Zeugenaussagen und Gutachten im Strafverfahren
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Zeugenaussagen im Verfahren
Im Rahmen von Ermittlungen wird die Bedeutung von Zeugenaussagen nicht a priori nach dem potenziellen Interesse des Zeugen bewertet. Eine als Zeuge geladene Person muss möglicherweise nicht zu allen relevanten Punkten aussagen oder wird nicht für das Gerichtsverfahren vorgeschlagen.
Zeugen, die während des Ermittlungsverfahrens aussagen, sind nicht zwangsläufig dieselben, die der Richter während der Hauptverhandlung vorlädt. Sowohl die Parteien als auch das Gericht können Zeugen benennen.
Die Ladung von Zeugen erfolgt üblicherweise gemäß den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO), kann aber auch formlos erfolgen, wenn Zeugen bereits anwesend sind. Der Ort der Vernehmung wird in der Ladung angegeben. Üblicherweise finden Vernehmungen im zuständigen Gericht statt, das die Untersuchung führt.
Zeugen werden getrennt voneinander vor dem Richter und dem Protokollführer vernommen. Bei Falschaussagen drohen disziplinarische Maßnahmen. Nach Feststellung der Identität mittels Ausweisdokumenten leisten Zeugen einen Eid oder ein Gelöbnis und beantworten allgemeine Fragen zur Person gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
Anschließend schildert der Zeuge zusammenhängend die Tatsachen, zu denen er aussagt. Der Richter stellt nur Fragen zur Klärung unklarer oder widersprüchlicher Punkte. Das Ablesen von vorbereiteten Antworten oder Notizen ist Zeugen nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um schwer zu erinnernde Daten.
Die Aussage wird in einem Protokoll festgehalten, das vom Protokollführer genehmigt wird. Streichungen oder Änderungen sind darin nicht zulässig. Am Ende der Vernehmung weist der Richter den Zeugen auf seine Pflicht hin, bei erneuter Ladung wieder zu erscheinen und auszusagen.
Sachverständigengutachten im Strafverfahren
Ein Sachverständigengutachten im Strafverfahren ist ein Bericht über verfahrensrelevante Tatsachen, der von Personen mit besonderen wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Kenntnissen erstellt wird.
Der Gegenstand des Gutachtens kann vielfältig sein und dient oft dazu, die Umstände einer Straftat zu klären. Wichtige Gutachten im Ermittlungsverfahren beziehen sich häufig auf Beweismittel oder den Zustand von Personen.
Der Richter ordnet die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen an, wenn zur Beurteilung einer Tatsache im Verfahren spezielle wissenschaftliche oder künstlerische Kenntnisse erforderlich sind. Die Ernennung des Sachverständigen erfolgt direkt durch den Richter.
Das Gericht kann, von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien, dem Sachverständigen Fragen stellen und notwendige Klarstellungen verlangen. Die Antworten sind bei der Abfassung der Schlussfolgerungen im Gutachten zu berücksichtigen.
Ein Sachverständigengutachten sollte, wenn möglich, Folgendes enthalten:
- Eine Beschreibung der Person oder Sache, die Gegenstand des Gutachtens ist, und ihres Zustands.
- Eine detaillierte Darstellung aller vom Sachverständigen durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse.
- Die Schlussfolgerungen, die der Sachverständige aus den erhobenen Daten zieht.