Zivilprozess: Einreichung, Anforderungen und Fristen der Klage
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Kapitel I: Die Klage (Antragstellung)
Artikel 338: Anwendbares Verfahren
Streitigkeiten zwischen den Parteien, die rechtlich geltend gemacht werden, werden im ordentlichen Verfahren verhandelt, sofern kein spezielles Verfahren vorgesehen ist.
Artikel 339: Einleitung des Verfahrens
Das ordentliche Verfahren wird auf schriftlichen Antrag hin eingeleitet. Dieser Antrag kann jederzeit bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder beim Richter eingereicht werden.
Artikel 340: Anforderungen des Klageantrags
Der Klageantrag muss folgende Angaben enthalten:
- Die Angabe des Gerichts, vor dem der Antrag gestellt wird.
- Name und Anschrift des Klägers und des Beklagten sowie deren jeweilige Stellung.
- Wenn der Kläger oder der Beklagte eine juristische Person ist, muss der Antrag den Namen oder die Firma sowie die Einzelheiten ihrer Gründung oder Registrierung enthalten.
- Der Zweck des Anspruchs, der genau bestimmt werden muss. Dies umfasst die Angabe seiner Lage und Grenzen, falls es sich um Eigentum, Marken, Farben oder Ähnliches handelt. Bei beweglichen Gegenständen sind die Merkmale, Zeichen, Signale und Funktionen zur Bestimmung ihrer Identität anzugeben. Im Falle von immateriellen Rechten oder Gegenständen sind Daten, Titel und Erläuterungen beizufügen.
- Die Darstellung des Sachverhalts und die rechtliche Grundlage, auf die sich die Behauptung stützt, mit entsprechenden Schlussfolgerungen.
- Die Beweismittel, auf denen der Anspruch beruht, d. h. diejenigen, die unmittelbar das Recht ableiten, das mit der Klage geltend gemacht wird.
- Falls Schadenersatz gefordert wird, die Angabe der Höhe und deren Ursachen.
- Die Vor- und Nachnamen des Präsidenten und die Angabe der Vollmacht.
- Die Lage oder die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 174.
Artikel 341: Zulässigkeit der Klage
Nach Einreichung der Klage wird diese vom Gericht zugelassen, es sei denn, sie verstößt gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, die eine abweichende Zulassung vorsieht. In diesem Fall wird die Zulassung unter Angabe der Ablehnungsgründe verweigert. Gegen den Beschluss des Gerichts, der die Zulassung des Antrags ablehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig, wobei diese aufschiebende und vollziehende Wirkung hat (beide Effekte).
Artikel 342: Zustellung und Ladung
Nach Zulassung des Antrags fertigt die Geschäftsstelle des Gerichts so viele beglaubigte Kopien an, wie Beklagte in der Sache erscheinen, wobei die Richtigkeit bestätigt wird. Anschließend wird die Vorladung zur Beantwortung der Klage zugestellt, welche die gerichtliche Genehmigung enthält und den für die Verteidigung festgesetzten Tag nennt.
Wenn für andere im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte Zwecke erforderlich, muss der Kläger eine weitere Kopie der Klage samt Ladung bereitstellen. Die Zustellung erfolgt auf die gleiche Weise.
Artikel 343: Änderung des Antrags (Klagereform)
Der Kläger kann den Antrag einmal ändern, bevor der Beklagte auf die Klage geantwortet hat. In diesem Fall erhält der Beklagte weitere zwanzig Tage Zeit zur Beantwortung, ohne dass eine weitere Fristverlängerung beantragt werden kann.
Kapitel II: Fristen und Termine
Artikel 344: Frist zur Beantwortung
Die Partei muss innerhalb von zwanzig Tagen nach Zustellung der Vorladung an den Beklagten (oder den letzten Beklagten, falls es mehrere gibt) antworten.
Wenn für einige Beklagte eine Entfernungsfrist berücksichtigt werden muss, setzt das Gericht unter Berücksichtigung der längsten Distanz eine gemeinsame Frist für alle fest. In jedem Fall wird die Entfernungsfrist zuerst berechnet.
Die Frist gilt als vollständig eingehalten, wenn der Beklagte (oder einer von ihnen, falls es mehrere sind) seine Antwort vor dem letzten Tag der Frist einreicht.
Artikel 345: Zustellungsmodalitäten
Die Kopie oder Kopien des Klageantrags zusammen mit der Vorladung werden dem zuständigen Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Zustellung übergeben.
Auf Antrag des Klägers können die Kopien jedoch dem Kläger selbst oder seinem Vertreter zur Zustellung durch einen anderen Gerichtsvollzieher oder Notar des Gerichtsbezirks, in dem die Klage anhängig ist, oder des Wohnorts des Beklagten übergeben werden, wie in Artikel 218 vorgesehen.
Nach Durchführung der Zustellung hat der Kläger oder sein Anwalt das ordnungsgemäß dokumentierte Ergebnis des Verfahrens der Geschäftsstelle des Gerichts vorzulegen.
Definitionen
- Klage (Demand):
- Der Akt, mit dem das Gerichtsverfahren eingeleitet wird, indem ein Antrag gestellt wird, der die Klage und die damit verbundene Aktion umfasst.
- Beglaubigung (Compulza):
- Die Bescheinigung über die Annahme des Anspruchs und die Übergabe von Kopien an die Parteien.
- Klagereform:
- Die Änderung des Antrags, die nur einmal durch den Kläger erfolgen kann, bevor der Beklagte geantwortet hat. Die Reform führt zur Neufestsetzung der zwanzigtägigen Frist.
- Frist/Termin (Standort):
- Bezeichnet die Frist, innerhalb derer der Beklagte auf die Klage antworten muss. Dies sind zwanzig Tage, nachdem das Gericht die Zustellung an den Beklagten angeordnet hat.