Zivilrechtliche Verantwortlichkeit bei Straftaten: Direkte und subsidiäre Haftung
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Zivilrechtliche Verantwortlichkeit für Straftaten kann neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens umfassen. Dies beinhaltet die Rückzahlung, Reparatur und den Ausgleich für verursachte Schäden. Die Zivilklage kann entweder im selben Strafverfahren oder separat eingeleitet werden. Grundsätzlich ist der Täter einer Straftat auch zivilrechtlich haftbar. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Haftung besteht, die nicht direkt den Täter betrifft. Diese Haftung kann direkt oder subsidiär sein.
A) Direkte Haftung: Hierbei haften Personen, die nicht an der Straftat beteiligt waren, aber daraus einen Nutzen ziehen. Ein Beispiel ist ein Hehler, der gestohlene Gegenstände annimmt und davon profitiert. Gemäß Art. 122 des Strafgesetzbuches (CP) ist die Person zur Rückgabe der Sache oder zum Schadensersatz verpflichtet. Auch in Notsituationen kann eine direkte Haftung entstehen, wenn durch die Abwendung eines größeren Schadens ein geringerer Schaden verursacht wird. Das Gleiche gilt in Situationen unüberwindbarer Angst.
B) Subsidiäre Haftung: Diese ist in Art. 120 des Strafgesetzbuches geregelt. Hier haften Personen zivilrechtlich, wenn der Täter nicht haftbar gemacht werden kann. Dazu gehören:
- Eltern oder Erziehungsberechtigte für Taten von Minderjährigen.
- Juristische oder natürliche Personen, die Medien betreiben, für Straftaten, die durch diese begangen werden.
- Arbeitgeber für Taten ihrer Angestellten.
- Fahrzeughalter für Schäden, die durch befugte Fahrer verursacht werden.
Art. 121 regelt die Haftung des Staates und der autonomen Gemeinschaften für Schäden, die durch ihre Mitarbeiter verursacht werden. Kurz gesagt, es handelt sich um Personen, die nicht an der Straftat beteiligt sind, aber aufgrund ihrer rechtlichen Beziehung zum Täter haften.
Die zivilrechtliche Situation, ob direkt oder subsidiär, entsteht außerhalb des Prozesses. Die betroffene Person wird jedoch erst dann zum „Antragsgegner“, wenn der Richter dies anordnet. Ab diesem Zeitpunkt kann sie sich am Prozess beteiligen, jedoch nur im zivilrechtlichen Aspekt, nicht im strafrechtlichen. Zivilrechtlich Verantwortliche können auch zivilrechtlichen Unterlassungsklagen unterliegen, jedoch niemals inhaftiert werden. Jede Strafsache besteht aus zwei Teilen: einem strafrechtlichen und einem zivilrechtlichen. Es muss eine Akte für die direkte und eine für die subsidiäre Haftung angelegt werden. Gegen Entscheidungen in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung kann Berufung eingelegt werden. Wenn die direkte oder subsidiäre Haftung aufgehoben wird, kann das Opfer zivilrechtliche Schritte gegen die beschuldigten Personen einleiten.
Eine Privatperson kann bei der Verfolgung von öffentlichen Straftaten als Nebenkläger auftreten. Dies ist eine Person, die nicht direkt durch die Straftat geschädigt wurde, aber die Strafverfolgung unterstützt. Im Gegensatz dazu ist der Privatkläger eine Person, die durch die Straftat geschädigt wurde. Die subjektive Voraussetzung für die Nebenklage ist, dass jeder spanische Bürger diese ausüben kann. Ausländer können nicht als Nebenkläger auftreten. Für die Nebenklage ist eine Kaution erforderlich. Der Privatkläger ist eine Partei, die nicht unbedingt am Prozess teilnehmen muss. Wenn er jedoch teilnimmt, muss er sich von einem Anwalt und einem Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Der Privatkläger kann in Prozessen wegen öffentlicher oder halböffentlicher Straftaten auftreten. Er muss legitimiert sein und die Voraussetzungen erfüllen.