Willensmängel im Rechtsgeschäft: Irrtum, Täuschung, Drohung, Wucher
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Willensmängel im Rechtsgeschäft
Willensmängel können die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts beeinflussen.
Irrtum (§§ 119 ff. BGB)
Grundsätzlich schadet die Unkenntnis des Gesetzes oder dessen Auslegung nicht. Ein Irrtum kann jedoch zur Anfechtung des Rechtsgeschäfts führen, wenn er die Willenserklärung betrifft (sogenannte „falsche Art“ der Willensbildung oder -äußerung).
- Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB): Irrtum bei der Übermittlung des Willens durch eine Mittelsperson. Das Rechtsgeschäft kann angefochten werden.
- § 142 BGB: Wirkung der Anfechtung (Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts von Anfang an).
- § 143 BGB: Anfechtungserklärung. Eine Fehlkalkulation ist in der Regel kein relevanter Irrtum im Sinne der §§ 119 ff. BGB, es sei denn, sie wird zum Inhalt der Willenserklärung gemacht.
Arglistige Täuschung (Dolo) (§ 123 BGB)
Arglistige Täuschung ist ein Willensmangel, der durch das Handeln (oder Unterlassen) einer anderen Person in bösem Glauben verursacht wird.
- Kausalität: Die Täuschung muss ursächlich (determinant) für die Abgabe der Willenserklärung gewesen sein.
- Zufällige Täuschung: War die Täuschung nicht der entscheidende Grund für das Rechtsgeschäft, führt sie nicht zur Anfechtung, sondern ggf. nur zu Schadensersatz („Benötigt nur die Zufriedenheit von Verlusten bei Beschädigung“).
- Positive Täuschung: Resultiert aus einer aktiven Handlung.
- Negative Täuschung: Resultiert aus einem Unterlassen (Verschweigen einer offenbarungspflichtigen Tatsache).
- Beiderseitige Täuschung: Wenn beide Parteien arglistig täuschen, kann sich keine Partei auf die Täuschung der anderen berufen, um das Rechtsgeschäft anzufechten („Angesichts der bilateralen Verworfenheit, kann Betrug nicht aufgerufen, um die rechtliche Unternehmen zunichte gemacht werden“).
- Direkte Täuschung: Praktiziert von einer Partei des Rechtsgeschäfts.
- Täuschung durch Dritte (§ 123 Abs. 2 BGB): Wenn die Täuschung von einem Dritten ausgeht. Das Rechtsgeschäft ist nur anfechtbar, wenn der Vertragspartner des Getäuschten die Täuschung kannte oder kennen musste. Andernfalls ist das Rechtsgeschäft nicht anfechtbar, der Getäuschte hat ggf. Schadensersatzansprüche gegen den Dritten. (Beispiel mit Paul: Wenn der Vertragspartner den Trick kennt oder kennen musste, ist das Rechtsgeschäft anfechtbar. Wenn der Vertragspartner den Trick nicht kannte und auch keine Möglichkeit hatte, ihn zu kennen, bleibt das Geschäft gültig.)
Drohung (Nötigung) (§ 123 BGB)
Drohung ist die Beeinflussung des Willens, die dazu führt, dass der Bedrohte seine moralische Energie und Spontaneität verliert und eine Handlung vornimmt, die von ihm verlangt wird.
- Physikalische Gewalt (Vis absoluta): Macht das Rechtsgeschäft nichtig.
- Drohung (Vis compulsiva): Macht das Rechtsgeschäft anfechtbar.
- Voraussetzungen der Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB):
- Die Drohung muss eine Bedrohung darstellen.
- Sie muss schwerwiegend genug sein, um das Opfer zu beeinflussen („terrorisieren“).
- Die Gefahr muss sich auf die Person des Bedrohten, seine Familie oder sein Vermögen beziehen.
- Das angedrohte Übel muss widerrechtlich sein („Evil muss falsch sein“).
- Die Drohung muss kausal für die Willenserklärung sein („Die Bedrohung muss unmittelbar bevorstehend“ - im Sinne von kausal).
- Die normale Ausübung eines Rechts ist keine widerrechtliche Drohung (Art. 153? Hinweis: § 153 BGB behandelt Tod/Geschäftsunfähigkeit des Antragenden; die Referenz im Originaltext ist unklar, der Grundsatz stimmt aber).
- Drohung durch Dritte (§ 123 Abs. 2 BGB): Wenn die Drohung von einem Dritten ausgeht. Das Rechtsgeschäft ist nur anfechtbar, wenn der Vertragspartner des Bedrohten die Drohung kannte oder kennen musste (Artikel 154? Hinweis: § 154 BGB behandelt offene Punkte im Vertrag; die Referenz im Originaltext ist unklar, der Grundsatz stimmt aber). Andernfalls ist das Rechtsgeschäft nicht anfechtbar, der Bedrohte hat ggf. Schadensersatzansprüche gegen den Dritten.
Zustand der Gefahr (Notstand)
Kunst CC-156? (Hinweis: Diese Referenz ist unklar im Kontext des deutschen Rechts). Ein Zustand der Gefahr kann unter bestimmten Umständen zur Anfechtung oder Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts führen, insbesondere wenn eine Notlage ausgenutzt wird, um einen unverhältnismäßigen Vorteil zu erzielen (siehe Wucher).
Beispiel: Eine überhöhte Zahlung leisten müssen aufgrund einer medizinischen Notlage (Kaution im Krankenhaus?). Der Zustand der Gefahr erfordert oft ein Ausnutzen einer Notlage, was zu einem unverhältnismäßig hohen Nutzen für die andere Partei führt.
Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB)
Wucher führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts („Annullierung der Transaktion“).
Voraussetzungen:
- Ausnutzen einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen („wegen Unerfahrenheit oder Missbrauch der Notwendigkeit eines“).
- Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung („Diskrepanz zwischen den Leistungen der Transaktion“, „Disproportion offensichtlichen Vorteile“).
Rechtsfolge: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts („REQUISISTOS - auf NULL“).
ACHTUNG Unberechenbarkeit! Nicht zu verwechseln mit der Theorie des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), die auf unvorhergesehenen Umständen basiert, die nach Vertragsschluss eintreten und die Geschäftsgrundlage schwerwiegend verändern („Hinzutretende Umstand“). Wucher bezieht sich auf die Umstände bei Vertragsschluss (Notlage, die Unerfahrenheit des Geschädigten, nicht immer Elend gekennzeichnet) und das Missverhältnis der Leistungen.