen, das 1980 in Wien verabschiedet wurde. Es ist von großer Bedeutung, da seine Vorschriften auch auf internationaler Ebene Anwendung finden, selbst in Ländern, die das Übereinkommen nicht ratifiziert haben.
Bedeutung und Anwendung des CISG
Das Wiener Übereinkommen wird in Zusammenarbeit mit UNCITRAL (Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht) angewendet. UNCITRAL arbeitet mit verschiedenen Universitäten weltweit zusammen, insbesondere mit der Pace University. Über ein System von Korrespondenten werden alle Dokumente gesammelt, die sich auf das Wiener Übereinkommen beziehen. In Spanien ist die Universität Carlos III in Madrid der Partner für die Umsetzung.
Das Übereinkommen ist nicht das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Staaten, sondern ein speziell für den internationalen Handel entwickeltes Ziel, das ein Gleichgewicht zwischen allen Ländern anstrebt.
Einschränkungen und Flexibilität des CISG
Das Übereinkommen regelt nicht alle Aspekte des Kaufvertrags. Es ist sich bewusst, dass der Kaufvertrag Teil des allgemeinen Vertragsrechts ist, das in der Verantwortung der Nationalstaaten liegt. Daher äußert sich das Übereinkommen nicht zu Fragen wie der Gültigkeit des Vertrags, der Verwendung oder dem Eigentum an der Ware.
Die Parteien können die Anwendung des Übereinkommens ausschließen oder sogar etwas vereinbaren, das im Widerspruch zu diesem steht. Das Übereinkommen ist somit flexibel und an die internationale Praxis anpassbar. Es soll eine grundlegende Regelung für den internationalen Kaufvertrag bieten, die bei Bedarf ergänzt werden kann.
Anwendung auf internationale und nationale Sachverhalte
Das Wiener Übereinkommen wurde geschaffen, um internationale Geschäfte zu regeln. Seine Vorschriften sind jedoch so konzipiert, dass sie eine einheitliche Anwendung weltweit fördern.
Wenn die Parteien kein anwendbares Recht vereinbart haben, können sie sich nicht auf ein bestimmtes Recht oder eine bestimmte Gepflogenheit berufen. Wenn die Parteien jedoch die Anwendung einer Gepflogenheit vereinbart haben, gilt diese als Vertragsbestimmung. Die Auslegung dieser Vorschrift orientiert sich an Artikel 7 des Übereinkommens, der besagt, dass die Vereinbarungen der Parteien Vorrang vor den Vorschriften des Übereinkommens haben. Dies gilt beispielsweise für Incoterms.
Die Parteien sind an die Praktiken gebunden, die sich zwischen ihnen herausgebildet haben. Es wird erwartet, dass sich frühere Verhaltensweisen in späteren Beziehungen wiederholen.
Vertragsabschluss nach dem CISG
Der zweite Teil des Übereinkommens befasst sich mit dem Zustandekommen des Kaufvertrags, einem komplexen Prozess, der in vielen nationalen Gesetzen, einschließlich des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), nicht detailliert geregelt ist. Die Regelung dieses Teils ist eine der großen Errungenschaften des Übereinkommens.
Die Bestimmungen des Übereinkommens zum Vertragsabschluss gelten als so richtig und angemessen, dass sie auch für nationale Sachverhalte nützlich sein können.
Pflichten der Parteien nach dem CISG
Der dritte Teil des Übereinkommens bezieht sich insbesondere auf den Kauf und Verkauf und legt die grundlegenden Verpflichtungen der Parteien fest: die Lieferung der Ware und die Zahlung des Preises. Die Lieferung der Ware ist eine der wichtigsten Neuerungen des Übereinkommens, zusammen mit dem Gefahrübergang, da diese Vorschriften stark von den Problemen des Ferntransports beeinflusst werden.