Zivilprozessrecht II: Verfahrensablauf und Klageführung

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Zivilprozessrecht II: Grundlagen des Verfahrens (27.01.2010)

Verfahren: Definition und Merkmale

  • Verfahren: Eine Reihe von Verfahrenshandlungen, die zum Schutz und zur Erlangung rechtlicher Ziele durchgeführt werden.
  • Prozess: Dies ist der Weg, auf dem sich die prozessualen Handlungen innerhalb eines Verfahrens entwickeln.
  • Abgekürztes Verfahren: Es zeichnet sich durch die Konzentration und Beschleunigung der prozessualen Handlungen aus, d.h., mehr verfahrensrechtliche Schritte werden in kürzerer Zeit durchgeführt. Dies bedeutet nicht, dass weniger Maßnahmen durchgeführt werden; alle Verfahrenshandlungen werden normalerweise zu unterschiedlichen Zeiten vorgenommen (z.B. die Anhörung meist innerhalb von 30 Tagen).
    • Voraussetzungen: Müssen die Anforderungen des Art. 276 ZPO erfüllen.
    • Streitwert: Artikel I – in Fällen, in denen der Streitwert das Sechzigfache des Mindestlohns nicht übersteigt.
    • Besonderheit: Artikel II und weitere Punkte: die Gründe, die den Wert bestimmen.
  • Landwirtschaftliche Pacht- und Teilpachtverträge.

b) Abrechnung möglicher Forderungen von Miteigentümern einer Eigentumswohnung.

c) Schadensersatz für Schäden an städtischen oder ländlichen Gebäuden.

d) Schadensersatz für Schäden aus Verkehrsunfällen.

e) Geltendmachung von Versicherungsleistungen für Schäden aus Verkehrsunfällen, außer in Fällen des Vollstreckungsverfahrens.

f) Einziehung von Honoraren für Freiberufler, sofern nicht durch besondere Rechtsvorschriften anders geregelt.

g) Fälle, die den Widerruf einer Schenkung betreffen.

h) In anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen.

Zusammenfassung: Verfahrensablauf

Zivilprozessrecht II: Erste Klageschrift und Beklagtenantwort (02.02.2010)

Abgekürztes Verfahren: Erste Klageschrift

a. Erste Klageschrift: Zusätzlich zu den Anforderungen der Art. 282 und 283 müssen die Anforderungen des Art. 276 erfüllt sein. Die Zeugenliste muss beigefügt werden; andernfalls wird die Klage als unzulässig abgewiesen, obwohl der Richter stets versuchen wird, die Wahrheit zu ermitteln (in diesem Fall kann der Richter Zeugen anhören). Eine besondere Sachkenntnis ist nicht erforderlich, da davon ausgegangen wird, dass diese bis zum Abschluss der Beweisaufnahme erworben werden kann; sie kann jedoch erneut verlangt werden, um die tatsächliche Wahrheit zu ermitteln.

Die Klageschrift ist der erste Akt des Verfahrens seitens des Klägers. Die Art. 274 bis 281 regeln das abgekürzte Verfahren.

  • In der ersten Klageschrift sollte der Kläger die Zeugen benennen. Wenn er dies nicht tut, kann er später ausgeschlossen werden und Zeugen nur dann benennen (an einer Verbindungsstelle), wenn der Richter dies zulässt.
    • Eingang beim Richter: Nach Eingang der Klageschrift kann das Gericht deren Änderung oder Ablehnung anordnen. Sind hingegen alle Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt, wird die Zustellung angeordnet.
    • Erste Anhörung: Nach Eingang der Klageschrift ordnet der Richter die Ladung des Beklagten zur mündlichen Verhandlung an (Art. 277 ZPO).
    • Antwort des Beklagten: Wird im Mediationsverfahren keine Einigung erzielt, muss der Beklagte schriftlich oder mündlich in derselben Verhandlung Stellung nehmen, wobei die Anforderungen des Art. 278 ZPO zu beachten sind. Der Beklagte kann auch eine Widerklage einreichen: Dies ist ein Antrag des Beklagten gegen den Kläger, der sich auf die im ursprünglichen Antrag beschriebenen Sachverhalte bezieht. Ziel des Gesetzgebers war die Prozessökonomie.
    • Säumnisgründe: Erscheint der Beklagte nicht zur ersten Anhörung, wird er als säumig betrachtet. Erscheint er ohne Anwalt und gibt keine Erklärung ab, wird er ebenfalls als säumig betrachtet.
    • Beweisaufnahme: Gemäß § 2 des Art. 278 ZPO müssen nur dort Beweise für die mündliche Verhandlung erhoben werden.
    • Urteil: Der Richter wird das Urteil in öffentlicher Sitzung oder innerhalb von zehn Tagen verkünden (Art. 281 ZPO).

Zivilprozessrecht II: Ordentliches Verfahren und Klage (10.02.2010)

Ordentliches Verfahren

  • Das ordentliche Verfahren ist in Titel VIII, Buch I, der ZPO geregelt, insbesondere in den Art. 282 bis 475 ZPO. Die durchgeführten Handlungen folgen einer logischen Reihenfolge, von der Einreichung der Klage bis zur Urteilsverkündung. Diese Handlungen können kombiniert werden, da die Zwecke, auf die sie abzielen, und die Ziele selbst in Phasen unterteilt sind, die Segmente des Verfahrens darstellen.

Erste Klageschrift (Art. 282 bis 285-A ZPO)

  • Die Klageschrift ist der Beginn des Verfahrens; durch sie wird die Klage erhoben. Ohne sie kann von keinem Verfahren gesprochen werden.

Art. 282, § 1 ZPO: Erforderliche Angaben

  1. Das zuständige Gericht oder der Richter, an den die Klage gerichtet ist (z.B. das Arbeitsgericht).
  2. Vorname, Nachname, Familienstand, Beruf, Wohnort und Wohnsitz des Klägers und des Beklagten (zwingend erforderlich sind: Name und vollständige Anschrift; andere Angaben können unter Umständen weggelassen werden).
  3. Die Tatsachen und rechtlichen Gründe für den Antrag (es ist nicht notwendig, den Gesetzestext wörtlich zu zitieren, sondern nur die anzuwendende Rechtsnorm anzugeben; auch Rechtsprechung und Lehrmeinungen sollten angeführt werden, da der Richter das Gesetz kennen muss).
  4. Der Klageantrag und seine Spezifikation (der Antrag muss spezifisch und darf nicht generisch sein, da der Richter ihn sonst ändern kann).
  5. Der Streitwert (jeder Antrag muss einen Wert enthalten, auch wenn es keinen materiellen Wert gibt; andernfalls kann der Richter die Klageschrift ändern oder sogar zurückweisen).
  6. Die Beweismittel, mit denen der Kläger die Richtigkeit seiner Behauptungen beweisen will (alle für die Klage notwendigen Unterlagen müssen beigefügt werden).
  7. Der Antrag auf Ladung des Beklagten (dies ist erforderlich; andernfalls kann der Richter die Änderung des Antrags verlangen).

Der Antrag (Art. 286 ZPO)

  • Voraussetzung für die Klage; jeder Antrag muss eindeutig bestimmt und formuliert sein, auch wenn er generisch ist. Der Antrag ist sicher: als Objekt. Der Antrag ist bestimmt: die gewünschte Menge.

PS: Der Antrag ist der Kern der Klageschrift. Er drückt aus, was der Kläger vom Beklagten begehrt. Der Antrag kann aus zwei verschiedenen Blickwinkeln betrachtet werden: als unmittelbarer und als mittelbarer Antrag, die als Ausläufer desselben Phänomens erscheinen:

  1. Unmittelbarer Antrag: Bezieht sich auf die gerichtliche Überprüfung, d.h. die Art der Handlung, die der Kläger erhalten möchte. Er richtet sich an die Justiz, da die Rechtsprechung in deren Verantwortung liegt.
  2. Mittelbarer Antrag: Bezieht sich auf die spezifischen Lebensinteressen, die der Beklagte durch die Klage geltend machen soll. Er ist das umfassende Element der gerichtlichen Klage, das Inhalt und Umfang des gerichtlichen Schriftsatzes bestimmt.

Generischer Antrag (Art. 286 ZPO)

  • Dies bezieht sich auf das Objekt, aber für einen unbestimmten Betrag.

Art. 286 ZPO: Fälle des generischen Antrags

  1. Universalklagen: solche, die sich mit der Universalität rechtlicher und tatsächlicher Verhältnisse befassen, d.h. was richtig, aber unbestimmt ist.
  2. Klagen, bei denen niemand den Wert der Forderung kennt (z.B. ärztliche Behandlung).
  3. Klagen, deren Wert von der Vorlage des Beklagten abhängt. Wenn ein Anspruch berechtigt ist, aber der Wert erst nach Vorlage durch den Beklagten feststeht.

Impliziter Antrag (Art. 293 ZPO)

  • Dies sind Anträge, die der Richter auch dann gewähren sollte, wenn sie nicht explizit in der Klageschrift gefordert werden. Beispiele: gesetzliche Zinsen, Währungsanpassung, Gerichtskosten, Gebühren – dies sind implizite Zugriffe.

Artikel 293 ZPO: Anträge sind eng auszulegen, wobei jedoch die wichtigsten rechtlichen Interessen berücksichtigt werden.

Klagenhäufung

  • Hierbei handelt es sich um sich überschneidende Klagen oder Handlungen, die sich von der ursprünglichen Klage unterscheiden, aber dieselben Parteien betreffen. Diese Klagen weisen einen wesentlichen subjektiven Zusammenhang auf. Zwei verwandte Klagen, auch wenn sie mehrere Elemente gemeinsam haben, weisen mindestens ein individualisierendes Element auf: Parteien, Streitgegenstand oder Antrag. Das erste ist eine subjektive Charakterisierung der Verbindung, die letzten beiden sind objektive Zusammenhänge. Sie werden unterteilt in:
    • Einfache Klagenhäufung: Der Kläger stellt zwei oder mehr Anträge und beabsichtigt, mit allen Erfolg zu haben. Die Anträge dürfen nicht voneinander abhängig sein.
    • Klagenhäufung mit Abhängigkeit: Auch hier stellt der Kläger zwei oder mehr Anträge und beabsichtigt, mit allen Erfolg zu haben, jedoch hängt die Begründetheit eines Antrags von der Stichhaltigkeit des anderen ab.
    • Alternative Klagenhäufung: Der Kläger stellt zwei oder mehr Anträge, möchte aber nur mit einem von ihnen Erfolg haben, ohne Präferenz.
    • Eventuelle Klagenhäufung: Der Kläger stellt zwei oder mehr Anträge und strebt den Erfolg in einer bestimmten Reihenfolge der Präferenz an.

Zivilprozessrecht II: Abweisung, Reaktionen und Einreden (17.02.2010)

Abweisung der Klageschrift (Art. 295 ZPO)

Artikel 295 ZPO: Die Klageschrift wird abgewiesen,

  1. wenn sie unzulässig ist;
  2. wenn die Partei offensichtlich nicht prozessfähig ist;
  3. wenn dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehlt;
  4. wenn das Gericht die Verjährung oder Verwirkung feststellt (Art. 219, § 5 ZPO);
  5. wenn die vom Kläger gewählte Verfahrensart nicht der Natur der Sache oder dem Streitwert entspricht; in diesem Fall wird die Klage nicht nur rechtlich abgewiesen, wenn die Art des Verfahrens angepasst werden kann;
  6. wenn die Anforderungen des Art. 39, einziger Absatz, erster Teil, und Art. 284 ZPO nicht erfüllt sind.

Einziger Absatz: Die Klageschrift gilt als unzulässig, wenn:

  1. ihr der Antrag oder der Klagegrund fehlt;
  2. die Darstellung der Fakten nicht logisch zum Schluss führt;
  3. der Antrag rechtlich nicht zulässig ist;
  4. sie unvereinbare Anträge enthält.

PS: Gegen die Abweisung der Klageschrift kann der Kläger Berufung einlegen. Der Richter kann innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Berufung seine Entscheidung zurückziehen und reformieren.

Reaktionen des Beklagten

  • Der Beklagte kann: bestreiten (Verteidigung), Widerklage erheben (Gegenklage); Einreden gemäß Art. 134 und 135 ZPO geltend machen, wenn es darum geht, den Richter oder das Gericht auszuschließen.

Im Falle eines Prozesses kann der Beklagte: bestreiten (Verteidigung), Widerklage erheben (zum Gegenangriff, da hierbei Anträge gegen den Kläger gestellt werden oder der Beklagte zum Kläger und der Kläger zum Beklagten wird. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, eine Widerklage im selben Verfahren zu erheben, aber aus Gründen der Prozessökonomie und Beschleunigung erlaubt der Gesetzgeber dies) und schließlich Einreden erheben (diese dienen dazu, den Gegner oder den Richter/das Gericht auszuschließen – außer bei Zuständigkeit).

2.1 Klageerwiderung

Schriftsatz, in dem der Beklagte seine Verteidigung vorbringt. Der Beklagte hat 15 Tage Zeit für die Klageerwiderung (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift, der Ladung, der Bekanntmachung oder des ordnungsgemäß vollstreckten Rechtshilfeersuchens, wie in Art. 300 ZPO vorgesehen).

Artikel 300 ZPO: Es ist Sache des Beklagten, in seiner Klageerwiderung die gesamte Verteidigung vorzubringen, unter Angabe der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, mit denen er den Antrag des Klägers bestreitet, und die Beweismittel anzugeben, die er beibringen möchte.

Vorfragen

  • Dies sind die in Art. 301 ZPO und seinen Unterabschnitten aufgeführten Punkte. Sie sollten vor der Sachentscheidung behandelt werden (d.h. im Rahmen des Gerichtsverfahrens gerügt werden).
    • Prinzipien: Klassifizierung als:
  • Grundsatz der Beweislast: Der Beklagte trägt die Beweislast für die bestrittene Tatsache, die ihm vom Kläger zugeschrieben wird; andernfalls wird die Tatsache als wahr angenommen.
  • Präklusionsprinzip: Der Beklagte muss alle Verteidigungsfragen vorbringen, da der Richter im Falle einer Zurückweisung keine anderen mehr analysieren wird.

Zivilprozessrecht II: Verteidigung, Widerklage und Säumnis (24.02.2010)

Inhalt der Klageerwiderung

Die Verteidigung des Beklagten kann materiell oder formell sein:

  • Verfahren (Vorfragen – Art. 301 ZPO): Dies impliziert die Beendigung des Verfahrens ohne Prüfung der Begründetheit oder die anderweitige Beendigung des Verfahrens, wie im Falle der absoluten Unzuständigkeit; sie beziehen sich auf die vorläufigen Punkte des Art. 301 ZPO.
  • Materiell (SACHE): Nach der Geltendmachung der Vorfragen, falls vorhanden, muss der Beklagte indirekt eine Einlassung zur Hauptsache machen oder sein Recht darlegen. Bei der direkten Verteidigung bestreitet der Beklagte die vom Kläger dargelegten Sachverhalte. Bei der indirekten Verteidigung bringt der Beklagte Tatsachen vor, die das Recht des Klägers behindern, verändern oder aufheben.
  • Nach der Klageerwiderung geltend zu machende Tatsachen: Nach der Klageerwiderung darf der Beklagte nur noch die in Art. 303 ZPO genannten Fragen vorbringen.

Artikel 303 ZPO: Nach der Klageerwiderung können nur noch neue Forderungen geltend gemacht werden, wenn:

  1. sie nachträglich entstanden sind (d.h. später entstanden sind);
  2. sie vom Richter von Amts wegen zu berücksichtigen sind (Fragen von allgemeinem Interesse);
  3. sie durch ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung jederzeit formuliert werden können (dies sind Fragen der öffentlichen Ordnung, die jederzeit angefochten werden können).

Widerklage

  • Dies ist das Dokument, mit dem der Beklagte den Kläger angreifen kann. Es ist eine echte Klage des Beklagten gegen den Kläger. Die Widerklage ist nur möglich, wenn sie mit der Klage oder den Grundlagen der Verteidigung (Art. 316 ZPO) verbunden ist.

Artikel 316 ZPO: (Bei der Widerklage wird der Anwalt des Klägers persönlich benachrichtigt, um innerhalb von fünfzehn (15) Tagen darauf zu erwidern.)

Artikel 317 ZPO: Die Rücknahme der Klage oder das Vorhandensein eines Grundes, der sie erlöschen lässt, schließt die Fortsetzung der Widerklage nicht aus. (Dies bedeutet, dass die Widerklage bestehen bleibt, auch wenn die Klage aus irgendeinem Grund erloschen ist.)

Artikel 318 ZPO: Die Widerklage wird im selben Urteil wie die Hauptklage beurteilt. (Da diese Klagen verbunden sind, auch wenn sie in verschiedenen Verfahren behandelt werden, da sie Verbindungen haben.)

  • Beklagter: Widerkläger; Kläger: Widerbeklagter.

Frist

  • Die Frist beträgt 15 Tage und muss Art. 299 ZPO beachten. Der Kläger der Widerklage kann innerhalb von 15 Tagen bestreiten, gemäß Art. 316 ZPO.

Artikel 299 ZPO: Die Verteidigung und die Widerklage werden als eigenständige Schriftsätze gleichzeitig eingereicht, wobei die Einrede als Anlage zur Hauptakte bearbeitet wird.

Einrede

  • Ihr rechtlicher Status ist ein Verfahrensschritt, da sie nicht die Begründetheit der Klage betrifft, sondern nur entscheidet, dass in dieser Angelegenheit die Klage die Bearbeitung der Hauptsache verhindert. (Art. 299 ZPO – Ende: Die Einrede wird als Anlage zur Hauptakte bearbeitet.)
    • Zweck: Sie zielt darauf ab, eine verfahrenstechnische Frage zu entscheiden, die den Fortschritt des Verfahrens verhindert.
    • Gegenstand: Die Partei kann den Richter wegen Befangenheit (oder Ausschluss) oder das Gericht wegen Unzuständigkeit anfechten.
    • Verfahren: Die Entscheidung erfolgt im Einzelfall. Es handelt sich nicht um eine neue Rechtsbeziehung, sondern lediglich um die Anwendung von Rechtsbehelfen. Die Einrede wird durch eine Zwischenentscheidung entschieden, die noch verschärft werden kann (in diesem Fall ist die vom Richter getroffene Klage eine Zwischenentscheidung, wobei es falsch ist zu sagen, dass "in diesem Fall der Richter die Akte akzeptiert oder sammelt").
    • Frist: Einrede der Unzuständigkeit: In diesem Fall beträgt die Frist 15 Tage; ihre Besonderheit ist, dass die Zählung für den Beklagten innerhalb der Frist für die Klageerwiderung beginnt, d.h. nach dem Erscheinen vor Gericht. Der Antrag auf Abweisung kann nur vom Beklagten eingereicht werden. Der Kläger kann dies nicht, da er es war, der das Gericht/den Richter gewählt hat. Wenn die Einrede der Befangenheit erhoben wird, wird der Beklagte als Anfechtender und der Kläger als Anfechtungsgegner bezeichnet.
  • Weitere Beteiligte: Beklagter: Einredender; Kläger: Einredegegner.

Artikel 307 ZPO: Der Einredende muss die Unzuständigkeit in einem begründeten und ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag geltend machen, unter Angabe des Gerichts, an das die Sache verwiesen werden soll.

Artikel 308 ZPO: Nach Abschluss der Verhandlung und Entscheidung über die Einrede, es sei denn, die Anhörung findet innerhalb von 10 (zehn) Tagen statt und die Entscheidung erfolgt im selben Zeitraum.

Befangenheit

  • Im Falle einer Befangenheit wird das Hauptverfahren zwangsläufig bis zur endgültigen Entscheidung über die Einrede ausgesetzt, da die Handlungen sonst durch die Abwesenheit nichtig sein könnten. Akzeptiert der Richter die Einrede der Unzuständigkeit, wird die Sache an das zuständige Gericht verwiesen, und die Frist beginnt erneut zu laufen, wenn die Parteien zur neuen Verhandlung geladen werden. Wird die Einrede nicht akzeptiert, läuft die Frist ab dem Tag der Zustellung weiter, es sei denn, die Parteien legen gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein.

Kann nur im Falle relativer Unzuständigkeit geltend gemacht werden. Die absolute Unzuständigkeit wird von der Verteidigung als Vorfrage erhoben (Art. 301 II ZPO).

Hat der Beklagte die Einrede nicht erhoben, tritt die Präklusion ein und damit die Erweiterung der Zuständigkeit.

Verwandte Artikel: Art. 304, 305 ZPO.

Einrede der Unzuständigkeit

  • Kann nur bei relativer Unzuständigkeit geltend gemacht werden. Erhebt der Beklagte die Einrede nicht, tritt die Verwirkung ein und damit die Erweiterung der Zuständigkeit. Wenn der Richter, an den die Sache verwiesen wird, sich als unzuständig erachtet, sollte er einen negativen Kompetenzkonflikt auslösen; in diesem Fall entscheidet das Gericht. Wer über die Einrede der Unzuständigkeit entscheidet, ist der Richter; wenn der Richter sie nicht akzeptiert, hat er die Problematik verursacht.
    • Einrede der Befangenheit oder des Misstrauens: (Zweck: Verhinderung, dass der Fall von einem befangenen Richter gehört wird)
      • Befangenheit: Wenn der Richter befangen ist (Art. 135 ZPO), tritt die Präklusion ein.

Artikel 135 ZPO: Ein Richter gilt als befangen, wenn:

  1. er ein enger Freund oder Feind einer Partei ist oder die Interessen Dritter verletzt;
  2. eine Partei Gläubiger oder Schuldner des Richters, seines Ehepartners oder seiner Verwandten in gerader Linie oder Seitenlinie bis zum dritten Grad ist;
  3. er Erbe, Beschenkter oder Angestellter einer Partei ist;
  4. er vor oder nach Beginn des Prozesses Geschenke erhalten, eine der Parteien bezüglich des Streitgegenstandes beraten oder Mittel zur Deckung der Prozesskosten bereitgestellt hat;
  5. er sich für die Entscheidung der Sache zugunsten einer Partei eingesetzt hat.

Einziger Absatz: Es kann auch Befangenheit aufgrund einer intimen Beziehung angenommen werden.

Ausschluss

  • Da der Ausschluss eine Frage der öffentlichen Ordnung ist (Art. 134 ZPO), unterliegt er nicht der Verwirkung.

Artikel 134 ZPO: Ein Richter ist von der ehrenamtlichen Ausübung seiner Funktionen in Rechtsstreitigkeiten ausgeschlossen, wenn:

  1. er selbst Partei ist;
  2. er in der Sache als Vertreter, Sachverständiger, Staatsanwalt oder Zeuge tätig war;
  3. er in erster Instanz die Zuständigkeit hatte, nachdem er sein Urteil oder seine Entscheidung verkündet hat;
  4. in zweiter Instanz ein Anwalt, sein Ehepartner oder ein Verwandter in gerader Linie oder Seitenlinie durch Blut oder Heirat Partei ist;
  5. sein Ehegatte oder ein Verwandter in gerader Linie oder Seitenlinie bis zum dritten Grad durch Blut oder Schwägerschaft Partei ist;
  6. er mit der Leitung oder Verwaltung einer Kapitalgesellschaft, die Partei in der Sache ist, verbunden ist.

Verfahren (Art. 312 bis 314 ZPO)

  1. Das Gericht kann die Befangenheit oder den Ausschluss anerkennen und den Fall an seinen Nachfolger verweisen.
  2. Der Richter kann widersprechen, indem er seine Gründe schriftlich darlegt, und der Fall sollte an das Gericht zur Entscheidung verwiesen werden. Hinsichtlich der Rechtsmittel: Wenn das Gericht die Einrede akzeptiert, ist keine Art von Berufung zulässig. Wenn das Gericht die Klage im Rahmen der Einrede als unbegründet erachtet, ist die Nutzung besonderer oder außergewöhnlicher Rechtsmittel möglich.

Artikel 312 ZPO: Die Partei erhebt die Einrede der Befangenheit oder des Misstrauens unter Angabe eines Ablehnungsgrundes (Art. 134 und 135 ZPO). Der an den Richter gerichtete Antrag kann von Dokumenten begleitet werden, in denen der Einredende die Behauptung begründet und die Zeugenliste enthält.

Artikel 313 ZPO: Nach Eingang des Antrags wird der Richter, der die Befangenheit oder den Ausschluss anerkennt, die Verweisung des Falles an seinen gesetzlichen Vertreter anordnen; andernfalls wird er innerhalb von zehn (10) Tagen seine Gründe zusammen mit den Unterlagen und der Zeugenliste darlegen, wenn der Antragsteller die Verweisung des Falles an das Gericht beantragt.

Artikel 314 ZPO: Wenn das Gericht der Ansicht ist, dass die Einrede keine rechtliche Grundlage hat, wird es deren Einreichung anordnen; andernfalls wird der zuständige Richter die Sache an seinen gesetzlichen Vertreter verweisen.

Säumnis

  • Dies bezeichnet die Situation, in der der Beklagte die Klage nicht bestreitet oder die Klageerwiderung unterlässt, sodass alle ihm zugeschriebenen Tatsachen als wahr gelten. Es ist also das Fehlen des Einspruchs seitens des Beklagten. Genauer gesagt kann Säumnis als die "rechtzeitige rechtliche Institution, die im System der ZPO als der Zustand des Beklagten definiert ist, der seine Untätigkeit angesichts der nicht fristgerechten Verteidigung, trotz ordnungsgemäßer Ladung, anpasst" verstanden werden.
    • Wirkung der Säumnis: (Aufteilung in zwei Folgen):
      • Vermutung der Richtigkeit der Behauptungen: Es wird angenommen, dass die vom Kläger angegebenen Tatsachen wahr sind. Diese Vermutung ist jedoch nicht absolut, sondern relativ zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und der rationalen Überzeugung. Denn wenn das Gericht Beweise in den Akten findet, die eine andere Entscheidung rechtfertigen, ist es nicht verpflichtet, zugunsten des Klägers zu entscheiden, nur weil der Beklagte nicht erscheint.

Verwandte Artikel: Art. 319, 320, 321 ZPO.

Artikel 319 ZPO: Wenn der Beklagte die Klage nicht bestreitet, gelten die vom Kläger angegebenen Tatsachen als wahr.

Artikel 320 ZPO: Die Säumnis führt jedoch nicht zu der Wirkung des vorstehenden Artikels, wenn:

  1. es mehrere Beklagte gibt und einige von ihnen die Klage bestreiten (die Tatsachen sollten geteilt werden);
  2. das Verfahren nicht verfügbare Rechte betrifft (dies sind Tatsachen, die die Partei nicht bestreiten kann);
  3. der Antrag nicht von einem öffentlichen Dokument begleitet wird, das das Gesetz als wesentlich für den Beweis der Handlung vorschreibt (manche Klagen können nur durch eine öffentliche Urkunde bewiesen werden; eine öffentliche Urkunde ist das wesentliche Beweismittel).

Fristen

  • Art. 322 ZPO.

Artikel 322 ZPO: Für den Beklagten, der sich nicht im Verfahren beteiligt hat, läuft die Frist, unabhängig von der Ladung, ab der Veröffentlichung jeder einzelnen Handlung.

Einziger Absatz: Der Säumige kann in jeder Phase eingreifen und das Verfahren in dem Zustand vorfinden, in dem es sich befindet.

Gemäß dem einzigen Absatz des Art. 322 ZPO, der einst die prozessuale Rechtsbeziehung als verwirkt ansah, wenn keine Verfahrenshandlungen nachgewiesen wurden. In diesem Sinne lautet die Zusammenfassung des STF 231: "Die Säumnis in Zivilverfahren kann natürlich durch Beweismittel, die daraus hervorgehen, widerlegt werden."

Zivilprozessrecht II: Vorläufiger Rechtsschutz (03.03.2010)

Vorläufiger Rechtsschutz (Art. 273 ZPO)

  • Es besteht die Möglichkeit, die Wirkungen eines Urteils vorwegzunehmen. Es kann ganz oder teilweise beurteilt werden, was auf vorläufiger Basis angestrebt wird. Dies ist nur im Erkenntnisverfahren in jedem seiner Verfahren möglich.

Artikel 273 ZPO: Der Richter kann auf Antrag einer Partei die Wirkungen des im ursprünglichen Antrag begehrten Schutzes ganz oder teilweise vorwegnehmen, wenn eindeutige Beweise vorliegen, die die Wahrscheinlichkeit der Behauptung überzeugen.

Voraussetzungen

  • Antrag einer Partei: Der Richter kann dies nicht von Amts wegen gewähren.
  • Wahrscheinlichkeit der Behauptungen: Es genügt die bloße Wahrscheinlichkeit, keine Gewissheit der Wirkungen.

Artikel 273 ZPO: Der Richter kann auf Antrag einer Partei die Wirkungen des im ursprünglichen Antrag begehrten Schutzes ganz oder teilweise vorwegnehmen, wenn eindeutige Beweise vorliegen, die die Wahrscheinlichkeit der Behauptung überzeugen.

Begründete Furcht vor irreparablen oder schwer zu reparierenden Schäden

  • Der Richter kann dies nicht gewähren, wenn die Gefahr der Unumkehrbarkeit der erwarteten Erfüllung besteht. Der vorläufige Rechtsschutz kann auch gewährt werden, wenn ein Missbrauch der Verteidigungsrechte vorliegt oder die Verteidigungsargumente eindeutig darauf abzielen, den Prozess zu verzögern, d.h., der Beklagte hat irrelevante Beweise, Störungen, unzulässige Einwände usw. nur mit der Absicht vorgebracht, den Prozess zu verzögern.

Zeitpunkt der Gewährung

  • Die einstweilige Verfügung kann jederzeit gewährt werden: in der ersten Instanz, während des Verfahrens, bei der Bildung des Verfahrens und sogar im Urteil.

Unbestreitbare Fragen und Tatsachen

  • Wenn der Beklagte unwiderlegbare Beweise vorlegt, die als unabhängig anerkannt wurden. § 6 des Art. 273 ZPO.

§ 6 ZPO: Die einstweilige Verfügung kann unbestritten gewährt werden, wenn einer oder mehrere der kombinierten oder geteilten Ansprüche sich als begründet erweisen.

Unterschiede zwischen Unterlassungsklagen und einstweiligem Rechtsschutz

  • Vorläufiger Rechtsschutz: Es wird erwartet, dass das Ende bereits im Antrag gefordert wurde. Der vorsorgliche Rechtsschutz zielt darauf ab, die Wirksamkeit der endgültigen Verfügung in einer Hauptklage sicherzustellen.

Unterschiede zwischen Erkenntnisverfahren und vorläufigem Rechtsschutz

  • Die einstweilige Verfügung ist eine Entscheidung, die auf der Wahrscheinlichkeit des Urteils im erwarteten Streit basiert; sie besteht aus einer vorläufigen Entscheidung (Meinung des Gerichts).

Fungibilität des vorläufigen Rechtsschutzes

  • Es besteht die Möglichkeit, anstelle der einstweiligen Verfügung eine andere Form des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewähren, aufgrund der Ähnlichkeit und der Schwierigkeit, sie in bestimmten Situationen zu unterscheiden. Der Richter räumte ein, dass dies im vorliegenden Fall angemessener war.

Zwangsgeld (Astreinte)

Zivilprozessrecht II: Prozessphasen (17.03.2010)

Das Verfahren ist in 4 Phasen unterteilt:

  1. Postulationsphase
  2. Bereinigungs- oder Koordinationsphase
  3. Beweisaufnahmephase
  4. Entscheidungsphase

Koordinations-/Bereinigungsphase

  • In dieser Phase überprüft der Richter das gesamte Verfahrenssystem, indem er die Reihenfolge festlegt und eine Richtung vorgibt. Der Richter entwickelt im Wesentlichen drei Aktivitäten: a) Überprüfung der Notwendigkeit, dass der Kläger die Verteidigung beweist; b) Behebung von Unregelmäßigkeiten oder Beendigung des Verfahrens, wenn diese unheilbar sind; c) Aufforderung an die Parteien, ihre Anträge zu begründen.

Erste Vorbereitungen (Art. 326, 327 und 328 ZPO)

  • Der Richter kann eine der drei beschriebenen Aktivitäten durchführen.

Artikel 326 ZPO: Wenn der Beklagte, in Anerkennung der Tatsache, dass die Klage gegen ihn ein weiteres Hindernis darstellt, das Recht des Klägers verändert oder aufhebt, wird dieser innerhalb von zehn (10) Tagen angehört, wobei der Richter die Vorlage von Beweismitteln anordnet.

Artikel 327 ZPO: Wenn der Beklagte in Bezug auf die in Art. 301 ZPO aufgezählten Punkte keine Rolle spielt, wird der Richter den Kläger innerhalb von zehn (10) Tagen anhören, damit dieser dokumentarische Beweise vorlegen kann. Bei der Überprüfung der Existenz von behebbaren Unregelmäßigkeiten oder Nichtigkeit wird der Richter innerhalb von spätestens 30 (dreißig) Tagen eine Entscheidung über deren Behebung treffen.

Artikel 328 ZPO: Nach Erfüllung der vorläufigen Anordnungen oder wenn diese nicht erforderlich sind, wird der Richter den Prozess als entscheidungsreif erklären und festlegen, was im nächsten Kapitel zu behandeln ist.

Erwiderung

  • Aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens wird der Richter dem Kläger die Möglichkeit geben, sich zur Verteidigung zu äußern, wenn die in Art. 326 und 327 ZPO genannten Möglichkeiten gegeben sind. Dies wäre eine Herausforderung an die Verteidigung, wobei diese Äußerung des Klägers jedes Mal erforderlich ist, wenn ein Beklagter Dokumente vorbringt und/oder Vorfragen geltend macht. Diese Äußerung muss innerhalb von zehn Tagen erfolgen, und der Kläger kann Dokumente hinzufügen. Der Beklagte kann, unter Gewährleistung des kontradiktorischen Verfahrens, diese Dokumente anfechten.
    • Entscheidung über den Sachstand: Der Richter wird die vorzeitige Entscheidung über den Streit verkünden:
      1. wenn die Sachfrage nur rechtlicher Natur ist oder, sowohl rechtlich als auch tatsächlich, keine Notwendigkeit besteht, Beweise in öffentlicher Sitzung oder Sachverständigengutachten zu erheben;
      2. bei Säumnis, wobei der Richter die Beweisaufnahme anordnen kann, wenn er nicht überzeugt ist.

      Vorzeitige Entscheidung über die Klage:

Artikel 330 ZPO: Der Richter wird die Klage direkt prüfen und das Urteil verkünden:

  1. wenn die Sachfrage nur rechtlicher Natur ist oder, sowohl rechtlich als auch tatsächlich, keine Notwendigkeit besteht, Beweise zu erheben;
  2. wenn Säumnis vorliegt (Art. 319 ZPO).

Artikel 329 ZPO: (Wenn einer der in Art. 267 und 269, II bis V ZPO beschriebenen Fälle vorliegt, wird der Richter das Verfahren für beendet erklären.)

Wenn das Gericht einen der Fälle des Art. 267 ZPO überprüft, erlischt der Fall ohne Entscheidung in der Sache. Wenn jedoch zu diesem Zeitpunkt einer der Fälle des Art. 269, II bis V ZPO überprüft wird, ist eine Entscheidung mit Urteil/Auflösung der Sache zu treffen.

c) Vorbereitende Anhörung

Wenn der Richter die in Art. 329/330 ZPO beschriebenen Situationen nicht vorfindet, wird er eine vorbereitende Anhörung anberaumen (Art. 331 ZPO).

Artikel 331 ZPO: Wenn einer der in den vorstehenden Abschnitten genannten Fälle vorliegt und die Sache Rechte betrifft, die eine Transaktion ermöglichen, wird eine vorbereitende Anhörung innerhalb von 30 (dreißig) Tagen anberaumt, zu der die Parteien geladen werden und die Möglichkeit haben, einen Vergleich zu schließen, vertreten durch einen Anwalt oder einen bevollmächtigten Vertreter.

§ 1 ZPO: Wird ein Vergleich erzielt, wird die Frist verkürzt und das Urteil genehmigt. (Der Richter versucht, die Parteien zu versöhnen; wird ein Vergleich erzielt, erlischt das Verfahren.)

§ 2 ZPO: Wird aus irgendeinem Grund keine Versöhnung erzielt, wird der Richter die Streitpunkte festlegen, über die noch offenen verfahrensrechtlichen Fragen entscheiden und bestimmen, welche Beweismittel erhoben werden sollen, gegebenenfalls mit Anhörung und Beweisaufnahme.

§ 3 ZPO: Wenn das fragliche Recht nicht transaktionsfähig ist oder die Umstände des Falles zeigen, dass ein Vergleich unwahrscheinlich ist, kann der Richter zunächst das Verfahren bereinigen und die Vorlage von Beweismitteln gemäß § 2 anordnen.

Phasen: Versuch der Versöhnung (§ 1 ZPO)

Reorganisation des Verfahrens

  • Festlegung der Streitpunkte
  • Entscheidung über offene Fragen
  • Bestimmung der zu erhebenden Beweismittel
  • Anberaumung einer vorbereitenden Anhörung

Zivilprozessrecht II: Beweisfragen (07.04.2010)

  • Das abgekürzte Verfahren
  • Ursprüngliche Klageschrift;
  • Der Antrag;
  • Aus den Antworten des Beklagten;
  • Der Säumnis;
  • Koordinationsphase.

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