Wirtschaftsrecht: Handelsvertreter, Faktoren & Mancebos
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Wirtschaftsrecht: Handelsvertreter und ihre Rolle
Unternehmer entwickeln ihre Geschäftstätigkeit oft durch die Zusammenarbeit mit Partnern oder Angestellten. Im Handelsrecht gibt es verschiedene Formen der Vertretung, die sich nach dem Grad der Abhängigkeit vom Arbeitgeber oder Prinzipal unterscheiden.
Der Faktor (Handlungsbevollmächtigter)
Der Faktor ist ein Angestellter des Unternehmers, der mit der Leitung eines Handelsgeschäfts oder einer Niederlassung betraut ist. Er agiert im Namen und auf Rechnung des Unternehmers.
Rechtliche Grundlagen und Befugnisse
Gemäß Artikel 281 des Handelsgesetzbuches (HGB) kann der Kaufmann Prokura erteilen, um Geschäfte in seinem Namen und auf seine Rechnung ganz oder teilweise zu tätigen oder ihn dabei zu unterstützen. Ein Faktor ist stets im Auftrag des Arbeitgebers tätig, was ihn von einem selbstständigen Unternehmer unterscheidet. Er trägt somit zur Geschäftstätigkeit des Unternehmers bei.
Artikel 282 HGB besagt, dass der Faktor die Fähigkeit besitzen muss, sich gemäß diesem Kodex zu verpflichten, und die Person, in deren Namen er handelt, muss die Geschäfte genehmigen. Der Arbeitgeber muss die Vollmacht erteilen und im Handelsregister eintragen lassen, damit sie Wirkung gegenüber Dritten entfaltet. Die Vollmacht muss den Anforderungen des Gesetzes entsprechen.
Vertragsabschluss und Haftung
Artikel 286 HGB regelt die Gültigkeit von Verträgen, die der Faktor für eine Handels-, Fabrikations- oder Handelsniederlassung abschließt. Diese Verträge sind für den Unternehmer oder die Gesellschaft bindend, auch wenn der Faktor zum Zeitpunkt des Abschlusses seine Vertretung nicht ausdrücklich offenlegt, seine Befugnisse überschreitet oder sich den Vertrag aneignet. Dies gilt, sofern die Verträge Gegenstände betreffen, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Niederlassung gehören, oder wenn, obwohl sie anderer Natur sind, der Faktor im Namen des Prinzipals gehandelt hat oder dieser die Verwaltung ausdrücklich oder durch positive Handlungen übernommen hat.
Nach Artikel 287 HGB bindet ein Vertrag, den ein Faktor in eigenem Namen abschließt, direkt die Person, mit der er zustande gekommen ist. Wurde das Geschäft jedoch auf das Kapital des Prinzipals getätigt, kann die andere Vertragspartei ihre Klage wahlweise gegen den Faktor oder direkt gegen den Prinzipal richten.
Wettbewerbsverbot des Faktors
Artikel 288 HGB legt fest, dass Faktoren weder auf eigene Rechnung noch im eigenen Namen Geschäfte tätigen oder sich an Geschäften beteiligen dürfen, die außerhalb des Geschäftsbereichs des Prinzipals liegen, es sei denn, sie sind ausdrücklich dazu ermächtigt worden. Handelt der Faktor ohne diese Genehmigung, so stehen die Gewinne aus diesen Geschäften dem Prinzipal zu, während die Verluste vom Faktor zu tragen sind. Hat der Prinzipal dem Faktor die Erlaubnis erteilt, auf eigene Rechnung oder in Gemeinschaft mit anderen zu handeln, so hat der Prinzipal kein Recht, an den Gewinnen oder Verlusten teilzuhaben, die den Beteiligten entstehen. Beteiligt sich der Prinzipal an einem Geschäft, so nimmt er an den Gewinnen daraus teil, sofern nichts anderes vereinbart ist, vorausgesetzt, er stellt das Kapital zur Verfügung. Stellt er kein Kapital zur Verfügung, wird er als Industriegesellschafter betrachtet.
Widerruf der Vollmacht
Artikel 291 HGB besagt, dass die Handlungen und Verträge, die der Faktor ausführt, in Bezug auf seinen Prinzipal als gültig gelten, vorausgesetzt, sie wurden vor dem Zeitpunkt ausgeführt, zu dem die Nachricht vom rechtmäßigen Widerruf der Vollmacht oder der Auflösung des Geschäftsbetriebs den Faktor erreicht hat. Auch gegenüber Dritten bleiben die Befugnisse gültig, bis diese den Widerruf der Vollmacht gemäß den Voraussetzungen des § 6 des Artikels 21 HGB beachtet haben.
Weitere Handelsbevollmächtigte
Neben dem Faktor können Kaufleute auch andere Personen beauftragen, die eine konstante Leistung in ihrem Namen und auf eigene Rechnung in einem oder mehreren Geschäftsbereichen erbringen.
Handlungsbevollmächtigte nach Art. 292 HGB
Laut Artikel 292 HGB können Kaufleute andere Personen beauftragen, die zusätzlich zu den Faktoren eine konstante Leistung in ihrem Namen und auf eigene Rechnung in einem oder mehreren Geschäftsbereichen erbringen. Dies geschieht aufgrund einer schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung, deren Regelungen, insbesondere die Unternehmen und die bevollmächtigten Personen, durch öffentliche Bekanntmachung oder Rundschreiben an ihre Korrespondenten bekannt gemacht werden. Die Handlungen dieser Bevollmächtigten oder Agenten müssen nicht einzigartig sein, aber die wichtigsten Operationen des Geschäftsbereichs, der ihnen gezielt anvertraut wurde, sind für den Prinzipal bindend.
Der Mancebo (Handlungsgehilfe)
Nach Artikel 293 HGB gelten die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels auch für den Handelsverkehr, den die Handlungsgehilfen (Mancebos) tätigen, denen der Prinzipal die Leitung einer kommerziellen Transaktion oder eines Teils des Geschäftsbetriebs übertragen hat. Das Verhältnis zwischen Unternehmer und Mancebo unterliegt besonderen Regelungen.
Der selbstständige Handelsvertreter
Ein selbstständiger Handelsvertreter ist ein unabhängiger Unternehmer, dessen Geschäft die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmern beinhaltet. Der Zweck dieser Tätigkeit ist die Förderung und der Abschluss von Geschäften für den Prinzipal.