Zivilrecht: Fristen, Personenrecht & Schadensersatz

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Ablauf vs. Verjährung: Konzepte & Unterschiede

Konzept des Ablaufs (Ausschlussfrist)

Erlöschen eines Rechts durch Nichtausübung über einen festgelegten Zeitraum, der nicht unterbrochen werden kann. Dies kann in einem Verfahrensschritt relevant werden. Es handelt sich um eine Institution des Verfahrens- und Zivilrechts.

Unterschiede zur Verjährung (laut Rspr.)

Nach ständiger Rechtsprechung (Beispiel: Oberster Gerichtshof) ergeben sich folgende Unterschiede:

  • Ausschlussfristen unterliegen keiner Unterbrechung oder Hemmung im eigentlichen Sinne.
  • Ausschlussfristen sind oft sehr kurz; Verpflichtungen können auf kurze Zeiträume begrenzt sein.
  • Der Ablauf (z.B. Verwirkung) kann von Amts wegen festgestellt werden, da die Grundlage im öffentlichen Interesse liegt, dass bestimmte Rechte fristgerecht ausgeübt werden.

Kommorienz, Rechtsfähigkeit & Persönlichkeitserwerb

Kommorienz (Gleichzeitiger Tod)

Dies beschreibt die Situation, in der zwei oder mehr Personen, die sich gegenseitig beerben könnten, gleichzeitig versterben (z.B. Eltern und Kinder bei einem Unfall).

Traditionelle Vermutungen (Beispielhaft)

Früher gab es spezifische Vermutungsregeln, z.B.:

  • Zwischen Mann und Frau: Es wurde der Tod einer Partei vermutet (Regel hier unklar).
  • Zwischen Eltern und Kindern: Abhängig vom Alter (über/unter 14 Jahre) wurde der Tod einer Partei vor der anderen vermutet.

Moderne Regelung (z.B. nach spanischem CC)

Wird nichts Gegenteiliges bewiesen, wird die Gleichzeitigkeit des Todes vermutet. Es findet keine Rechtsübertragung zwischen den gleichzeitig Verstorbenen statt. Dies gilt unabhängig von Todesursache oder -ort und betrifft alle Fälle, in denen das Überleben einer Person den Rechtserwerb einer anderen beeinflusst.

Rechtsfähigkeit vs. Handlungsfähigkeit

Mit der Geburt wird der Mensch Teil der Gesellschaft und Träger von Rechten und Pflichten.

  • Rechtsfähigkeit: Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie beginnt grundsätzlich mit der Vollendung der Geburt (vgl. § 1 BGB in Deutschland).
  • Handlungsfähigkeit: Die Fähigkeit, Rechte und Pflichten selbstständig und wirksam durch eigene Handlungen zu begründen und auszuüben. Diese Fähigkeit kann abgestuft sein (z.B. Geschäftsunfähigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit).

Aus praktischer Sicht ist die Handlungsfähigkeit entscheidend, da sie bestimmt, ob die Rechtshandlungen einer Person wirksam sind.

Erwerb der Persönlichkeit (Beispiel span. Recht)

Die Persönlichkeit und damit die volle Rechtsfähigkeit wird mit der Geburt erworben. Nach spanischem Zivilgesetzbuch (Art. 30 CC) sind hierfür jedoch zwei Voraussetzungen nötig:

  • Menschliche Gestalt haben.
  • Mindestens 24 Stunden vollständig vom Mutterleib getrennt leben.

Hinweis: Nach deutschem Recht (§ 1 BGB) beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt, ohne weitere Bedingungen wie eine Mindestlebensdauer.

Schutz des Nasciturus (Ungeborenes Kind)

Schon seit römischer Zeit gibt es Bestrebungen, dem ungeborenen Kind (Nasciturus) einen besonderen rechtlichen Schutz zu gewähren. Bestimmungen sollen dem Kind günstige Rechtswirkungen „reservieren“.

Nach spanischem Recht (Art. 29 CC) wird der Nasciturus für alle ihm günstigen Wirkungen als geboren angesehen, vorausgesetzt, er wird später unter den Bedingungen des Art. 30 CC lebend geboren.

Pseudonym und Immaterieller Schaden

Pseudonym (Alias)

Bezeichnet einen falschen Namen (von griech. pseudo = falsch), der vom echten Namen abweicht. Motive können der Schutz der persönlichen Identität oder das Erregen von Aufmerksamkeit sein.

Die Verwendung eines Pseudonyms ist zulässig, solange nicht beabsichtigt wird, den amtlichen Namen in offiziellen oder administrativen Akten zu ersetzen oder zu verschleiern.

Immaterieller Schaden

Lange Zeit wurde vertreten, dass immaterieller Schaden (moralischer Schaden) nur ersatzfähig sei, wenn er wirtschaftliche Folgen nach sich zieht, insbesondere bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten.

Diese Sichtweise wurde jedoch (z.B. durch eine Entscheidung des spanischen Obersten Gerichtshofs vom 12.06.1912) überwunden. Es wurde anerkannt, dass auch der rein immaterielle Schaden, der durch die Verletzung solcher Rechte entsteht, einen Ausgleich (z.B. Schmerzensgeld) erfordert.

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